143
Eberstein spricht dann weiter von den Gegenständen, welche bei der ersten Versammlung des Bundestags in Vorschlag zu bringen seien:
1) Approbation und Sanktionierung alles vorher Beschlossenen.
2) Sollen die Gegenstände in der Regel in pleno verhandelt werden?
3) Bestimmung des Rangs unter den Fürsten.
„Dieser Punkt wird sogleich Widersprüchen ausgesetzt sein, da keine richtige Norm dazu aufzufinden ist. Würde ich die Sache zu entscheiden haben, so würde ich die Abstimmung nach dem Range machen, den die verbündeten Fürsten auf den Reichs- und Kreis-Tagen hatten.“
4) Soll der Bundestag permanent sein oder sich nur zu gewissen Zeiten versammeln?
Eberstein ist für das letztere.„Ich glaube selbst kaum, dass sich die Bundes-Stände gern zu einem stets versammelten Ausschuss verstehen werden. Ergibt sich ein wichtiger Anlass, so steht es ohnedem in dem Ermessen des Fürsten Primas, einen Bundestag zu convociren. Be- schwerden eines Standes gegen den andern können ja ebenso zu Höchstdessen Kenntnis gebracht und er aufgefordert werden, einen Bundestag zu der Erledigung zu convociren.“
5) Die wechselseitige Unverletzlichkeit des Gebiets.
„Die Konföderierten müssen sich wechselseitig verbindlich machen, sich nicht nur nicht im Besitz eines Territoriums oder eines Theils desselben zu turbiren, sondern auch, wenn Streitigkeiten hierüber enständen, worüber sie sich nicht gütlich vertragen könnten, die Sache an den nächsten Bundestag zur Cognition und Entscheidung zu bringen und sich dem daselbst gefassten Beschlusse zu fügen.“ Eberstein zweifelt aber selbst daran, dass sich die Fürsten fügen würden.
6. Wer sind in Kriminal-Fällen die Pares?.
Nach Art. 28 der Rheinbunds-Akte ¹) haben die Mediatisierten das Recht, gerichtet zu werden par leurs pairs. Sind die Pares die souveränen oder die mediatisierten Fürsten?
7) Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund.
Nach Art. 39 der Bundes-Akte ²) behalten sich die Verbündeten vor, in der Folge andere Fürsten und Staaten Deutschlands in den Bund aufzunehmen. In welcher Weise soll die Aufnahme geschehen? Eberstein schlägt vor: Der Kandidat soll sich bei der Bundesversammlung melden, worauf im Bundesrat über das Gesuch beraten wird.—
Sämtliche verbündete Staaten mit Ausnahme von Bayern, Würtemberg und Kleve-Berg hatten ihre Gesandten nach Frankfurt geschickt. Der König Max Joseph von Bayern aber richtete am 7. Oktober 1806 einen Brief an Dalberg als Antwort auf dessen Zirkular-Note, der von grossem Interesse ist, insofern wir daraus die Stellungnahme des mächtigsten Rheinbund- fürsten zum Bunde erkennen, die sich ganz wesentlich von der des Fürsten Primas unterschied. Ich führe deshalb den Brief wörtlich an. ³)
„Die durch Ew. Liebden sehr geehrte Zuschrift vom 13. September mir zugesendete Zirkular- Note von dem nämlichen Datum habe ich mit derjenigen Aufmerksamkeit, welche die Wichtigkeit des Gegenstands erfordert, in Ueberlegung genommen. Ew. Liebden gebühret vor allem der schuldige
¹) Art. 28: En matière criminelle les Princes et Comtes actuellement régnans et leurs héritiers Jouiront du droit T'austregues, c'est-ä-dire, d'étre jugés pęr leurs pairs; et dans aucun cas la confiscation de leurs biens ne pourra étre prononcée, ni avoir lieu. Mais les revenus pourront étre séquestrés pendant la vie du condamnC.
²) Arl. 39. Les hautes parties contractantes se réservent d'admettre pour la suite dans la nouvelle confédération d'autres Princes et Etats dllemagne, gu'il sera trouré de P'intérét commun d'y admettre.
³) Das Original dieses Briefes befindet sich in Ebersteins Nachlass(26, I, 24). Derselbe ist bis jetzt noch nicht veröffentlicht worden; nur Bockenheimer erwähnt ihn(I. c. p. 9), nach ihm Jakob Müller(l. c. p. 62).


