Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
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der Herzog von Kleve-Berg und der Landgraf von Hessen-Darmstadt nahmen den TitelGross- herzog an und erhielten königliche Rechte und Vorzüge; das Haupt des Hauses Nassau ward Herzog, der Graf von der LeyenFürst. Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der verbün- deten Staaten werden in einer Bundes-Versammlung(Dièete) verhandelt, deren Sitz Frankfurt ist. und die sich in 2 Kollegien teilt: das Kollegium der Könige und das der Fürsten. Die Mit- glieder des Rheinbunds müssen von jeder fremden Macht(darunter natürlich nicht Frankreich gemeint) unabhängig sein und können deshalb nur in den verbündeten Staaten oder in Frankreich Dienste nehmen. Diejenigen, welche im Dienste anderer Mächte bleiben wollen, müssen die Regierung dieses Landes auf eines ihrer Kinder übertragen.¹1) Wenn einer der Verbündeten seine Souveränität ganz oder teilweise veräussern will, so kann er es nur zu gunsten eines der verbündeten Staaten thun. Alle unter den Bundesstaaten entstehenden Streitigkeiten werden durch die Bundes- Versammlung zu Frankfurt entschieden. Im Bundestag präsidiert der Fürst Primas; wenn eines der beiden Kollegien über irgend eine Angelegenheit allein zu beraten hat, so präsidiert der Fürst Primas dem königlichen, der Herzog von Nassau dem fürstlichen Kollegium. Ueber die Zeit, wann der Bundestag versammelt sein soll, über die Art seiner Berufung und Verhandlung, sowie über den Rang der Mitglieder des fürstlichen Kollegiums soll der Fürst Primas in einem Fundamental-Statut innerhalb eines Monats Vorschläge machen.

Der Kaiser der Franzosen wird zum Protektor proklamiert und ernennt in dieser Eigenschaft bei dem Tode des jeweiligen Fürsten Primas dessen Nachfolger.

Durch den Abschluss der Bundes-Akte traten ausserdem grosse territoriale Veränderungen ein. Eine Menge kleiner Fürsten wurde mediatisiert und deren Länder zur besseren Abrundung den Verbündeten gegeben. Die auf die neuen Souveräne übergehenden und die den Mediatisierten verbleibenden Rechte werden genau angegeben. Zur Bezahlung der Kreisschulden haben die Ver- bündeten auch hinsichtlich der ihrer Souveränität unterworfenen Gebiete beizutragen. Die eigenen Schulden eines jeden mediatisierten Fürstentums werden nach Verhältnis der Einkünfte unter die Souveräne und Mediatisierten verteilt. Letzteren steht es frei, ihren Wohnsitz zu wählen, nur muss derselbe innerhalb des Gebiets des Rheinbunds liegen. Die Staatsdiener der Mediatisierten sollen, insofern der neue Souverän sie nicht in ihrem Amte belassen will, mit einem entsprechenden Gehalt pensioniert werden. Ebenso erhalten die Mitglieder der geistlichen Orden, deren Besitzstand infolge der Rheinbunds-Akte eingezogen wurde, eine ihren bisherigen Einkünften, ihrer Würde und ihrem Alter entsprechende Pension.

Die verbündeten Fürsten entsagen für sich und ihre Nachfolger allen Ansprüchen auf die Besitzungen anderer Bundesglieder, ausgenommen nur den einen Fall, dass das betreffende Haus oder die Linie, worauf sich die Erbrechte erstrecken, ausstirbt.

Zum Schlusse kommen die Artikel, auf die Napoleon bei Abschluss des Rheinbunds allein Wert legte, die von der Allianz des Rheinbunds mit Frankreich und den Kontingenten handeln, welche die einzelnen Verbündeten zu stellen haben.

Am 1. August 1806 wurden dem deutschen Reichstag in Regensburg zwei Erklärungen zu- gestellt,²) die eine von dem Geschäftsträger Napoleons, die andere durch die Minister der Staaten, die in den Rheinbund aufgenommen worden waren. Diese Erklärungen verkündeten dem erstaunten Europa, dass das deutsche Reich zu existieren aufgehört habe.

¹) Infolge dieses Artikels trat der Fürst von Liechtenstein, der seinen Dienst in Oesterreich nicht aufgeben wollte, die Herrschaft an seinen Sohn ab. Der betreffende Vertrag befindet sich in Ebersteins Nachlass(26, I, 1). ²) cf. Reichstags-Korrespondenz No. 63.