Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
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§ 27. Mag das Urteil der Referendare einstimmig oder geteilt sein, der Bundestag hat über die Streitfrage selbst nicht mehr zu diskutieren, sondern fasst in seinem Namen in Abwesenheit der streitenden Teile Beschluss.

§ 28. Damit jedes Mitglied des Bundestags über die Streitfrage genügend unterrichtet ist, lässt das Direktorium jedesmal die Gutachten der Referendare drucken und sie zeitig unter die Mitglieder verteilen, damit sie sich für die Abstimmung vorbereiten können.

§ 29. Wenn nach der Ansicht der Referendare oder des Bundestags von einer der Parteien weitere Aufklärungen oder Beweise nötig sind, so geschieht die Aufforderung dazu im Namen des Bundestags.

§ 30. Derselbe kann, wenn er es für gut findet, an eine der Parteien ein Verbot ergehen lassen, sich gewaltthätiger oder willkürlicher Handlungen zu enthalten.

§ 31. Es gibt keine zweite Instanz gegen die definitiven Beschlüsse des Bundestags.

§ 32. Wenn im Falle der Minderjährigkeit eines konföderierten Souveräns kein Vormund ernannt ist, wird der Bundestag auf die erste Anzeige hin einen solchen ernennen, jedoch mit Berücksichtigung des Verwandtschafts-Grades und der Gebräuche jedes Landes.

§ 33. Der Bundestag entscheidet gleichfalls bei Streitigkeiten zwischen 2 Verwandten des- selben Grades, die auf die Vormundschaft Anspruch erheben, oder zwischen einer Person, die durch Testament ernannt ist, und einer andern, die behauptet, durch Familien-Verträge oder Landes- Gebrauch dazu berufen zu sein.

§ 34. Jeder Vormund eines Souveräns ist verpflichtet, von Jahr zu Jahr seine Rechnungen dem Bundestag vorzulegen, welcher sie prüfen und darauf Decharge erteilen wird.

§ 35. Wenn der betreffende Souverän majorenn geworden ist, wird der Vormund gleichfalls dem Bundestag eine General-Rechenschaft über die Führung der Vormundschaft vorlegen, worauf der Bundestag eine General-Decharge erteilen wird, nachdem man vorher den majorenn gewordenen Souverän vernommen hat.

§ 36. Dieselben Rechte stehen dem Bundestag zu, falls man einen Administrator für einen souveränen verbündeten Fürsten ernennen muss, der durch Geistesstörung, Wahnsinn oder körper- liche Schwäche regierungsunfähig geworden ist und minderjährige Kinder hinterlässt.

Diese von Besnardière ausgehenden Vorschläge tragen echt-Napoleonisches Gepräge. Wem fiele nicht die Konsular-Verfassung ein, insofern bei dieser bei der gesetzgebenden Gewalt unter- schieden wird zwischen dem Tribunat, welches die Vorschläge der Regierung prüft, und dem gesetz- gebenden Körper, der diese Vorschläge nur annehmen oder verwerfen darf? Napoleon verstand es sehr gut, Schein-Verfassungen zu gewähren.

Zu den Gegenständen, welche der richterlichen Gewalt des Bundestags unterstehen sollen, rechnete der anonyme Verfasser imRheinischen Bund ¹) auch Kriminalfälle der Mediatisierten, die bekanntlich nach art. 28 der Bundes-Akte durch ein Austrägal-Gericht entschieden werden sollten. Auch Eberstein hatte in seinem D.-V. die Ansicht ausgesprochen*), dass Kriminalfälle der Mediatisierten vor den Bundestag gehörten. Wir finden aber in keinem der beiden Entwürfe über die richterliche Gewalt des Bundestags im Fundamental-Statut diesen Vorschlag wiederholt. Es scheint demnach, dass Eberstein von seiner ursprünglichen Ansicht zurückgekommen ist. Vielleicht war er zu der Ansicht gelangt, dass das Bundesgericht, welches zusammengesetzt war aus Gesandten der verbündeten Fürsten, nicht als ein Austrägal-Gericht im Sinne des art. 28 der Bundes-Akte anzusehen sei.

¹) cf. pag. 36 Anm. 4. ²) cf. pag. 17 f.