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Dieſem Plan zufolge ſollte der Unterricht folgende Lehrgegenſtände umfaſſen:
1. Mathematik, und zwar vorzugsweiſe angewandte Mathematik und Mechanik, nebſt ihrer Anwendung auf die Baukunſt, ſoweit dies für Handwerker erforderlich ſei.
2. Naturwiſſenſchaften, namentlich:
a. Phyſik und Chemie, und zwar beide nicht nur theoretiſch, etwa mit bloſer Bezugnahme auf die Gewerbe und Künſte und mit lediglich vom Lehrer angeſtellten Experimenten, ſondern hauptſächlich mit praktiſchen Uebungen der Schüler und unter beſonderer Berückſichtigung der Conſtruction und Anfertigung phyſikaliſcher und chemiſcher Werkzeuge und Apparate.
b. Naturgeſchichte, d. h. Zoologie, Botanik und Mineralogie, aber auch dieſe im ſteten Hinblick auf die Gewerbe und Künſte. Der Unterricht ſolle vorwiegend in der freien Natur oder mit Benutzung anzu⸗ legender Sammlungen erteilt werden.
3. Mechaniſche, phyſikaliſche und chemiſche Technolgie, verbunden mit praktiſchen Uebungen im Anfertigen von Modellen zu Maſchinen u. dergl.
4. Zeichnen, und zwar nicht Landſchafts⸗ oder Porträt⸗Zeichnen, ſondern Anfertigen von Grund⸗ und Aufriſſen von Gebäuden, Zeichnen einzelner Architekturteile, geeigneter Ornamente, Maſchinen und Geräte aller Art.
5. Modellieren in Thon und Wachs.
6. Deutſche, franzöſiſche und engliſche, jedoch keine tote Sprache.
7. Erdbeſchreibung, und zwar weniger politiſche, als phyſikaliſche unter Berückſichtignng der Produkte, ſowie der Handels⸗ und Gewerbeverhältniſſe der einzelnen Länder.
8. Geſchichte, und zwar vorzüglich Handelsgeſchichte und Geſchichte der Künſte und Gewerbe.
9. Schönſchreiben.
10. Buchhalten.
11. Religion und Sittenlehre.
Aus Sparſamkeitsrückſichten bezeichnet die Denkſchrift die Vereinigung der unterſten Realſchulklaſſe mit der oberſten ſtädtiſchen Volksſchulklaſſe als wünſchenswert. Die nicht im Lehrplan der Volksſchule liegenden Fächer könne man durch einen Hülfslehrer oder einen der Reallehrer lehren laſſen.
Werde die Schule nach dieſen Grundſätzen eingerichtet, ſo ſei die Stadt bereit, 3 Lehrſäle, 1 Zeichen⸗ ſaal, 1 chemiſche Küche, 1 Modellierſtube, 1 Raum für Sammlungen und eine Pedellenwohnung zu ſtellen, vorausgeſetzt, daß hinſichtlich der Beſchaffenheit dieſer Räume keine übertriebenen Forderungen geſtellt und auch vielleicht die daraus erwachſenen Koſten wenigſtens zum Teil aus dem Schulgeld beſtritten würden. Die Direktorwohnung wird abgelehnt.
Auch dieſe Denkſchrift blieb lange ohne Erwiderung ſeitens der Behörde, obwohl ſie ſowohl durch die Landtagsabgeordneten Prof. Dr. Ritgen und Buchhändler Heyer, als auch, im Auftrage des Gemeinderats, durch den Stadtſyndikus Sundheim mehrfach in Erinnerung gebracht wurde.
Endlich, am 17. März 1836, erging eine Verfügung des Ober⸗Schulrates an den Großh. Kreisrat Knorr zu Gießen, worin der vom Miniſterium genehmigte Plan der Realſchule dargelegt wird.
Dieſer Plan fand am 7. April 1836 mit der einzigen Clauſel, daß die oberſte Stadtſchulklaſſe ent⸗ weder eingehn oder mit der unterſten Realſchulklaſſe vereinigt werden möchte, die Zuſtimmung des Gemeinde⸗ rats, und da inzwiſchen auch ein für den Zweck der Schule geeignetes Lokal— das dem Buchhändler G. Fr. Heyer gehörige Haus in der Weidengaſſe, das heutige Polizeilokal— zur mietweiſen Be⸗ nutzung angeboten worden war, ſo ſchien der alsbaldigen Eröffnung der neuen Schule nichts mehr im


