Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
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Wer Bundesrat wird, muss 6 Jahre lang bei einem Justiz-Tribunal gearbeitet und dabei noch jederzeit vor seiner Annahme durch ein halbjähriges Mit-Votieren in einem der Senate die gehörige Probe seiner theoretisch-praktischen Kenntnisse ablegen. Die subalternen Beamten (3 Sekretäre, 2 Archivare) werden von dem Bundesgericht ernannt, ebenso die Advokaten und Prokuratoren, deren Zahl auf 10 beschränkt werden kann.

Wetzlar kann am ersten zum Sitz für das Bundesgericht ausersehen werden, dort sind die der Gesamtheit noch zustehenden Gebäude, die Akten so vieler noch unentschiedener Rechtsstreite, die Senats-Protokolle, auf die gar oft wird rekuriert werden müssen.

Sollte man Bedenken tragen, dem Protektor für alle Zeit die Exekution gesprochener Er- kenntnisse zu übertragen, so könnte man als perpetuos erecutores je einen der mächtigsten Fürsten aus Süden und Norden erwählen, ev. würde der zweitmächtigste als perpetuus executor ebenfalls zu bestimmen sein.

Fast dieselben Gedanken finden wir in Ebersteins erstem Entwurf in betreff der Errichtung eines Bundesgerichts. Eine Verbesserung besteht darin, dass 3 Instanzen eingerichet werden. Bei Annahme dieses Entwurfs wären auch zum grossen Teil die vielfachen Klagen verstummt, die namentlich von Mitgliedern des früheren Reichskammergerichts beim Bundestag einliefen, weil diese Männer durch die Auflösung des deutschen Reiches brotlos geworden waren¹). Aber Eberstein musste seinen ganzen Entwurf mit Ausnahme der beiden ersten Paragraphen streichen, als er denselben in Paris mit Herrn de la Besnardière durchging.

Ich musste mich dazu bequemen, sagt Eberstein in seinem Reisebericht,und die wohl- thätige Idee eines solchen Gerichts aufgeben, weil man in Paris keinen Sinn dafür hatte und b e- fürchtete, die Souveränitäts-Rechte der konföderierten Fürsten zuviel dadurch zu beschränken. Herr von Besnardière hing mit Leib und Seele an der Idee von Referendarien beim Bundestage, deren Gutachten an die zu entscheiden habende Bundes-Versammlung die Stelle des Bundesgerichts ersetzen sollte.

In dem zweiten Nachtrag zum Reisebericht sagt Eberstein mit Bezug hierauf:Ich hatte ein Bundesgericht vorgeschlagen. De la Besnardière aber sagte mir dagegen ganz offen:Un pareil tribunal est nécessaire; le lems viendra, ou on pourra Pétablir; mais Pempereur a besoin de vos grands princes; il ne veut pas en ce moment les indisposer, il ne veut pas faire tout d'un jet! ²)

So musste sich Eberstein dazu verstehen, die Besnardière'sche Idee zu adoptieren, da sie wenigstens in etwas das Bundesgericht ersetzte, und sie als zweiten Entwurf ausarbeiten.

Wir betrachten im folgenden also den zweiten, von Besnardière gebilligten Entwurf.

§ 1. Die oberste Gerichtsbarkeit der Souveräne soll durch das Bundesgericht nicht alteriert werden; die einzelnen Fürsten sind aber verpflichtet(§ 2), solche Gerichte(erster, zweiter und ev. dritter Instanz) mit der genügenden Anzahl von Richtern einzusetzen.

§ 3. Kleinere Fürsten, die Gerichte mit mehreren Instanzen nicht unterhalten können, dürfen auf gemeinschaftliche Kosten ein gemeinsames höheres Gericht bestellen; davon müssen sie aber (§ 4) bei dem Bundestag Anzeige machen.

§ 5. In privat-rechtlichen Streitfragen müssen sich die Souveräne von ihren eigenen Gerichten richten lassen..

§§ 6 9. Der Bundestag hat richterliche Gewalt bei allen Streitfragen politischer Art (Rang-Streitigkeiten), besonders unterliegen seiner Entscheidung Ansprüche auf Pensionen und

¹) In Ebersteins Nachlass unter No. 26, II befinden sich eine Menge solcher Beschwerden, die an den Bundestag zu Händen Dalbergs einliefen.

²) Vgl. auch, was Müller(l. c. pag. 18) über die erste Unterredung Napoleons mit Dalberg mitteilt(cf. pag. 24).