Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
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Machen diese Ausstellungen nicht den Eindruck, als ob sie gesuchte Vorwände seien, um den Bundestag nicht zu beschicken, dessen Zustandekommen dem König bei seiner so einseitigen Auf- fassung des Bundes nur unerwünscht sein konnte?

Dalberg liess sofort(am 10. Oktober 1806) ein Antwortschreiben an Max Joseph von Bayern ergehen, welches ich gleichfalls wörtlich wiedergebe. ¹)

So sehr ich von dem Beifall geschmeichelt bin, womit Ew. Kgl. Majestät die in meiner Zirkular-Note vom 13. September enthaltenen Grundsätze beehret haben und worüber allerhöchst Dero geneigteste Antwort vom 7. d. M. das deutliche Zeugnis mir ertheilt; ebenso betroffen war ich, dass Ew. Kgl. Majestät noch eine weitere Vorbereitung meiner Seits erwarten, ehe von Aller- höchstdemselben ein Bevollmächtigter zum Bundestag abgeschickt werden könne. Allerhöchst- dieselben belieben sich zu erinnern, dass ich, nachdem ich einen bevollmächtigten Minister nach Frankfurt hatte abgehen lassen, um die Eröffnung des Bundestags vorzubereiten, in der gedachten Zirkular-Note ausdrücklich erwähnte: Die Eröffnung der Sitzungen werde von der Ankunft der Bevollmächtigten abhängen. Auch haben die zur Rheinischen Konföderation gehörigen souveränen Fürsten diese meine Aeusserung nicht anders verstanden, als dass selbstzur näheren Vorbereitung zu der Eröffnung des Bundestags die Anwesenheit der Bevollmächtigten nothwendig sei, und solche mit vieler Bereitwilligkeit anher abgeordnet.

Mit wahrem Bedauern vermisse ich darunter nur noch jenen Ew. Kgl. Majestät, den des Königs von Würtemberg und des Grossherzogs von Berg und Cleve.

Diese Abschickung der allseitigen Bevollmächtigten wird mir um so erfreulicher sein, als ich nichts anderes in Vorschlag zu bringen wünsche, als was den Gesinnungen sämtlicher verbündeten souveränen Fürsten und den grossmüthigen Absichten des erhabenen Protektors, Sr. Majestät des Kaisers von Frankreich und Königs von Italien, entsprechen wird.

Ew. Kgl. Majestät entsinnen sich ohne Zweifel, dass mir zwar nach dem Art. 11 der Föde- rations-Akte die Proposition des Statut fondamental obliegt, dass es aber von dem Bundestage approbirt werden solle. Hierzu gehört aber als nothwendige Voraussetzung, dass diese Diète vorderhand versammelt sein müsse, da ich ausserdem nichts in Vortrag bringen und nichts appro- birt werden könne.

Ehe aber dies Statut fondamental durch vorläufige Deliberationen der anwesenden Bevoll- mächtigten berichtiget ist, kann sich der Bundestag nicht gehörig konstituiren, da bei der er- erfolgten gänzlichen Auflösung der vormals bestandenen Formen auch hier eine durchaus neue Bestimmung vorausgehen muss; welches alles den tiefen Einsichten Ew. Kgl. Majestät nicht ent- gehen wird.

Allerhöchstdieselben haben übrigens die eine Haupt-Basis eines zweckmässigen, dem Sinne der Föderations-Akte entsprechenden Statut fondamental ganz richtig in der Sicherheit von aussen anerkannt. Es wird aber auch ebenso nothwendig die zweite Haupt-Basis in der Sicherheit von innen aufgesucht und deren Bestimmung mit gleicher Festigkeit bedungen und wechselseitig garantirt werden müssen.

Wenn Sr. Kgl. Majestät demnach belieben wollen, Allerhöchst Dero Bevollmächtigten ehestens anhero abzuordnen, so soll diese, dem Fortgang des heilsamen Werkes so zuträgliche Willfährig-

¹) Die Abschrift dieses bisher nicht bekannten Briefes befindet sich in Ebersteins Nachlass: 26, I, 34.