Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
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§ 12. Der Fürst Primas hat das Recht, eine ausserordentliche Session anzuberaumen; der Bundestag kann auch nach einer anderen Stadt als Frankfurt einberufen werdeh, doch muss die- selbe im Gebiet des Rheinbunds liegen.

§ 13. Solange der Bundestag nicht versammelt ist, bleibt in Frankfurt ein Comité zurück, um dringende Geschäfte zu erledigen, welche nicht bis zur nächsten Versammlung des Bundestags zurückgelegt werden können.

§ 14. Das Comité besteht aus 4 Mitgliedern: Dem Fürsten Primas, der das Direktorium führt, dem Herzog von Nassau und 2 andern Mitgliedern, von welchen das eine aus dem Kolleg der Könige, das andere aus dem Kolleg der Fürsten entnommen ist, beide letztere jährlich ab- wechselnd nach dem Rang, den sie in der Versammlung des Bundestags einnehmen.

§ 15. Dieses Comité kann nur im Notfall über neue Materien, die nicht dem vorhergehenden Bundestag vorgelegen hatten, beschliessen; auch in diesem Falle sind seine Beschlüsse provisorisch und bedürfen der Beratung und des Beschlusses des nächsten Bundestages.

§ 16. Dagegen hat das Comité

a) grössere Materien, die dem nächsten Bundestag vorzulegen sind, vorzubereiten;

b) die Ausführung der Bundesrats-Beschlüsse zu überwachen;

c) alles zu beschliessen, was sich als notwendige Folge der Rheinbunds-Akte und des gegen-

wärtigen Fundamental-Statuts ableitet.

§ 17. An das Comité oder den Fürsten Primas werden alle Berichte und Petitionen ge- richtet, die zur Kenntnis des Bundestags gelangen sollen, falls letzterer nicht versammelt ist. Das Comité hat einen genauen Bericht über alle Gegenstände, die dasselbe seit der letzten Session behandelt hat, dem neuen Bundestag vorzulegen.

In Ebersteins U.-V. ¹) und D.-V. ²) finden wir über die Bildung eines ständigen Comités ähnliche Vorschläge.

§ 18. Der Bundestag kann ausserdem noch besondere Comités ernennen zur Vorbereitung von Gegenständen, die während der laufenden Session beraten und worüber Beschluss gefasst werden soll.

§ 19. Der Bundestag versammelt sich gewöhnlich in pleno. Alle Mitglieder stimmen nach dem Rang ab, der ihnen durch gegenwärtiges Fundamental-Statut zugewiesen wird.

§ 20. Separat-Sitzungen(Scheidung in 2 Kollegien) finden nur statt, wenn es sich um Separat-Angelegenheiten handelt oder wenn das Kolleg der Fürsten ein Kollektiv-Votum an den Bundestag abzugeben hat.

§ 21. Die Abgeordneten der Verbündeten, die das Kolleg der Könige bilden, haben den Rang und die Ehre eines Botschafters(d'ambassadeur); die Abgeordneten, die das Kolleg der Fürsten bilden, den Rang eines bevollmächtigten Ministers.

§§ 22 26 handeln von dem Rang der verbündeten Könige und Fürsten, der, wie es in dem art. 11 der Bundes-Akte ausdrücklich heisst, durch das Fundamental-Statut festgesetzt werden soll. Von dem Rang, der den Fürsten eingeräumt wird, hängt ab die Reihenfolge des Sitzens und der Abstimmung, sowohl in den Plenar-Versammlungen als auch in den besonderen Kollegien.

Auch bei den hierauf bezüglichen Vorschlägen begegnen wir 2 Entwürfen. In dem ersten hatte Eberstein folgendes vorgeschlagen:Diejenigen der Verbündeten, welche die Bundes-Akte am 12. Juli 1806 unterzeichnet hatten, geniessen den Rang, welcher ihnen durch die Unterschrift

1) cf. p. 13. 2) cf. p. 17.