Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
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Dank aller Mitgenossen des rheinischen Bundes, welchen Ich denselben hierdurch aufrichtig dar- bringe, für die mit der vorsichtigsten Schonung der Rechte der verbündeten Souveräne entworfenen ersten Grundlinie des Fundamental-Statuts, dessen Vorschlag durch den Art. 11 der Konföderations-Akte Dero Weisheit übertragen wurde.

Da in dem rheinischen Bunde, nach gänzlich aufgelöstem Reichs-Verbande und nach auf- gehobener jeder fremden oberherrlichen Gewalt, nur souveräne Fürsten, nach dem strengen, völker- rechtlichen Begriffe, vereiniget sind, so lässt sich kein anderer Zweck dieses Vereins denken als derjenige, welcher in der Zirkular-Note ganz richtig ausgedrückt worden ist, nämlich:

Sicherheit des Gebiets der Verbündeten unter ihrer wechselseitigen Garantie und unter dem mächtigen Schutze Sr. Majestät des Kaisers von Frankreich und Königs von Ütalien.

Aus diesem Zwecke leitet sich als eine natürliche Folge der vorgeschlagene erste Grundsatz ab: Die Handhabung der Unverletzbarkeit des Gebiets des rheinischen Bundes und

Die Abhaltung der Durchzüge fremder Truppen ohne Einwilligung des ganzen Bundes, welchem wohlthätigen Grundsatze Ich meine vollkommene Beistimmung gebe. Dem Scharfblick Ew. Liebden kann dabei aber nicht entgehen,

dass die Anwendung dieses Grundsatzes auf die vorkommenden möglichen Fälle, sowie die Frage, ob die Einwilligung der Mehrheit hinreiche oder, ob Einstimmigkeit nothwendig sei, einer näheren Bestimmung bedarf.

Ebenso zweckmässig, den Verhältnissen und der Würde der vereinten unabhängigen Souveräne angemessen scheint Mir zu sein,

dass diesen allein das Recht, Gesandte an fremde Höfe abzuschicken und solche von diesen anzunehmen, vorbehalten bleibe und keine dieser Befugnisse der Versammlung ihrer Bevollmäch- tigten gestattet werde.

Die feierliche, wiederholte Anerkennung der vollständigen Souveränität der rheinischen Kon- föderierten in ihren Landen von Seiten Sr. Majestät des Kaisers von Frankreich und Königs von Italien, die gerechte und grossmüthige Bestimmung seiner Verhältnisse als Protektor dieses Bundes zu demselben müssen jeden Mitgenossen dieser Konföderation beruhigen und zur neuen Dankbarkeit gegen ihren grossen, wohlthätigen Stifter auffordern.

Ew. Liebden sind dadurch in den Stand gesetzt, nunmehr nach den vorgeschlagenen Grund- linien, die den ungetheilten Beifall aller Mitgenossen gewiss erhalten werden, den Entwurf des ganzen Fundamental-Statuts zu vollenden. Sobald dieses wichtige Werk durch Dero thätige und einsichtsvolle Mitwirkung zu seiner Reife gediehen und dadurch das Nöthige zur Eröffnung des Bundestags vorbereitet sein wird, worüber Ich die ferneren gefälligen Mittheilungen Ew. Liebden erwarte, werde ich meinen Bevollmächtigten an den in der Konföderations- Akte bestimmten Versammlungsort ohne Verzug gleichfalls abordnen.

Ich verbleibe u. s. w.

Der König von Bayern macht also die Absendung eines Bevollmächtigen zum Bundestag von einer Abänderung, bezw. Vervollständigung des vorzulegenden Fundamental-Statuts abhängig. Er wünscht eine nähere Bestimmung über die Anwendung der von ihm durchaus gebilligten Grundsätze, auf die, wie erwähnt, auch Napoleon so grossen Wert legte, und die Vorlegung der Frage, ob die Einwilligung der Mehrheit oder Einstimmigkeit in diesen Punkten notwendig sei.