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c) das Kollegium der Fürsten hat zusammen nur eine(Kollektiv-)Stimme. Die Fürsten können sich gleichfalls über diese Stimme unter dem Vorsitz ihres Direktors, des Herzogs von Nassau, vereinigen ¹). Wir bemerken also nach dem zweiten Entwurf eine entschiedene Begünstigung der grösseren Staaten gegenüber den kleineren.
§ 31. Bei jeder Beratung(in Plenar-Versammlungen, in dem permanenten Comité und in dem Kolleg der Könige) ist der Fürst Primas beauftragt, die Stimmen zu sammeln und daraus den Beschluss zu bilden. Er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab, wozu er durch den Fürsten, der ihm an Rang am nächsten steht, aufgefordert wird. § 32. Der Fürst Primas hat ausserdem die Leitung der Kanzlei; sein Direktorial-Sekretär ist mit dem Protokoll in den Sitzungen beauftragt; die Archive der Konföderation sind seiner Obhut anvertraut.
§ 33. Die Beschlüsse des Bundesrats werden den betreffenden Personen(à qui il appartiendra) durch den Fürsten Primas übermittelt; derselbe hat auch über die Ausführung der Beschlüsse zu wachen. (Ueber die Exekution der Bundesbeschlüsse handelt der nächste Abschnitt.) § 34. Die Form für Berufung, Legitimation der Bevollmächtigten, für das ganze Zeremoniell wird durch den ersten Bundestag bestimmt, wobei man sich nicht an peinliche Formen halten soll.
§ 35. Der Herzog von Nassau als Direktor des Kollegiums der Fürsten hat dieselben Rechte und dieselben Verpflichtungen in seinen Sitzungen wie der Fürst Primas in dem Kolleg der Könige.
§ 36. Es steht jedem Mitglied des Bundestags und der beiden Kollegien frei, die Aufmerk- samkeit der Versammlung auf den Gegenstand zu lenken, der ihm dringend zu sein scheint, indem er sich an das Direktorium wendet, damit der Gegenstand vorgelegt wird. Falls sich das Direktorium weigert, die Sache vorzubringen, kann der betreffende Fürst selbst sie der Versammlung vorlegen.
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TIITRE CQINOVIEIIE. Du pouvoir exécutif.
(In dem ersten Entwurf hiess die Ueberschrift: Du pouvoir exécutif de la Diète fédérative. Commissions d'exécution.
Die ausführende Gewalt des Bundestags bildete, wie wir wiederholt dargethan, den schwachen Punkt in der Verfassung des Rheinbunds. Wir haben gesehen, dass Eberstein sehr pessimistische Auffassungen in dieser Beziehung hegte, wie er sie namentlich in seinem U.-V. ²) ausgesprochen hatte. Trotzdem musste er in seinem Fundamental-Statut darauf bezügliche Vorschläge machen, wenn er auch wohl voraussah, dass dieselben nicht angenommen würden. Der ganze erste Entwurf wurde gestrichen. Der Haupt-Inhalt desselben war folgender:
Um den inneren Frieden und die öffentliche Ruhe zu überwachen, um die Beschlüsse, die von dem Bundestag gefasst werden, in Kraft zu erhalten und zur Ausführung der Beschlüsse des Bundesgerichts werden alle Staaten des Rheinbunds in 4 Kantone geteilt, jeder Kanton erhält einen Spezial-Direktor.
¹) cf.§ 20(pag. 41). Vgl. auch über die Art der Abstimmung Albinis Denkschrift(pag. 10 u. 11) und Ebersteins D.-V.(p. 16 ff.) ²) cf. pag. 12. Vgl. D.-V.(pag. 16 f.) 6*


