Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
Einzelbild herunterladen

16

keit mir zum wahren Vergnügen und zur vollesten Beruhigung bei meinen hegenden besten Ab- sichten gereichen, und ich habe in dessen froher Erwartung die Ehre u. s. w.

Dalberg war qurch den eingelaufenen Brief des Königs von Bayern jedenfalls sehr verstimmt

worden, denn ohne die Bevollmächtigten der beiden grössten verbündeten Staaten wurde das Zusammentreten des Bundestags unmöglich. Er machte deshalb in diesem Brief noch einmal den Versuch, den König zur Absendung eines Bevollmächtigten zu bewegen. Auch dieses Schreiben hatte, wie wir hören werden, keinen Erfolg. Am 7. Oktober 1806(an demselben Tag, von welchem der Brief des Königs von Bayern an Dalberg datiert ist) erschien eine Zirkular-Note, unterzeichnet von Eberstein, Sr. Hoheit des Fürsten Primas Wirklicher Geheimer Rat, als Höchstdessen an dem zu währenden Bundestag designierten Direktorial-Gesandten a. i. ¹)

In dieser Note schlägt Eberstein gleichfalls eine vorläufige Konferenz sämtlicher in Frank- furt anwesenden Botschafter vor. Auch in diesem Schreiben finden wir den Haupt-Nachdruck auf die von Napoleon verlangten drei Punkte gelegt.

Auf diese Zirkular-Note erschien(datiert Frankfurt 9. Oktober 1806) eine Antwort ²) im Namen sämtlicher in Frankfurt anwesenden Bevollmächtigten, worin sie sich bereit erklären, sich zur präparativen Konferenz einzufinden.

Daraufhin erschien schon am folgenden Tag(10. Oktober, an welchem Tag auch der Brief an den König von Bayern expediert wurde) im Auftrage Dalbergs der von Eberstein ausgearbeitete Direktorial-Vortrag über die zur präparativen Deliberation ausgestellten Punkte.²) Dieser D.-V. war zugleich die Antwort auf eine an den Fürsten Primas eingeschickte, vom 15. August datierte Schrift: Einige Gedanken über den Vollzug des Art. 11 der Rheinischen Konföderation. ¹)

In dem D.-V. kommen zunächst Bestimmungen über den Rang der Fürsten pei Beratungen in pleno, genau wie in dem ÜUnterthänigsten Vortrag(cf. p. 11.)

Im allgemeinen hat jeder Fürst nur eine Stimme(cf. Albinis Denkschrift[pag. 8 und 9]) Doch unterstellen es Se. Hoheit dem allgemeinen, gefälligen Ermessen, ob in Kontingents- und überhaupt in Militär-Sachen eine verschiedene Bestimmung beliebt werden solle.

Eberstein wünscht dann, dass jeder Gesandte eine genügende Vollmacht(ein mandatum cum libera) bei sich habe, damit nicht fortwährend an die kommittierenden Höfe berichtet werden müsse.

Bei eintretender Stimmengleichheit ist zu verfahren, wie Eberstein in seinem U.-V.(cf. pag. 10) vorgeschlagen hat.

In betreff der Exekution der Beschlüsse hatte Eberstein in seinem an Dalberg gerichteten U.-V. sehr pessimistische Anschauungen vorgetragen, die er natürlich in einem an die Bundes- Gesandten gerichteten Vortrag abändern musste. Eberstein sieht in diesem Punkte den fürtreff- lichen Vorschlägen sämtlicher Gesandten entgegen, glaubt jedoch, dass, besonders bei bedeutenden Anlässen, mit der Exekution solche Konföderierten betraut werden sollten, welche den Entschliessungen womöglich auch armata manu Ansehen und Folgeleistung zu verschaffen im stande wären. Nur in dem Falle, wenn solche Höfe nicht exequieren wollten, oder wenn die Exekution gegen einen

¹) Die bisher nicht bekannte Circular-Note befindet sich in Ebersteins Nachlass: 26, I, 23.

²) Das Antwortschreiben befindet sich gleichfalls in Ebersteins Nachlass: 26, I, 25.

²) Der bis jetzt noch nicht veröffentlichte D.-V. in Ebersteins Nachlass: 26, I, 26.

) In Ebersteins Nachlass: 26, I, 14. Dem Schreiben ist der Entwurf einer Einladung an die verbündeten Fürsten beigegeben.