— 39—
weiter mit dem Kaiſer ziehen, wo nicht, ſo werde er den Land⸗ grafen als Gefangenen nach Spanien ſchicken.
Die Gefangenhaltung des Landgrafen gehört zu den ſeltenen Fällen, in welchen die Leidenſchaft bei Karl V. den Sieg über die kalte, berechnende Politik davontrug. Die Behaup⸗ tung, daß eine wirkliche Fälſchung ſtattgefunden habe und mit des Kaiſers Vorwiſſen und Billigung in der den vermittelnden Kurfürſten ertheilten Zuſicherung, daß der Landgraf weder am Leben, noch mit einigem Gefängniß beſtraft werden ſolle, das Wort„einigem“ in das ähnliche„ewigem“ betrügeriſcher Weiſe abgeändert worden ſei, ſcheint zwar der Begründung zu entbehren, dagegen iſt es nach dem Wortlaute der oben mitgetheilten Ver⸗ pflichtungs⸗Urkunde außer allem Zweifel, daß die beiden Kurfürſten auch nicht entfernt an die Möglichkeit einer über Philipp zu ver⸗ hängenden Haft gedacht haben, weßhalb die Ausführung dieſer Maßregel eine empörende Kränkung für ſie ſein mußte. In dieſer Beziehung blieb auch der Kaiſer nicht ungewarnt. Denn nachdem er in einem Schreiben vom 15. Juni 1547 ſeinem Bruder Fer⸗ dinand mitgetheilt hatte, der Landgraf werde, wenn er nicht von ſeiner Anſicht abgehe, in 3 bis 4 Tagen eintreffen, bemerkt er, es ſei ausdrücklich ausbedungen, daß er ſich unbedingt auf Gnade und Ungnade ergebe, und den Kurfürſten ſei nur die Zuſicherung ertheilt worden, daß er nicht durch ewiges Gefängniß geſtraft werden ſolle. Einige Zeit ihn in ſeinen Händen zu behalten, ſchreibt er weiter, ſcheine dagegen wegen der deutſchen Angelegenheiten zweckmäßig, doch möge Ferdinand recht bald ſeine Meinung dar⸗ uber ausſprechen, ſich auch für den Fall der Gefangenhaltung über die Form derſelben äußern, damit die Kurfürſten nicht da— durch beleidigt, auch Philipp ſelbſt nicht zur Verzweiflung getrie⸗ ben würde, um nachher bei Verlaſſung des Gefängniſſes das Schlimmſte zu wagen. In ſeiner Antwort vom 17. Juni erklärt ſich Ferdinand mit der Gefangenhaltung des Landgrafen nicht einverſtanden. Er hält es für beſſer, ihm das Gefängniß nach— zulaſſen, dagegen bis zur Erfüllung des Vertrags in Betreff der Artikel von Schleifung der Feſtungen, Zahlung des Geldes, Aus lieferung des Geſchützes ꝛc. gute Bürgſchaft und Sicherheit für ihn zu verlangen. Die beiden vermittelnden Kurfürſten ſollten für ihn einſtehen und er ſelbſt ſich verpflichten, jedesmal bei dem Kaiſer ſich einzufinden, wenn er gerufen würde; dadurch würde er in Unterwürfigkeit gehalten und keine Bewegung machen können, ganz beſonders aber würde auf ſolche Weiſe den Kurfürſten, die ſich in dieſe Sache eingelaſſen, kein Stoff zum Mißvergnügen gegeben und der Landgraf würde nicht zur Verzweiflung gebracht. Dieſer Warnung ungeachtet konnte es ſich der Kaiſer, als der ſeit Jahren erſehnte Augenblick gekommen war, wo der gefürchtete


