Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
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Schulden, welche Mitglieder des früheren deutschen Reichs erheben(entsprechend dem art. 2 der Bundes-Akte) ¹), ebenso, wie wir aus§ 20 des ersten Teils des Fundamental-Statuts ersehen haben, Streitigkeiten zwischen Mediatisierten und Souveränen. Der Bundestag trifft in diesen Fällen in Abwesenheit der beiden Parteien auf die eingelaufenen Gutachten hin seine Entscheidung. Wenn es sich aber um wirkliche Rechts-Streitigkeiten handelt, muss der Bundestag zuvor die Ansicht seiner Referendare einholen.

§§ 10. u. 11. Zu diesem Zwecke werden 6 Referendare von dem Bundestag ernannt, welche im Dienste der Konföderation stehen..

§ 12. Die betreffenden Kandidaten müssen mindestens 6 Jahre mit Auszeichnung entweder bei den alten Gerichtshöfen des deutschen Reichs oder bei der Verwaltung eines der Rheinbund- Staaten im Dienste gestanden haben.

§ 13. Die Referendare dürfen keinen Ehren-Titel und keinen Gehalt von ihren Souveränen oder einem andern Fürsten behalten oder in der Folge annehmen.

§ 14. Sie können nicht in den Dienst ihrer alten Souveräne oder eines andern Fürsten zurückkehren.

§ 15. Sie können von dem Bundestage wegen Pflicht-Verletzung oder einer anderen Ursache nur kraft des Richterspruchs eines unparteiischen Gerichts, dem der Bundestag die Sache über- geben hat, entlassen werden.

§ 16. Es wird von dem Bundestag eine Pension für diejenigen festgesetzt, welche wegen Alters oder Krankheit nicht mehr dienen können; bei der Bemessung der Pension werden nur die Dienstjahre bei dem Rheinbunde in Anrechnung gebracht.

§ 17. Der Gehalt der Referendare wird durch den ersten Bundestag festgesetzt.

§ 18. Der dem Dienstalter nach Aelteste der Referendare erhält einen um den vierten Teil höheren Gehalt als Präsident(Doyen).

§ 19. Den Referendaren wird ein Sekretär beigegeben, der die Hälfte des Gehalts eines Referendars hat; derselbe wird gleichfalls vom Bundestag ernannt.

§ 20. Die Referendare bilden kein Kollegial-Gericht, sondern arbeiten gesondert.

§ 21. Der Präsident hat aber die Leitung der Arbeiten, besorgt die Verteilung der Gegen- stände, die ihrer Prüfung unterworfen sind; an ihn wendet sich der Bundestag.

§ 22. Der Präsident kann seine Kollegen zu Konferenzen einladen, um Einstimmigkeit im vorgelegten Falle zu erzielen.

§ 23. Die beiden Parteien, deren Streitsache der Entscheidung des Bundestags unterliegt, dürfen nur ein Gutachten einreichen; die klagende Partei ihre Klage, die beklagte ihre Antwort (exceptio). Die Klage, die an das Direktorium des Bundestags gerichtet ist, wird der andern Partei mitgeteilt mit einem peremptorischen Termin, der aber hinreicht, um darauf zu antworten.

§ 24. Die Referendare haben, sowohl jeder besonders als auch alle zusammen, nur eine beratende Stimme..

§ 25. Sind alle derselben Meinung, so unterzeichnen sie ihre Gutachten als ihre gemeinsame Auffassung. Bei Meinungsverschiedenheiten setzt jede Partei ihre Meinung auseinander.

§ 26. Die redigierten Gutachten werden durch den Präsidenten der Referendare der Direktorial- Gesandtschaft des Bundestages zur Vorlage in einer der nächsten Sitzungen übergeben.

¹) Art. 2: Toute loi de Tempire germanique, qui a puù Jusqu'd présent concerner et obliger les rois, princes et comtes, leurs sujets et leurs états ou parties d'iceuw, sera à J'avenir atc., sauf néanmoins les droits, acquis à des créanciers et pensionnaires par le recès de 1803 et les dispositions de Darlicle 39 du dit recès relatives u Doctroi de navigation du Rhin, lesguelles continueront d'tre czécutées suivant leur forme et teneur.