34
gesetzt war. Die Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz wurde demselben wohl deshalb entzogen, weil dieser Stand solche Gerichte nicht mehr bilden konnte.
Auch der§ 27 ist zu gunsten der Mediatisierten verfasst. Darin wird diesen sowie den Mitgliedern des reichsunmittelbaren Adels ausdrücklich das Recht zuerkannt(entsprechend dem art. 31 der Rheinbunds-Akte) ¹), den Wohnsitz zu wählen; verlangt wird nur, dass sie innerhalb des Rheinbunds-Gebiets wohnen. Der§ 27 geht aber noch einen Schritt weiter als der art. 31 der Bundes-Akte: er stellt den Mediatisierten und deren Kindern auch frei, Militär- oder Civil- Dienste in jedem ihnen beliebigen Staat des Rheinbunds zu nehmen.
Die Entstehung dieses§ 27 wird uns klar, wenn wir uns erinnern, wie rücksichtslos namentlich der König von Würtemberg gegen seine Vasallen vorgegangen war, der schon am 26. Oktober 1806 ein Ministerial-Reskript erliess zur Aufforderung an sämtliche kgl. Vasallen und Unterthanen, ihren Wohnsitz in die kgl. Staaten zu verlegen ²). Diesem Reskripte waren, wie schon mitgeteilt, verschiedene andere gefolgt, welche die Vasallen immer mehr zu kgl. Dienern herabwürdigten.—
§ 28. Es steht jedem Verbündeten frei, Verträge und Bündnisse mit einem andern Mitglied des Rheinbunds zu schliessen, vorausgesetzt natürlich, dass der Inhalt der betreffenden Verträge oder Bündnisse nicht der Bundes-Akte, dem gegenwärtigen Fundamental-Statut und den besonderen Beschlüssen des Bundestags zuwiderlaufen.
§ 29. Dieselben Rechte haben die Rheinbund-Fürsten andern Souveränen gegenüber, die nicht Mitglieder des Bundes sind, mit denselben Beschränkungen.
§ 30. Natürlich darf keine Offensiv- oder Defensiv-Allianz mit einer fremden Macht ge- schlossen werden, andernfalls sind die übrigen verbündeten Staaten nicht verpflichtet, zu gunsten ihres Verbündeten im Falle eines Krieges mit einer dritten Macht zu rüsten; es müsste denn sein, dass der betreffende Bundesstaat den betreffenden Vertrag dem Bundestag vorgelegt und die Zu- stimmung desselben gefunden hätte.
Die§§ 28— 30 enthalten lauter neue Bestimmungen, die auch als ein Zugeständnis an die grösseren Staaten des Rheinbunds anzusehen sind.
§ 31. Im Falle eines wirklichen oder drohenden Einfalles einer fremden Macht darf jeder Verbündete gemäss des art. 36 der Bundes-Akte³) den Beistand des Bundes verlangen, ausgenommen den in§ 30 angeführten Fall.
§ 32. Der Fürst, welcher den Beistand des Bundes verlangt, muss davon sofort den hohen Protektor des Rheinbunds in Kenntnis setzen.
§ 33. Le passage par les états eomposants la confédération du Rhin est interdit d toute trouppe armée et ätrangère, qui n'appartiendrait point à l'un des rois et princes confédérés ou d leurs alliés; aucun des confédérés ne peut Paccorder sans Passentiment de la diète fédérative.
Napoleon hatte in dem vom 4. August datierten(pag. 8 mitgeteilten) Schreiben an Talleyrand eine derartige Bestimmung in dem Fundamental-Statut ausdrücklich verlangt. Wir haben gesehen, wie infolge dessen in allen Entwürfen, die Dalberg oder Eberstein ausarbeiteten, auf diesen Punkt ganz besonders Nachdruck gelegt wurde, auch der König von Bayern hatte in dem an Dalberg gerichteten Brief die Aufnahme dieser Bestimmung verlangt. Demnach konnte dieser Paragraph in dem ausführlich ausgearbeiteten Fundamental-Statut Ebersteins nicht fehlen.
¹) Art. 31: siehe pag. 19, Anm. 2.
¹) cf. Rheinischer Bund, Bd. 3, pag. 132 f.
³) Dans le cas, où une puissance étrangère à J'alli ance et voisine s'armerait, les hautes parties contractantes, pour ne pas étre surprises ou prises ou dépourd, armeront pareillement daprès la demande, qui en sera faite par le ministre de Pune d'elles à Frangfort.
Le contingent, que chacun des alliés devra fournir, étant divisé en quatre quarts, la diète déterminera, combien des quarts devront étre rendus mobiles; mais'armement ne sera effectué queen conséquence qune invitation adressée par S. M.'empereur et roi à& chacune des puissances allites.


