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in der Mitwirkung der Gemeinde eine Ubertragung aus republikanischer Zeit vorliegt und die Renuntiation durch den interrex einfach als Ernennung aufzufassen ist, so lernen wir doch daraus, daß der Beamte durch seine Mitwirkung bei der Rogation und der Renuntiation Einfluß hat auf die Wahl seines Nachfolgers.
Mit dem Wahlkönigtum ist das Erbkönigtum zu vergleichen, wie es z. B. Homer zeigt. Eine besondere Form desselben lernen wir bei Herodot in Sparta und Persien kennen, wo der nach dem Regierungsantritt des Vaters Erstgeborene der Thronerbe ist. Auch von einer Stellvertretung des Herrschers durch seinen Nachfolger(cf. moderne Fälle: Prinz Wilhelm von Preußen; der deutsche Kronprinz Friedrich Wilhelm, der Prinzregent von Bayern) hören wir dort.
Von cap. XVIII, Thronbesteigung des Numa, genügt nach meiner Ansicht§. 1 und 5. Die genaue Beschreibung, wie die Zustimmung der Götter eingeholt wurde, halte ich gegen Haupt für überflüssig.
Dann folgt die Lektüre von XIX und XX. Hier hören wir vom Janustempel, dem Kalender(Sonnen- und Mondjahr) und dem Rechte der Priesterernennung, das dem Staats- oberhaupt, wie heute noch in protestantischen Ländern, zusteht.
XXI2 giebt das Resultat der Regierungsthätigkeit des Numa an, XXIII— 2 die Charak- teristik des 3. Königs. Vom XXIII. lesen wir nur 7—10. Als Ursache des Zwistes mit Alba wird dort imperii cupido angegeben und auch schon aauf die drohende Macht der benachbarten Etrusker hingewiesen. Die feierliche Abschließung des Vertrags(cap. XXIV) möchte ich übergehen, da diese nur bei dem Vertrag zwischen Scipio und Hannibal vor der Schlacht bei Zama wieder erwähnt wird, dagegen möchte ich cap. XXIV 1—3 und cap. XXV lesen. Denn wenn auch Haupt diesen Kampf als„phantastisch und bei den damaligen Zuständen als ganz unmöglich“ bezeichnet, so möchte ich doch diese prachtvolle Schilderung mit ihrer scharfen Disposition und der trefflichen Darstellung des Stimmungswechsels der Zuschauer dem Schüler nicht vorenthalten. Wie dramatisch verläuft die Handlung! Sie beginnt mit den Vorbereitungen(Einleitung), steigert sich(Kampf), erreicht den Höhepunkt(Tod zweier Römer), erleidet einen Umschwung(Flucht des einen Römers) und eilt dann zur doppelt gegliederten Katastrophe(Tod zweier und dann des dritten Albaners)! Und welche Skala von Empfindungen machen die Zuschauer durch von gespannter Erwartung bis zur höchsten Freude(Albaner) und tiefsten Hoffnungslosigkeit(Römer) und dann wieder zum Be- wußtsein unerwarteten Unglücks(Albaner) und ungehofften Glücks(Römer). An Lebendigkeit der Schilderung und Raschheit des Stimmungswechsels zeigt übrigens der Faustkampf des Dares und Entellus(Vergil) große Ahnlichkeit.
Cap. XXV zeigt das Ergebnis des Kampfes, die Albaner sind zur Heeresfolge ver- pflichtet. Bedeutsam ist dieser Abschnitt für die Kenntnis der Rechtspflege. Der König über- trägt seine Befugnisse als oberster Richter den decemviri perduellionis und gestattet Provo- cation ans Volk. Auch vom pomerium und der patria potestas wird zu reden sein. Nahe liegt ein Vergleich mit Herodot VI136(der Prozeß des Miltiades). Die Khnlichkeiten und Gegen- sätze herauszusuchen, wird für den Schüler interessant und lehrreich sein. Beidemal werden Gegen- stände verhandelt, die das ganze Volk angehen(Kriminalfall); Undankbarkeit auf der einen, Dank- barkeit auf der andern Seite; Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens; Mitwirkung des Volkes beim Urteilsspruch(Frage: schuldig oder nicht schuldig!); Instanzenweg. Zur Klärung der Verhältnisse dient einerseits die Heranziehung dessen, was aus der griechischen Geschichte (Heliastengerichte) über Rechtspflege bekannt ist, andrerseits die moderner Verhältnisse. Als Gegensatz zu den Strafsachen wird leicht gefunden bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Da in letzteren ein einzelner, in jenen die Gesamtheit interessiert ist, so tritt hier der Private, dort der Staat(bei uns durch den Staatsanwalt) als Kläger auf. Der Instanzenweg bei der einen


