Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
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42 unter die Akte zugewiesen wurde. Einigen derjenigen Fürsten, welche erst später dem Bunde beigetreten, war schon bei der Zulassung ein bestimmter Rang angewiesen worden, wie z. B. dem Könige von Sachsen. Nach art. 3 des am 11. Dezember 1806 zu Posen abgeschlossenen Vertrags erhielt der König seinen Rang unmittelbar nach dem Könige von Würtemberg. Bei den meisten andern Fürsten sollte, wie es in den betreffenden Verträgen heisst, der Rang erst durch den zu- künftigen Bundestag festgesetzt werden. Diese Fürsten sollen nach dem ersten Entwurf Ebersteins den Rang einnehmen, den sie auf den alten Reichs- und Kreistagen eingenommen hatten. In dem U.-V. ¹) und dem D.-V. ²) hatte Eberstein für alle Verbündete, also auch für diejenigen, welche am 12. Juli die Akte unterzeichnet hatten, diese Bestimmung in Vorschlag gebracht.

In dem zweiten Entwurf Ebersteins finden wir dagegen folgende Vorschläge: In dem Kolleg der Könige haben die einzelnen Fürsten den Rang, der ihnen durch die Unterzeichnung der Bundes- Akte zugewiesen worden ist; der Rang der später Hinzugetretenen wird durch das Datum des Zutritts bestimmt, die Könige gehen aber immer an Rang den Grossherzögen voraus. In dem Kolleg der Fürsten ist für die Entscheidung des Ranges das Kontingent massgebend, welches die einzelnen Fürsten zu stellen haben. Eine Ausnahme findet nur bei dem Fürsten Primas und dem Herzog von Nassau statt; ersterer hat Sitz und Stimme vor allen Mitgliedern des Kollegs der Könige, letzterer vor allen des Kollegs der Fürsten.

Wir begreifen leicht, warum Eberstein diese Aenderung vornehmen musste. Napoleon, in dessen Auftrag Besnardière handelte, hatte an dem ganzen Rheinbund, wie schon bemerkt, nur das eine Interesse, dass ihm die verbündeten Fürsten möglichst viel Truppen zu seinem Heere stellten. Für ihn konnten also bei Bestimmung des Rangs unter den Fürsten nicht alte privi- legierte Rechte massgebend sein, dergleichen mehrere Fürsten, wie wir gesehen, aufweisen konnten.

§ 27. Mit dem Sitz- und Stimm-Recht ist verbunden das Recht der freien Meinungs- Aeusserung, sowohl in Plenar-Versammlungen des Bundestags als auch in den Separat-Versamm- lungen der Kollegien.

§ 28. Jeder Fürst(ohne Unterschied des Rangs) hat nur eine Stimme; die Stimmen werden gezählt und die Beschlüsse nach der absoluten Majorität gefasst.

§ 29. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet die Abstimmung über militärische Angelegen- heiten, bei welchen kleinere Staaten die grösseren nicht einfach majorisieren können.

§ 30. In diesem Falle wird folgendermassen abgestimmt:

Hier haben wir wieder 2 Entwürfe. Nach dem ersten haben alle Mitglieder des königlichen Kollegiums je eine Viril-Stimme. In dem Kollegium der Fürsten gibt es im ganzen drei Kollektiv-Stimmen, deren Zusammensetzung im einzelnen beschrieben wird.

Nach dem zweiten Entwurf hat

a) in dem Kolleg der Könige jeder König sowie der Direktor eine Viril-Stimme;

b) die Grossherzöge, die in dem Kolleg der Könige sitzen, haben zusammen nur eine

(Kollektiv-)Stimme. Sie können in betreff der Abgabe dieser Stimme sich vorher unter

dem Vorsitz des Grossherzogs versammeln, welcher in der Bundestags-Sitzung den obersten Rang einnimmt;

)) cf. pag. 13. 2) cf. pag. 17.