Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
Einzelbild herunterladen

44

Wenn das Bundesgericht seine letzte Entscheidung abgegeben hat, kann es den betreffenden Spezial-Direktor oder ev. den mächtigsten Fürsten des Kantons mit der Ausführung be- auftragen.

Nur in dem Falle, dass die militärische Kraft der Gesamtheit des Rheinbunds nicht ge- nügend wäre, den Widerstand des Widerspenstigen zu brechen, wird sich der Bundestag an seinen hohen Protektor mit der Bitte zu intervenieren wenden.

Wenn diese Vorschläge angenommen worden wären, so hätte der Bundestag eine wirkliche vis coërcitiva erhalten. Nur mit Hilfe des Protektors konnte Eberstein hoffen, diesen Teil seines Statuts durchzubringen. Da aber Napoleon sich gerade die mächtigsten Bundesfürsten günstig stimmen wollte, konnte er zu diesen Vorschlägen seine Zustimmung nicht geben.

Was trat dafür ein?

Zweiter Fntwurf:

§ 1. Jeder Beschluss des Bundestags als politische Körperschaft und als richterliche Instanz wird den betreffenden Parteien zugestellt, um sich darnach zu richten und innerhalb des festgesetzten Termins Genugthuung zu geben.

§ 2. Wenn eine der Parteien nicht gehorcht, wird der Bundestag, der darüber interpelliert worden ist, einen zweiten, um die Hälfte kürzeren Termin festsetzen.

§ 3. Ist auch der zweite Termin verstrichen und wird der Bundestag von neuem inter- pelliert, so wird derselbe die Intervention des Protektors anrufen.

§ 4. Im Falle es möglich wäre, zur gewaltsamen Exekution zu schreiten, wird der Protektor die bewaffnete Macht der Konföderation zur Exekution verwenden.

Wie wir aus dem zweiten Nachtrag zu Ebersteins Reisebericht erfahren, ging der Vorschlag, dass Napoleon zur Exekution der Beschlüsse des Bundesrats Bundestruppen, nicht seine eigenen gebrauchen dürfe, von Besnardière aus, der selbst dagegen gewesen sei, dem Protektor eine zu grosse Macht einzuräumen.

Nach dem zweiten Entwurf verliert der Bundestag jede ausführende Gewalt, und wir begreifen jetzt, warum in dem zweiten Entwurf die Worte der Ueberschrift: de la Dieète fédérative und Commissions d'exécution gestrichen wurden.

(TITRE SIXIEIMIE.) Du pouvoir militaire de la Dieète: Contingents des Confédérés.

Dieser Teil wurde vollständig gestrichen, und es trat auch keine zweite Bearbeitung an die Stelle. Napoleon wollte es also dabei bewenden lassen, was der Art. 36 der Rheinbunds-Akte bestimmt hatte. ¹)

Nach§ 2 des Eberstein'schen Entwurfs hat jeder der Verbündeten, sowohl im Krieg als im Frieden, sein Kontingent marschbereit zu halten.

Nach§ 4 hat der Bundestag das Recht, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu überwachen, nach§ 6 kann er auch den Spezial-Direktor eines jeden Kantons damit beauftragen.

§ 9 enthält die bekannte Bestimmung, dass fremden Truppen der Durchzug durch das Gebiet des Rheinbunds verwehrt sein soll. Da der ganze sechste Teil wegfiel, wurde diese Bestimmung als letzter Paragraph in den ersten Teil aufgenommen.

¹) cf. pag. 34 Anm. 3.