etwa eine Verurteilung des Adeimantos seines Verrates wegen? Das führt uns weiter zu der Frage: hat eine solche überhaupt stattgefunden oder wie steht es sonst mit dem angeblichen Verrat?
Nun findet sich eine voreuklidische(vor 403) Urkunde, auf welcher die Confiscation der Güter des Adeimantos erwähnt wird; und Rangabé wie Boeckh hatten die Ansicht ausgesprochen, bald nach der Schlacht von Aigos potamoi und noch vor der Uebergabe Athens sei Adeimantos des Verrates wegen in contumaciam verurteilt und seine Güter confisciert worden. Diese Ansicht aber widerlegt Kirchhoff in Fleckeisens Jahrbüchern 1860 pag. 238— 255. Der erste, der für die Anklage und Ver- urteilung des Adeimantos zu sprechen scheint, ist Demosth. 7reoꝰ ταοσαmeμα̈εισεisς 191: œν οει.KGGν d ααdς εέανεένννο‿⁴ddeινον συναστεασενæ. Aber dieses zuriyOe?“ kann sich nicht auf eine gericht- liche Anklage beziehen; denn Konon ist von 405 bis 394 nicht in Athen gewesen, sondern bei Euagoras auf Kypros, und unsere Urkunde stammt, wie schon gesagt, aus der Zeit vor 403. Aller Wahrschein- lichkeit nach ist daher mit Kirchhoff anzunehmen, dass Konon in dem Berichte, den er unzweifelhaft sofort nach der Niederlage über die Schlacht und ihren Ausgang nach Athen gesandt hat, die Schuld des Verlustes wenigstens zum Teil auf den Adeimantos geschoben hat: von einer gerichtlichen Anklage, die Konon eingereicht hätte, kann keine Rede sein. Weiter erwähnt Lysias diesen Verrat in der ersten Rede gegen Alkibiades, den Sohn des bekannten,§ 38: 44x ʃριέσmGστε⁴ον ντοαασααmεερνοο r rr0οrοα Torneideο erõ⁴ευσε εdes αos uανςρ εeεd dͥdeινμαντον ττοοσςονναά.„Diese Lysiasstelle,“ sagt Kirch- hoff a. a. O.,„beweist nur, dass damals die verletzte Nationaleitelkeit des athenischen Volkes sich die Sündenböcke gewählt hatte, auf welche die allgemeine Schuld mit Einmütigkeit geworfen wurde; dass sie nicht sehr gewissenhaft verfuhr und dass wir es hier nur mit einem Stadtklatsch der gewöhnlich- sten Art zu thun haben, dem es an jeder thatsächlichen Begründung fehlte, beweist die leichtsinnige Einmischung des Alkibiades, der an diesem Unglück gewiss unschuldig war und das seinige dazu ge- than hatte es abzuwenden.“ Der dritte endlich, der von dem Verrate des Adeimantos spricht, ist Pausanias an der Stelle, wo er auch unser Orakel anführt und IV 17, 3.„Wenn aber die Athener seiner Zeit— bemerkt Kirchhoff gewiss unzweifelhaft richtig— zum Beweise der Richtigkeit ihrer Behauptung sich auf die zweifelhaften Produkte pseudonymer Orakelfabrikanten beriefen, so beweist dieser Umstand, dass ihnen wenigstens die Kunde von Adeimantos' und seiner Kollegen Verrat nicht aus Prozessakten oder der historischen Ueberlieferung von einer auf Grund jener Beschuldigung er- folgten gerichtlichen Verurteilung der Bezichtigten zugekommen sein kann, weil sie in diesem Falle unzweifelhaft sich lieber auf diese Thatsache, welche Beweiskraft in Anspruch nehmen durfte, als auf Quellen so zweideutiger Art berufen haben würden, denen man auch damals wohl nicht allgemein und unbedingt Glauben schenkte. Es ist hiernach wohl so gut als gewiss, dass zu Pausanias Zeit in Athen von einer gerichtlichen Verurteilung des Adeimantos niemand etwas wusste, obwohl sich das Gerede von dem durch ihn verübten Verrat eben als Gerede erhalten hatte.“ Dass eine solche Verurteilung des Adeimantos wegen Verrats überhaupt nicht stattgefunden hat, beweist endlich das alsolute Schwei- gen Xenophons hiervon; wohl erwähnt er diesen Stadtklatsch— hriανιν μεντνοιι(Adeiuεαυντοο) ö τ 7r000 05vHει τm mOπιπ Hell. II 1, 32— aber von einer Anklage und Verurteilung weiss er nichts. Jene Urkunde, auf welcher die Verurteilung des Adeimantos und Confiscation seiner Güter ausgesprochen ist, gehört, wie Kirchhoff nachweist, in das Jahr 414: mit vielen andern zusammen ist auch Adeimantos im Hermokopidenprozess verurteilt, später aber bei der allgemeinen Amnestie ¹) nach der Sicilischen
¹) Marcellinus vita Thuc. p. 6: rods αe Aoòννανs ⁴ν⁶οσν dedοαναι ος υναo—πιαmiνν◻⁷τ⁴ν IIaασασεαα 160 A&r6& 1 εαάν 1iν ενᷣ Ʒτααε. dadd dHνον dA⁴*τκἀ˙ν⁶ςοος ε0ϑm 1⁵冶φ(ε△έένονυυιν εςᷣ α O.46 ος ꝓει α αᷣννννοιοοσ εν ο dονονασανν cf. Müller hist. gr. fr. I p. 402.


