Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
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die der Bundestag zu entscheiden habe; man findet, dass die Rheinische Bundes-Akte verschiedene dunkle Stellen enthalte, worüber die Versammlung eine authentische Interpretation geben müsse, auf das zu erwartende Fundamental-Statut werden grosse Erwartungen gesetzt, namentlich in betreff des Bundesgerichts. Wenn wir ferner wissen, dass eine Reihe von Gelehrten ein Staatsrecht des rheinischen Bundes ausarbeiteten(Brauer, Klüber, Zintel u. a.), das auf Universitäten gelehrt werden solle, so geht doch daraus hervor, dass damals in Deutschland grosse Erwartungen auf die in der Bundes-Akte verheissene Bundes-Versammlung gesetzt wurden, und es lohnt sich deshalb wohl der Mühe zu untersuchen, woran diese Bestrebungen gescheitert sind.

Derselbe Albini, der von Dalberg beauftragt worden war, in Frankfurt die Eröffnung des Bundestags vorzubereiten, arbeitete noch im Monat August eine Denkschrift aus, die von Dalberg am 29. August 1806 gebilligt wurde. ¹)

Nach Art. 9 ²) der Rheinbunds-Akte sollen alle Streitigkeiten zwischen den Verbündeten durch den Bundestag entschieden werden. Wie wir aus verschiedenen Abhandlungen erseben, die damals imRheinischen Bund erschienen, dachte man allgemein an ein Bundesgericht zur Schlichtung sich erhebender Streitigkeiten; vielfach sprach man geradezu die Ansicht aus, der Bundestag sollte an die Stelle des alten Reichstags, das Bundesgericht an die Stelle des alten Reichsgerichts treten. ²³)

Albini macht folgende Vorschläge:Bringt in dem Augenblick, wo der Bundestag versammelt ist, ein Verbündeter seine Beschwerde gegen einen andern Konföderierten vor die Versammlung, so wird zunächst versucht, einen Vergleich herbeizuführen. Misslingt derselbe, so wird nach Ab- treten der Beteiligten über die Angelegenheit entschieden. Jeder Fürst hat eine Stimme. Die Majorität entscheidet. Der Beschluss wird beiden Teilen zugestellt. Eine Berufung findet nicht statt. Sollte sich der Verurteilte dem Beschluss nicht fügen, so macht der Bundestag davon dem Protektor Anzeige und überlässt es diesem, den ungehorsamen Konföõderierten zur Befolgung des Beschlusses zu vermögen.

Ist aber der Bundestag in dem Augenblick nicht versammelt, so ist die Klage bei der Primatial-Kanzley in Frankfurt einzureichen, von der die Beschwerde per dictaturam den übrigen Konföderierten sogleich mitgeteilt wird. Sobald die Anklage diktirt ist, muss der Angeklagte innerhalb 30 Tagen darauf antworten. Lässt er diesen Termin verstreichen, so wird das vom Kläger eingeklagte factum für eingestanden angenommen und bei der nächsten Bundestags-Sitzung darüber abgestimmt. Antwortet der Beklagte, so kann der Kläger darauf repliciren. Sobald dann der Bundestag wieder versammelt ist, trifft er die Entscheidung. Sollte sich der Zusammen- tritt des Bundestags zu weit hinaus verzögern, so kann der Kläger lediglich per dictaturam die Entschliessung der Konföderierten verlangen. Diese sind verpflichtet, innerhalb 30 Tagen ihre Entschliessungen dem Fürsten Primas einzureichen, welch letzterer sein votum beifügt und aus den eingekommenen Abstimmungen den Schluss fasst, auch diesen samt den Abstimmungen per dictaturam mitteilt. Schickt ein Konföderierter keine Abstimmung, so wird dafür gehalten, dass er sich des votums enthalten wolle, doch dürfen über 3 vota nicht fehlen, sonst müssen die Be- treffenden von dem Fürsten Primas erinnert werden.

¹) Ebersteins Nachlass: 26, I, 17. Diese Denkschrift ist durch Bockenheimer(l. c. p. 7 f.) zuerst im Auszug bekannt geworden.

²) Art. 9: Toutes les contestations, qui s'leveront entre les élats confédérés, seront decidées par la diète de Frangfort.

³) cf. Rheinischer Bund: Bd. 3, pag. 451 ff.