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— Zum Ueberfluß hat der Staat es allezeit in der Hand, durch die Prüfung die Intereſſen der Wiſſenſchaft und des öffentlichen Dienſtes zu ſichern.
Die Organiſation der preußiſchen und folgeweiſe auch anderer, im Weſentlichen nach ihrem Princip eingerichteten vollſtändigen Realſchulen charakteriſirt die Unterrichts⸗ und Prüfungsordnung vom 6. October 1859 in folgenden Worten:
„Sie ſind keine Fachſchulen, ſondern haben es, wie das Gymnaſium, mit allgemeinen Bildungsmitteln und grundlegenden Kenntniſſen zu thun. Zwiſchen beiden findet demnach kein principieller Gegenſatz, ſondern ein Verhältniß gegenſeitiger Ergänzung ſtatt. Sie theilen ſich in die gemeinſame Aufgabe, die Grundlage der geſammten höheren Bildung für die Hauptrichtungen der verſchiedenen Berufsarten zu gewähren. Die Theilung iſt durch die Ent⸗ wickelung der Wiſſenſchaften und der öffentlichen Lebensverhältniſſe nothwendig geworden und die Realſchulen haben dabei allmählich eine coordinirte Stellung zu den Gymnaſien ein⸗ genommen.“ Weiterhin iſt geſagt: „Der eigenthümliche Vorzug, den die Realſchule erſtrebt, beſteht darin, daß ſie bei ihren Zöglingen den Sinn bildet und ſchärft, die Dinge der Anſchauung richtig beobachten und aufzufaſſen und in der Mannigfaltigkeit derſelben das Geſetz zu erkennen, daß ſie daher namentlich in den mathematiſchen und Naturwiſſenſchaften und im Zeichnen mehr erreicht, als den Gymnaſien vorgeſetzt iſt, auch mit den gegenwärtigen Culturzuſtänden eine nähere Bekanntſchaft vermittelt. Dieß wird aber nur dann ein wahrhafter Vorzug ſein, wenn bei den Zöglingen der Realſchulen zugleich ein wiſſenſchaftlicher Sinn geweckt wird u. ſ. w.“ Dieſe klare und nach allen Seiten gerechte, jeder Wiſſenſchaft ihre richtige Stellung zuweiſende Ordnung als Ausgangspunkt für die weitere Entwickelung genommen mußte die Realſchule heute nach faſt 20 Jahren in ihre richtige Stellung bereits eingetreten ſein, da die Motive dafür nicht nur ungeſchwächt fortbeſtehen, ſondern ſich durch die unterdeſſen mächtig fortgeſchrittene Bedeutung der exakten Wiſſenſchaften und der neueren Sprachen ſehr erheblich verſtärkt und die inzwiſchen eingetretenen ſtaatlichen Neugeſtaltungen eine befriedigende und einheitliche Regelung der Neulſchilftahe immer dringender und überdieß leichter gemacht haben.
Gymnaſium und Realſchule haben beide eine neunjährige Schulzeit, beide nehmen ihre Schüler in der unterſten Klaſſe bei gleichem Alter und gleichen Vorkenntniſſen auf, die Maturitätsprüfung macht in mehreren Gegenſtänden bei beiden gleiche, bei anderen ungleiche Anforderungen in der Weiſe, daß eine Mehrleiſtung in dem einen gegen eine Minderleiſtung in einem anderen ſich ausgleichen ſoll. Insbeſondere ſind im Lateiniſchen die Anforderungen an den Realſchulabiturienten geringer und Griechiſch fällt ganz weg, dagegen ſind ſie ſtärker in den mathematiſchen und Naturwiſſenſchaften und im Zeichnen; ſtatt des Griechiſchen wird er im Engliſchen geprüft, welches letztere in der Gymnaſialprüfung fehlt. Die Lehrer an beiden Anſtalten haben gleiche Studien und gleiche Prüfungen zu machen, können ab und auf als gleich tüchtig in Wiſſenſchaftlichkeit und Didaktik angeſehen werden, ſie wechſeln auch hinüber und herüber. Es bleibt alſo für die behauptete geringere geiſtige Durchbildung der Realſchüler keine andere Erklärungs⸗ weiſe übrig, als entweder die ungünſtigen Bedingungen in der ſtaatlichen Stellung der Realſchule oder die Mehrleiſtungen in Latein und Griechiſch, welchen man ein größeres Gewicht für das Gymnaſium vindicirt, als den Mehrleiſtungen der Realſchule in Mathematik, Naturwiſſenſchaften, neueren Sprachen und Zeichnen zugeſtanden werden ſoll. Dieß kann nur als relativ wahr, d. h. unter Berückſichtigung des ſpäteren Studienganges zugeſtanden werden, alſo für Theologie, altklaſſiſche Philologie und Jurisprudenz; für alle übrigen wiſſenſchaftlichen Studien und für diejenigen, welche ſich für andere Zweige des öffentlichen


