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Dieser Vorschlag deckte sich sicherlich nicht mit den Vorstellungen, die man sich von einem Bundesgericht machte. Dasselbe muss als ein selbstständiger Gerichtshof neben dem Bundestag bestehen; es müssen verschiedene Instanzen eingerichtet werden, ebenso über die Ausführung der Beschlüsse Bestimmungen getroffen werden. Ganz unwürdig ist es aber des Bundestags, dass der Protektor zur Ausführung seiner Beschlüsse angerufen werden soll. Auch in dem von Eberstein verfassten„Unterthänigsten Vortrag über die erste Organisation des Bundestags“(vom 3. Oktober 1806), sowie in dem gleichfalls von Eberstein herrührenden„Direktorial-Vortrag über die zur präparativen Deliberation ausgestellten Punkte“(vom 10. Oktober 1806) finden wir denselben oder wenigstens einen ähnlichen Vorschlag. Die Bestimmung über die Exekution der Beschlüsse bildete eben den schwierigsten Punkt bei allen Vorschlägen, da der Bundestag, wie sich Eberstein in seinem„Unterthänigsten Vortrag“ ausdrückt, keine vis coercitiva hat. Erst in dem folgenden Jahre machte Eberstein den Versuch, in seinem Fundamental-Statut ein wirkliches Bundesgericht in Vor- schlag zu bringen, wobei an ein Eingreifen des Protektors nur im äussersten Notfall gedacht wird. Wir werden das Schicksal dieses Vorschlags kennen lernen.
Nach Art. 11 der Rheinbunds-Akte soll durch ein Fundamental-Statut in Vorschlag gebracht werden:
1) Die Zeit der Zusammenberufung des Bundestags,
2) die Art der Zusammenberufung,
3) die Gegenstände der Beratung,
4) die Abfassungs- und Vollziehungsweise der Beschlüsse,
5) die Bestimmung des Rangs unter den Mitgliedern des fürstlichen Kollegiums.
Albini überlässt aber die meisten Punkte der Entscheidung der Versammlung selbst, nur über die Art der Abstimmung macht er noch einen ausführlichen Vorschlag:
„Jeder Fürst hat eine Stimme, nur Nassau zwei; alle Fürsten, die königlichen Rang haben, ohne Könige zu sein, erhalten drei Stimmen; Würtemberg vier, Bayern sechs, der Fürst Primas drei Stimmen.“ Ausgenommen ist die Abstimmung bei entstehenden Streitigkeiten, bei welcher(wie oben bemerkt) jeder Fürst ohne Rücksicht auf seinen Rang nur eine Stimme hat.
Schliesslich beantragt Albini, dass die Beschlüsse über alle Gegenstände nicht eher in Kraft, treten sollen, pis die Genehmigung des Protektors vorher eingeholt und eingelaufen ist.—
Wir haben aus der Betrachtung des Albini'schen Denkschreibens gesehen, dass Napoleon als Protektor des Rheinbunds grosse Rechte übertragen werden sollen. Leiten sich diese Rechte aus der Rheinbunds-Akte ab oder hat sie etwa Napoleon selbst beansprucht? Wir müssen beides verneinen. In der Bundes-Akte beschäftigt sich nur der Art. 12 mit dem Protektorat des Kaisers der Franzosen:„Sa Majesté l' mpereur des Français sera proclamé Protecteur de la confédération et en cette qualité au decès de chaque Prince Primat il en nommera le successeur.“ Napoleon hat sich aber selbst über seine Stellung als Protektor in seinem Schreiben an den Fürsten Primas ausgesprochen. ¹) Dieses erschien, wie Beaulieu wohl mit Recht vermutet, nach Ermordung des Buchhändlers Palm(am 26. August 1806) zur Beruhigung der Gemüter; der Widerhall der empörten Stimmung über diesen Justizmord sei wohl bis zu den Ohren Napoleons gedrungen; er wollte also durch diesen Brief bewirken, dass seine neuen Verbündeten nicht misstrauisch wurden.
5 ¹) Der Original- Brief Napoleons befindet sich in Ebersteins Nachlass(26, I, 18), ist aber abgedruckt in der corréspondance de Napolçon, ebenso bei Oesterreicher(Archiv des Rheinbunds 1. Teil, Bd. 1, No. 21). Uebersetzung des. Briefs bei Beaulieu(l. c. Bd. 2, p. 103 f.).
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