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TWITRE OUATRIEMME. Des assemblées de la Diète fédérative, de ses déliberations et résolutions.
Dieser vierte Teil behandelt diejenigen Punkte, über welche nach art. 11. der Rheinbunds- Akte das von Dalberg auszuarbeitende Fundamental-Statut Vorschläge machen sollte.
§ 1. Der Bundestag ist die Versammlung der souveränen Fürsten des Rheinbunds, welche sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
§ 2. Diese Fürsten werden in 2 Kollegien eingeteilt, in das Kolleg der Könige und das der Fürsten(entsprechend dem art. 6 der Bundes-Akte) ¹).
§ 3. Der Fürst Primas führt den Vorsitz sowohl in den Plenar-Versammlungen des Bundes- tags als auch in dem Kollegium der Könige(entsprechend dem art. 10 der Bundes-Akte) ²), ausser- dem aber präsidiert er dem permanenten Comité, von dem weiter unten die Rede ist.
§ 4. Der Herzog von Nassau hat das Direktorium in dem Kolleg der Fürsten(auch ent- sprechend dem art. 10 der Bundes-Akte).
§ 5. Briefe und Akten, die an eines der beiden Kollegien gerichtet sind, werden für das Kolleg der Könige dem Fürsten Primas, für das Kolleg der Fürsten dem Herzog von Nassau vorgelegt. Jeder von ihnen bringt sie seinem betreffenden Kollegium zur Kenntnis.
§ 6. Bei versammeltem Bundestage geschieht die Mitteilung per dictaturam durch die Sekretäre; wenn der Bundestag nicht versammelt ist, durch Zirkulare.
§ 7. Jeder Bundestag wird durch den Fürsten Primas zusammenberufen, indem er an alle Könige und Fürsten Briefe richtet, denen eine summarische Uebersicht der Hauptpunkte der Be- ratung beigefügt ist.
§ 8. Die Einberufung hat einen Monat vor dem Zusammentritt zu geschehen. Jeder Bundes- fürst ist verpflichtet, einen mit Vollmachten und Instruktionen für alle Fälle versehenen Bevoll- mächtigten abzusenden.
§ 9. Trotzdem steht es jedem Bevollmächtigten frei, die Abgabe seiner Stimme auszusetzen und um fernere Instruktionen zu bitten, wenn ein Gegenstand vorgelegt wird, der nicht in der Vollmacht(lettre de convocation) enthalten ist.—
In seinem D.-V. hatte Eberstein den Wunsch geäussert, dass jeder Bevollmächtigte ein mandatum cura libera haben möge, damit nicht durch Einholen von Instruktionen die Verhand- lungen verschleppt würden. Auch in seinem U.-V. wirft Eberstein die Frage auf, ob ein defectus instructionis als gültiger Vorwand des Nicht-Votierens angenommen werden kann.
Wir haben wohl auch hier in der Fassung, die Eberstein in dem angeführten§ 9 gewählt hat, ein Zugeständnis an die mächtigeren Bundesfürsten zu erblicken.
§ 10. Der Bundestag wird in der Regel auf den ersten Mai jedes Jahres einberufen; der gewöhnliche Sitz desselben ist die Stadt Frankfurt a. M.
§ 11. Der Bundestag wird in der Regel 6 Wochen im Jahre versammelt sein; die Session
kann jedoch auch auf Beschluss des Direktoriums und der Majorität des Bundestags, wenn die Materie es erfordert, verlängert werden.
¹) Art. 6: Les intéréts communs des états confédérés seront traités dans une diète, dont le siège sera a Frangfort, et qui sera divisé en deuæ collèges, savoir le collège des rois et le colloge des princes.
¹) Art. 10. La diète sera présidée par S. A. F. le Prince Primat; et lorsquun des deuæ collèges seulement aura à délibérer sur quelqu' affaire, S. A. E. présidera le collège das rois et le due de Nassau le collège des princes.


