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Verhältniſſen zu modificiren, ſofern nur in allen weſentlichen Punkten, in den Zielen und Anforderungen auf jeder Stufe im Allgemeinen, in der Einrichtung der Abiturientenprüfung, in den an die einzelnen Stufen zu verleihenden Berechtigungen, in der Dauer der Curſe u. dgl. Uebereinſtimmnng hergeſtellt iſt.
Wenn auch nur diejenigen Berechtigungen, welche den Realſchulen in einzelnen deutſchen Staaten gewährt ſind, allen gleichmäßig und durch ein Reichsgeſetz übereinſtimmend und gerecht geregelt verliehen würden, ſo wäre damit ſchon ein ſehr weſentlicher Fortſchritt gemacht. Die preußiſchen Real⸗ ſchulen beſitzen in der Unterrichts⸗ und Prüfungsordnung vom 6. October 1859 und in ſpäteren Erlaſſen, insbeſondere in der Verfügung vom 7. December 1870, betreffend die(etwas beſchränkte) Zulaſſung ihrer Abiturienten zu Univerſitätsſtudien in der philoſophiſchen Fakultät wenigſtens eine Baſis für weitere Con⸗ ceſſionen; ihnen zur Seite ſtehen die bayriſchen Realgymnaſien nach der neuen Organiſation vom 20. Auguſt 1874, welche in einzelnen weſentlichen Rechten noch günſtiger geſtellt ſind, als die preußiſchen. Die im Princip den letzteren ſich anſchließenden württembergiſchen und badiſchen Realgymnaſien und öſterreichiſchen Oberrealſchulen, ſowie die in Heſſen und anderen kleineren Staaten durch Oberklaſſen jüngſt erweiterten Realſchulen genießen entſprechende Berechtigungen. Die königlich ſächſiſchen Realſchulen hoffen von dem in Ausſicht ſtehenden, am 5. November 1875 im Entwurf vorgelegten Geſetz über das höhere Unterrichtsweſen für ihre Weiterentwickelung das Beſte; ſie werden ohne Zweifel an liberalen Beſtimmungen für die Realſchulen in erſte Linie treten.
Faſt ausnahmlos alle bis jetzt den Realſchulen verliehenen Berechtigungen theilen ſie mit den Gymnaſien, wenn auch für mehrere derſelben der Lehrgang des letzteren theils gar keine, theils nur ungenügende Ausrüſtung bietet; andere Rechte ſind den Gymnaſien ausſchließlich gewährt, auf welche die Realſchule durch ihren Lehrgang gleiche oder zum Theil begründetere Anſprüche geltend zu machen hat. Dem Abiturienten des Gymnaſiums ſtehen nicht allein alle Hörſäle der Univerſität, ſondern auch der poly⸗ techniſchen Hochſchule, die Fachſchulen aller Art, der Poſtdienſt und ſonſtige Branchen des öffentlichen Dienſtes offen, obgleich für manche Univerſitätsſtudien und für faſt alle übrigen der genannten Studien⸗ und Berufsrichtungen die Realſchule eine directere und fruchtbarere Vorbildung gewährt. Kaum unter⸗ nimmt man es noch zu beſtreiten, daß für das Studium der Medicin die gymnaſiale Vorbildung bei dem jetzigen Stand der Wiſſenſchaft und ihrer unentbehrlichen Hilfswiſſenſchaften durchaus ungenügend ſei; gleichwohl ſind die Abiturienten der Realſchule von dieſem Studium ausgeſchloſſen, und doch wäre es nur gerecht, nur mit gleichem Maaß gemeſſen, den letzteren die Hörſäle der mediciniſchen Facultät ebenſo zu öffnen, wie den Gymnaſial⸗Abiturienten alle Hörſäle der polytechniſchen Hochſchule u. a. geöffnet ſind. Man beruft ſich zwar auf die höhere geiſtige Durchbildung und beſſere allgemeinere Schulung, die das Gymnaſium biete, durch welche der Schüler in den Stand geſetzt ſei, die ihm fehlenden Vorkenntniſſe in den abſolut unentbehrlichen Naturwiſſenſchaften u. ſ. w. auf der Univerſität nachzuholen; allein die behauptete beſſere allgemeine Schulung iſt thatſächlich nur vorhanden bei den beſſeren Gymnaſialſchülern gegenüber den Abiturienten unfertiger, zurückgeſetzter, nicht aber gegenüber denjenigen der vollberechtigten Realſchulen. Wäre für beide Anſtalten Licht und Schatten gleich vertheilt, ſo würde man erſt dann in der Lage ſein, über den relativen Werth ihrer geiſtigen Durchbildung ein richtiges Urtheil zu gewinnen. Das Uebergewicht des Gymnaſiums in dieſer Beziehung, ſoweit es faktiſch beſteht, findet ſeine Erklärung nicht in dem überwiegenden Bildungswerth ſeines Lehrſtoffes, ſondern lediglich in den rein äußerlichen Bedingungen ſeiner bevorzugten Stellung. Die größere geiſtige Behendigkeit, die leichtere Auffaſſung, die täglichen Antriebe werden nicht im Gymnaſium geweckt oder geſchaffen, ſondern vom Hauſe mit⸗ gebracht und fortwährend genährt; die allſeitigen Privilegien führen ihm den größten Theil der intelligenteren Jugend aller Stände zu; das Zeugniß des Gymnaſiums iſt ein wirkſamerer Sporn für Fleiß und Verhalten, als alle didaktiſchen und disciplinären Anſtrengungen der Realſchule. Wem es
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