Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
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präponderanten Staat selbst zu geschehen hätte, bliebe nichts anderes übrig, als den Fall dem Protektor vorzulegen und die Exekution durch denselben zu erbitten.

Es folgt dann der Vorschlag, ständige Comités einzusetzen für die Zeit, wann der Bundestag nicht versammelt ist, wie in dem U.-V.(cf. p. 11), natürlich mit Weglassung der daselbst ge- äusserten Bedenken.

Was die Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund betrifft, geht Eberstein einen Schritt weiter wie in dem U.-V.(cf. p. 11). Der Bundestag soll das betreffende Ansuchen mit seinen Gründen zur Auf- oder Nicht-Aufnahme an Napoleon als Protektor und Mit-Bundesgenossen bringen und dessen Entschliessung gewärtigen.

Bei Streitigkeiten, die zwischen Bundesmitgliedern entstehen, werden unterschieden diplomatische (Rang-) und wahre Rechts-Streitigkeiten. Erstere kann der Bundestag selbst entscheiden, wogegen keine Berufung stattfindet. In betreff der letzteren hatte sich Eberstein in seinem U.-V.(cf. p. 11 f.) nur sehr unbestimmt ausgedrückt. Hier kommen nun detaillierte Vorschläge:

Bei wahren Rechts-Streitigkeiten kann der Bundestag zwar in dringenden Fällen(z. B. wo Thätlichkeiten zu befürchten oder schon ausgebrochen wären) augenblicklich inhibiren, mandata etc. erlassen; zur richterlichen Entscheidung aber wird in prima instantia irgend ein höheres(Hof-) Gericht eines mitkonföderierten, in der Sache auf keine Weise betheiligten oder der Parteilichkeit verdächtigen Staates ernannt. Im Falle der Berufung, welche in Zeit von 2 Monaten bei dem Bundestage oder dessen bestehenden Ausschusse anzuzeigen ist, wird der Bundestag oder dessen Ausschuss als Appellations-Instanz irgend ein höchstes Ober-Gericht eines andern mitkonföderierten Staates benennen. Dieses hat das definitive Urteil an den Bundestag una cum actis verschlossen einzuschicken, welches der Bundestag publiziren und exequiren wird.

Verglichen mit den diesbezüglichen Vorschlägen Albinis(cf. p. 8 f.) bezeichnet der Eber- stein'sche Vorschlag gewiss einen Fortschritt, ohne dass er dem Ideal eines Bundesgerichts, das man damals in den Ländern des Rheinbunds hegte, entsprochen hätte. Wenn wir aber bedenken. dass um dieselbe Zeit, als Eberstein seinen D.-V. veröffentlichte, der mitgeteilte Brief des Königs Max Joseph von Bayern erschien, so werden wir es begreiflich finden, dass Eberstein damals keine weitergehenden Vorschläge in betreff eines Bundesgerichts machte.

In dem D.-V. folgen dann die bekannten Vorschläge über Unverletzlichkeit des Gebiets u. s. W.

Sodann kommt eine genaue Auslegung des Art. 28 der Rheinbunds-Akte, ¹) welche den Mediatisierten das Recht der Austräge(ugement par leurs pairs) zusichert. Zunächst wird wieder gefragt wie in dem U.-V.: Wer sind die Pares? Eberstein entscheidet sich hier dafür, dass die Souveräne, die jetzt zum rheinischen Bund gehören, die Richter seien, da die Mediatisierten bald in die Lage kommen könnten, keine Judicia formata mehr zu besetzen.

Eberstein's Vorschlag ist im einzelnen folgender:

In Kriminal-Fällen ist der Bundestag die geeignete Stelle, an welche von den Souveränen, in dessen Staaten der mediatisierte Fürst oder Graf wohnt bezw. delinquirt hat, die Anzeige zu geschehen hat. Von dem Bundestag werden dem Delinquenten 3 Souveräne von den Rheinbund- Fürsten genannt, aus welchen derselbe einen zu wählen befugt ist, von dessen höherem Kriminal- Gericht der Prozess eingeleitet, die Untersuchung geführt und das Urtheil ausgesprochen wird. Dem Verurtheilten bleibt, sobald auf Leib-, Lebens- oder infamirende Strafen erkannt wird, der Rekurs an die Bundes-Versammlung, welche alsdann als Appellations-Instanz ein anderes oberstes

¹) Art. 28. cf. p. 11, Anm. 1.