Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
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TITRE DEUXIEME. De la Diète considérée comme corps politique.

Ueber diesen Teil liegen uns 2 Entwürfe vor. Eberstein musste also den ersten streichen (cf. p. 29).

Die Gegenstände, auf welche sich die Gesetzgebung des Bundestags erstrecken soll, sind in beiden Entwürfen dieselben, ja in dem zweiten sind die einzelnen Bestimmungen noch viel aus- führlicher als in dem ersten. Der Grundgedanke aber, der in dem ursprünglichen Entwurf aus- gesprochen war, ist weggelassen: dass diese Entschliessungen als konventionelle Gesetze anzusehen seien, denen deshalb jeder Verbündete sich unterwerfen müsse. Eine solche Bestimmung erschien wohl Besnardière nicht zweckmässig, da hierdurch auf die grösseren Bundesstaaten ein Druck aus- geübt wurde, was unter allen Umständen vermieden werden musste.

Betrachten wir also den zweiten Entwurf.

§ 1. La diète fédérative a le droit de législation sur tous les états confédérés dans tout objet d'intérét commun.

Im§ 2 werden diese Gegenstände namentlich aufgeführt, die dann in den folgenden§§ im einzelnen behandelt werden.

§§ 3 und 4. Im ganzen Gebiet des Rheinbunds soll Gleichförmigkeit der Münzen eingeführt werden. Jede Münze soll auf der einen Seite das Bild des Fürsten tragen, der sie schlagen liess, auf der andern ein durch Beschluss des Bundestags gemeinschaftlich auszuführendes Wappen.

§ 5. Der Bundestag wird über den Kurs der fremden Münzen eine Festsetzung treffen; derselbe wird durch eigens dazu Angestellte jede neue Münze abschätzen lassen; die Abschätzungen selbst werden öffentlich bekannt gemacht.

§ 6. Alle Mitglieder des Kollegs der Könige haben das Recht, Münzen schlagen zu lassen. In dem Kolleg der Fürsten haben dieses Recht nur diejenigen, welche dasselbe bereits bei ihrem Eintritt in den Rheinbund besassen; andere Fürsten können es nur durch allgemeine Zustimmung des Bundestags erhalten.

§ 7. Ebenso soll im ganzen Gebiet des Rheinbunds Gleichförmigkeit von Mass und Gewicht herrschen; der Bundestag wird zu diesem Zweck eine bestimmte Type einführen.

§ 8. Die Chausseegelder, die bisher bestanden, sollen vorläufig weiter erhoben werden, bis der Bundestag ein gleichförmiges Reglement erlassen haben wird. Sie dürfen nicht erhöht werden und ohne die Zustimmung der Majoriät des Bundestags sollen keine neuen eingeführt werden.

§ 9. Ebenso verhält es sich mit den Zöllen, sowohl zu Wasser als zu Lande.

§ 10. Die Schifffahrt steht jedem, der sich den gesetzmässigen Zöllen unterwirft, frei. Es darf keine Abgabe zur Unterhaltung der Leinpfade(chemin de hallage) erhoben werden.

§ 11. Die Unterhaltung derselben fällt den Souveränen, welche am Ufer wohnen, zur Last.

§ 12. Gleichförmigkeit des Brief-Portos und gleichmässige Taxe für Eilwagen soll eingeführt werden, letztere soll durch einen Beschluss des Bundestags nach den Post-Stationen geregelt werden.

§ 13. Ferner soll Gleichförmigkeit herrschen in Bezug auf die Rechte und Freiheit der Meisterschaft, es sollen Reglements in betreff des Wanderns der Gesellen, über die Meister-Stücke, die Handwerks-Ordnungen und Gebräuche erlassen werden.

§ 14. Die Freiheit des Verkehrs von einem Bundesstaat zum andern soll möglichst erleichtert werden, namentlich was notwendige Lebensmittel betrifft. Der Fürst, der für eine bestimmte Zeit die Ausführung derselben aus seinem Lande verbietet, muss davon dem Bundestag oder dessen ständigen Comité mit Beifügung der Motive Mitteilung machen.

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