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II. Berordnungen und Zuſchriften der Behörden von allgemeinerem Intereſſe bis zum 1. ATuguſt 1850.
1. Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schul⸗Collegiums vom 22. Auguſt: Es ſollen Schüler, welche ein Semeſter vor ihrem Abiturienten⸗Examen eine Anſtalt verlaſſen, an einer andern Anſtalt als Extranei zur Maturitätsprüfung ohne Erlaubniß der Behörde nicht zugelaſſen werden.
2. Vom 29. September. Das wiederholte Geſuch des Directors um Begründung zweier Collaborator⸗Stellen als Ordinarii für beide Sexta wird für jetzt abgelehnt, da ſich noch nicht habe überſehen laſſen, ob die Mittel dazu disponibel zu ſtellen ſein werden; doch ſoll für die Zukunft darauf Bedacht genommen werden.
3. Vom 20. October. Es ſoll über die Schüler polniſcher Zunge am hieſigen Gymnaſium, welche bei etwaniger Einrichtung polniſchen Unterrichts an der Anſtalt zu berückſichtigen ſein würden, nochmals berichtet werden.
Es ergab ſich eine Zahl von mehr als 36 ſolcher Schüler, die durch die Nähe ihres Geburtsorts oder andre Verhältniſſe auf den Beſuch des hieſigen Gymnaſiums angewieſen waren.
4. Vom 30. October. Auf das Geſuch des Directors, die Verfügung vom 24. Februar 1847 aufzuheben, welche die Verſetzung aus Unter⸗ nach Ober⸗Secunda und aus Unter⸗ nach Ober⸗ Prima verbietet, wird angeordnet, daß dieſe Aufhebung der weitern Entwickelung der Schulgeſetz⸗ gebung überlaſſen werden könne, die Schüler jener Klaſſen indeß ſchon von Anfange des neuen Schuljahrs aufmerkſam zu machen ſein, daß dieſelbe jendenfalls zu Anfange des künftigen Schul⸗ jahres erfolgen könne. 2
Auf das wiederholte Geſuch des Directors iſt unter dem 25. Juni d. J. die Aufhebung jenes Verbots wirklich erfolgt.
5. Vom 15. December. Das Koͤnigl. Provinzial⸗Schul⸗Collegium genehmigt, daß die vom Director unter dem Namen einer Stenzel⸗Stiftung geſammelten 200 Rthlr. ins Depoſi⸗ torium gelegt, die Zinſen jährlich am Geburts⸗ und Todestage des verſtorbenen Regens Stenzel an einen armen und wackern Convictoriſten nach Auswahl des Directors gezahlt werden.
6. Vom 1. Februar. Statt der abgeſchafften Conduitenliſten ſoll ein mitgetheiltes Formu⸗ lar jährlich mit den Perſonalien der Lehrer ausgefüllt eingereicht werden.
7. Vom 20. Februar 1850. Wegen des bei anderen Lehranſtalten wahrgenommenen ſchlimmen Einfluſſes, den verwieſene Schüler geübt, wenn ſie ſich länger hier aufgehalten haben, ſoll von jeder Verweiſung mit Angabe des Grundes dem Polizei⸗Präſidium Anzeige gemacht werden.
8. Vom 12. März. Mittheilung eines Beſchluſſes des Königlichen Saatsminiſteriums, wonach allen Civilbeamten, welche als Offiziere zur Landwehr einberufen ſind, ohne die Feldzulage zu beziehen, außer der nach Abrechnung der Offizierbeſoldung verbleibenden Civilbeſoldungsquote ſo viel zu belaſſen iſt, als die im Falle der Mobilmachung zu gewährende Feldzulage betragen würde.
9. Vom 15. April. Der Directorats⸗Verweſer Profeſſor Krömer erhält den Auftrag, den Eid auf die Verfaſſung in vorgeſchriebener Form und Weiſe ſelbſt zu leiſten und das Collegium leiſten zu laſſen.
10. Vom 19. April. Die Direction ſoll Vorſchläge machen über diejenigen Lehrer, die, bei unverdächtiger Geſinnung gegen König und Staatsregierung, ſich in bedrängter Lage befinden, ſo daß ihnen aus den für Schleſien beſtimmten 6800 Rthlr. eine angemeſſene Hülfe zu gewähren
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