Die Realſchule.
Unter den Fragen, welche man nicht oft und allſeitig genug zur öffentlichen Beſprechung bringen kann, ſteht die Zukunft der deutſchen Realſchule mit in erſter Linie. Die hohe, ſtets ſteigende Bedeutung, zu welcher die von ihr im höheren Schulweſen vertretenen Lehrgegenſtände in der Wiſſenſchaft und im geſammten Culturleben ſich erhoben haben, rechtfertigt es wohl, das Auge einmal über die nächſte Stunde hinweg nach der Stelle zu richten, welche ſie früher oder ſpäter einzunehmen berufen iſt.
In einer Zeit, welche, wie das gegenwärtige Jahrzehnt, ſo recht eigentlich eine weltgeſchichtliche Epoche der Neugeſtaltungen und des raſchen Fortſchritts iſt, wo man überall in lebhaftem Drängen und regem Wetteifer mit dem Althergebrachten zu brechen und Neues, Beſſeres an die Stelle zu ſetzen, insbeſondere den Partikularismus durch einheitliche nationale Inſtitutionen Schritt für Schritt ſelbſt mit großen Opfern zu beſeitigen befliſſen iſt— in einer ſolchen Zeit bleibt es eine auffällige Erſcheinung, daß eines der höchſten nationalen Intereſſen, das geſammte öffentliche Unterrichtsweſen, bis jetzt noch keine Ausſicht auf eine einheitliche, den nationalen Forderungen gerechte Regelung durch ein allgemeines Reichsunterrichtsgeſetz zu haben ſcheint. Man kann die Schwierigkeiten nicht verkennen oder unterſchätzen, welche dieſe Aufgabe zu überwinden hat, aber ſie ſind gewiß nicht größer, die Conſequenzen gewiß nicht bedenklicher, als die einer großen Zahl anderer, theils bereits vollzogener, theils in der Vorbereitung be⸗ griffener einheitlicher Reformen und Neugeſtaltungen von tiefgreifender Natur.
Der öffentliche Unterricht, als die erſte Bedingung und Grundlage alles ſocialen Lebens, gleich entſcheidend für die intellectuelle, die ſittliche und die materielle Größe der Nation, ſollte billig nicht unter den letzten Fragen ſtehen, an welche die einheitlich ordnende Hand der Geſetzgebung gelegt wird.
Zwar iſt ſeither und beſonders in der jüngſten Zeit von den meiſten deutſchen Staaten zur Hebung des Unterrichtsweſens auf allen Stufen viel Anerkennungswerthes geſchehen, auch in einzelnen An⸗ ordnungen mancher Schritt im Sinn größerer Einheitlichkeit und Uebereinſtimmung vereinbart worden; in Wort und Schrift, durch die Preſſe, durch Vereine und Verſammlungen iſt für das geſammte Unter⸗ richtsweſen eine große Fülle von Material aller Art, von Ideen und Erfahrungen bereit geſtellt; über dieſe Vorbereitungen iſt die Hauptfrage jedoch noch nicht hinausgeführt, eine Klärung noch nicht erreicht worden. Einige unſerer deutſchen Unterrichtsverfaſſungen ſind in mancher Hinſicht wohl abgeſchloſſen in ſich, ſie entbehren aber der nothwendigen Harmonie in Mitteln und Zielen, der Uebereinſtimmung in vielen weſentlichen Principien, der Gleichberechtigung bei gleichen Leiſtungen im ganzen Reich u. a. m.
1


