33 § 14. Diese Souveränität wird den Konföderierten auch fremden, nicht verbündeten Staaten gegenüber zugestanden.
In der Bundes-Akte finden wir keine Bestimmung über die Souveränität der Verbündeten nach Aussen. Sollten wir in dieser Fassung nicht ein Zugeständnis gegenüber den beiden mäch- tigsten Verbündeten, Bayern und Würtemberg, erblicken?
Im§ 15 werden die Souveränitäts-Rechte im Innern genau wie in dem art. 26 der Bundes- Akte angegeben.
Die§§ 16— 27 beschäftigen sich mit den Mediatisierten. Die Rechte, die auf die neuen Souveräne vermöge des Souveränitäts-Rechtes übergehen, und die den Mediatisierten verbleibenden werden in derselben Weise angeführt wie in der Rheinbunds-Akte(art. 26— 28) ¹). Dagegen finden wir in dem§ 20(des Eberstein'schen Entwurfs) folgende Interpretation der Worte: Tous les droits non essenliellement inhérens d la souberaineté, über welche, wie wir gehört haben, ein heftiger Streit entbrannt war:„C'est d dire tous ceuæx qul peuvent sauve la souve- rainelé appartenir ou étre conférés d des particuliers non souverains d' après b' usage regu dans d'autres empires ou dans les pays composant autrefois'ancien empire germanique.“
Eberstein sagt in seinem Reisebericht, dass namentlich die Mediatisierten in Paris ihn um Unterstützung ihrer Angelegenheiten gebeten hätten; durch die angeführte Interpretation kam er den Mediatisierten zu Hülfe.
Wenn Eberstein ferner in§ 18 die Souveränitäts-Rechte, welche die neuen Herren über die Mediatisierten erhalten, folgendermassen anführt:„La direction et l'inspection supréme, en autant que le salut public de Pétat le demande et la nature de P'ohjet le comporte“, fügt er in dem§ 21 ausdrücklich hinzu, dass mit diesen Souveränitäts-Rechten keine Teilhaberschaft an den den Media- tisierten verbleibenden Einkünften aus ihren Domänen(Zöllen u. dgl.) verbunden ist. Eberstein wollte also die Mediatisierten vor Uebergriffen der Souveräne bewahren, wie solche schon damals mit offenbarer Verletzung der Rheinbunds-Akte vorgekommen waren. Man vergleiche die bezüg- lichen Erlasse, namentlich des Königs von Würtemberg!.
Deshalb fügte er auch noch den§ 23 hinzu: Tout ce qui pourrait avoir été fait ou entrepris depuis en opposition à ces disposilions doit étre regardé comme non abenu et de nulle valeur.
Streitigkeiten zwischen Mediatisierten und Souveränen sollen(nach§ 20 des Eberstein'schen Entwurfs) durch den Bundestag entschieden werden:„en les appliquant auæ localités de chaque pays et d'après le mode le plus juste et le plus favorable auæ mediatisés.“
Nach der Bundes-Akte(art. 9) ²) hat der Bundestag nur Streitigkeiten, die unter den Ver- bündeten entstehen, zu entscheiden. Wie Streitigkeiten zwischen Souveränen und ihren Mediati- sierten entschieden werden sollen, darüber enthielt die Bundes-Akte gar keine Bestimmung.
§§ 25 und 26 bestimmen, dass die Mitglieder des früher reichsunmittelbaren Adels, die von einem Rheinbund-Fürsten mediatisiert worden sind, den andern Mediatisierten gleichgestellt werden, nur verlieren sie die Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz. Entstehende Streitigkeiten werden gleich- falls von dem Bundestag entschieden.
Durch den art. 25 der Bundes-Akte ³) hatte der Adel seine Souveränität verloren. Aus diesem Artikel ersehen wir, dass namentlich der Adel den Vergewaltigungen seitens der Souveräne aus-
¹) Art. 26: siehe pag. 32 Anm. 2.
„ 27:„„ 18. Anm. 1.
„ 28:„„ 13 Anm. 1. ²) cf. pag. 10 Anm. 2. ³) Art. 25: Chacun des rois et princes confédérés possédera et toute souveraineté les terres&questres enclavées dans ses possessions. Quant auæ terres&questres enterposées entre deuæ des éätats confédérés, elles seront partagées, quant à la souveraineté, entre les deuw étalts aussi&galement que faire se pourra, mais d'une manière, à ce qu'il n'en résulte ni morcellement ni mélange de territoire.
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