Aufsatz 
Die Realschule
Entstehung
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Eine allgemeine Unterrichtsgeſetzgebung ſichert auch die Geſchicke der einen oder der anderen Kategorie von Schulen mehr als jetzt gegen die Wirkungen des Wechſels im Syſtem oder in den maßgebenden Perſonen in den einzelnen Staaten.

Möglich, daß die bisherige Zögerung auch ihr Gutes hatte, indem das Material ſich gemehrt, die Erfahrung manche Vorurtheile und Fehlſichten in größeren Kreiſen berichtigt oder doch gemildert hat; ein längeres Verſchieben ſcheint aber auch von dieſem Geſichtspunkt aus nicht mehr gerechtfertigt werden zu können.

Am ſchwerſten laſtet dieſer ſchwebende Zuſtand auf der Entwicklung der Realſchulen, welche nach den rauhen, mühevollen Wegen, auf denen ſie in allen deutſchen Staaten bisher ſich durchzuringen hatten, in die Neugeſtaltung der nationalen Verhältniſſe in der erſten Hälfte dieſes Decenniums mit neuen Pflichten und Aufgaben, aber zugleich auch mit neuen Hoffnungen und friſcher Thätigkeit eintraten. Die letzten Jahre ſind ihren berechtigten Erwartungen nur zu einem beſcheidenen Theile gerecht geworden, wenn auch ein eigentlicher Stillſtand nicht ſtattgefunden hat. Es muß wenigſtens als ein weſentlicher Gewinn anerkannt werden, daß ſeit den 60er Jahren die Erkenntniß des hohen Werthes einer tüchtigen Schulbildung in immer wachſenden Kreiſen durch alle Schichten des Volkes Boden gefaßt hat, und dieſer Erkenntniß verdankt die Realſchule wenigſtens in den meiſten deutſchen Staaten, vornehmlich aber im Volk und in den Städten ein regeres Intereſſe, eine größere Bereitwilligkeit für beſſere Dotation, für Herſtellung würdiger Schulgebäude und Ausſtattung mit reichen Lehrmitteln, ſowie die Verleihung mancher, wenn auch nicht ausreichender, doch immerhin werthvoller Berechtigungen, deren unmittelbare Wirkung ſich in einer gegen frühere Zeiten außerordentlich ſtarken Frequenz zeigte, welche für nicht wenige Schulen außer Verhältniß mit den vorhandenen Mitteln und Einrichtungen ſtand. Natürlich konnte die Realſchule auch in ihrer inneren Entwickelung nicht ganz ſtehen bleiben; ſie vermochte trotz ihrer un⸗ fertigen Stellung im Staat dennoch ihre Ziele zu erweitern, ihren Leiſtungen Anerkennung zu erwerben und den Forderungen der Zeit, des öffentlichen Lebens, den Fortſchritten und der Ausbreitung der Wiſſenſchaften in immer weiteren Kreiſen an ihrem Theil mehr Rechnung zu tragen, als man unter den ungünſtigen Bedingungen erwarten durfte.

Alle Anſtrengungen der Realſchulen aber und ihrer Freunde, alle vereinzelten Anordnungen der Staatsbehörden, alle Opfer von Seiten der Stadtgemeinden und des Volkes reichen nicht aus, ſie zu dem zu machen, was ſie ihrer Beſtimmung gemäß ſein können und ſollen; die aufgewendeten Mittel und An⸗ ſtrengungen können und werden erſt dann zur vollen Wirkung nach allen Seiten hin gelangen, wenn die Realſchule in ihre richtige Stellung eingeſetzt ſein wird. Ihre Organiſation muß einheitlich durch eine allgemeine Unterrichts⸗ und Prüfungsordnung für alle deutſchen Realſchulen geſetzlich geregelt, ſie müſſen als völlig gleichberechtigt mit den Gymnaſien anerkannt werden.

Selbſtverſtändlich iſt dieſe Forderung nur für die vollſtändigen Realſchulen I. Ordnung Ober⸗ realſchulen, Realgymnaſien, Realſchulen mit Oberklaſſen u. ſ. w. geſtellt, gleichwie unter Gymnaſien nur vollſtändige Gymnaſien verſtanden werden. Die unvollſtändigen Realſchulen ohne Oberklaſſen, Real⸗ ſchulen II. Ordnung, höhere Bürgerſchulen mit oder ohne Latein, Mittelſchulen mit Berechtigungen ſtehen zu den vollſtändigen Realſchulen in demſelben Verhältniß, wie die Progymnaſien und ähnliche Lateinſchulen zu den Gymnaſien: ihre Stellung und ihre Berechtigungen ſind den entſprechenden Stufen analog.

Das Unterrichtsgeſetz darf nur eine deutſche Realſchulverfaſſung kennen, in dem Sinne, wie es auch nur ein deutſches Gymnaſium giebt. Bei aller Uebereinſtimmung in weſentlichen Dingen kann der Geſtaltung des Lehrplans im Einzelnen und manchen unweſentlichen Einrichtungen ein ausreichendes Maaß von Freiheit gelaſſen werden, um ſich nach localen Bedürfniſſen, nach Mitteln und gegebenen