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§ 15. Endlich soll Gleichförmigkeit der Prinzipien herrschen in betreff der Beziehungen zwischen der römisch-katholischen Kirche und der weltlichen Macht. Als Grundlage wird man das Konkordat zwischen dem französischen Kaiserreich und dem römischen Hof nehmen, natürlich unbeschadet besonderer Bestimmungen über Dotationen u. s. w., worüber man übereinkommen könnte.
§ 16. Die Prüfung und Billigung der Bullen und päpstlichen Ordonnanzen(das sogenannte Placet regium) sowie die Verfügungen des Fürsten Primas als Oberhaupt der katholischen Kirche in allen Staaten des Rheinbunds soll dem Bundestag zustehen.
TITRE TROISILEMIE.
De la Diète considérée comme corps judiciaire.
Nach art. 9 der Rheinbunds-Akte¹) sollen alle zwischen den Verbündeten entstehenden Streitig- keiten durch den Bundestag entschieden werden. Eberstein war demnach zur Abfassung dieses Teils seines Fundamental-Statuts berechtigt.
Wir haben in dem zweiten Teile unserer Abhandlung gesehen, welche Vorschläge in dieser Beziehung von Albini²) und Eberstein*) gemacht worden waren; wir haben auch vernommen, weshalb Eberstein damals ein wirkliches Bundesgericht, wie man es sich in Deutschland allgemein dachte, nicht in Vorschlag brachte. Als aber nach dem Frieden von Tilsit von Napoleon die Aufforderung an Dalberg erging, zur Erledigung der rheinischen Bundes-Angelegenheiten nach Paris zu kommen, da mochte wohl in Eberstein die Hoffnung erwacht sein, dass doch noch mit Hülfe des französischen Kaisers auch gegen den Willen der mächtigeren Bundesfürsten ein wirklicher deutscher Bund, wie er ihn sich dachte, zu stande kommen könne. Ein deutscher Bund konnte aber nicht ohne die Errichtung eines Bundesgerichts gedacht werden. Deshalb macht Eberstein in diesem dritten Teil seines Fundamental-Statuts darüber detaillierte Vorschläge.
Zur selben Zeit, als Eberstein seinen Entwurf schrieb(im Jahre 1807), erschienen im „Rheinischen Bund“ 2 Abhandlungen ⁴)(beide unterzeichnet S), die betitelt waren: Ideen zur Er- richtung bezw. Organisation eines Bundesgerichts.
Hiernach soll ein solches Gericht zu entscheiden haben bei Streitigkeiten der Souveräne unter sich, der Souveräne mit ihren Unterthanen und in Kriminal-Fällen. Sodann kommen genaue Vorschläge, in welcher Weise das Gericht zusammengesetzt sein soll. Es besteht aus einem Bundesrichter, zwei Bundesgerichts-Direktoren und 14 Bundesräten. Es wird in 2 Senate abgeteilt, in jedem sitzen 7 Räte und ein Bundes-Gerichts-Direktor. Für den Anfang wäre als Bundesrichter der seitherige Reichskammer-Richter und als Bundesgerichts-Direktoren die 2 Reichskammergerichts- Direktoren zu ernennen. Später ernennt diese Personen das Kollegium der Könige, jedoch können nur solche Personen in Frage kommen, welche wenigstens 6 Jahre bei einer Justiz-Behörde ge- arbeitet haben. Als Bundes-Räte sind 14 der seitherigen Reichskammergerichts-Beisitzer zu er- nennen, in der Folge aber diese Räte von den Souveränen nach dem Verhältnis ihrer Beiträge zur Unterhaltung des Gerichts zu präsentieren und von den kleineren Souveränen etwa ein Rat nach einem Turnus zu stellen.
¹) Art. 9: Toutes les contestations, gui s'éleveront entre les états confédérés, seront décidées par la diète de Frangfort.
²) cf. pag. 10 f. ¹)„„ 17. 4¹) Bd. 2, pag. 399 ff. und Bd. 3, pag. 97 ff.


