Aufsatz 
Über die Freiheit des menschlichen Willens : zur Beurtheilung der Schopenhauer'schen Lehre von der Willensfreiheit / von Karl Gaquoin
Entstehung
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hauer auch in diesem Abschnitte das Selbstbewuſstsein in das Bewulstsein eines unbefangenen, nicht philosophisch gebildeten Menschen, in das Bewulstsein des gewöhnlichen Menschenver- standes. Auch der Gegensatz, den er S. 19 beiläufig anführt, von der activen Seite der Wirksamkeit gegenüber der passiven ihrer Abhängigkeit ist nur dazu geeignet, die Sache noch un- klarer zu machen. Die Frage soll mit dem Selbstbewulstsein, dem einzigen Organ für innere Erfahrung, nichts zu schaffen haben, und doch greift sie S. 20mit forschender Hand in das allerinnerste Wesen des Menschen. Folgerichtig müſste man sich also an das Bewuſstsein anderer Dinge wenden, mülste man nach auſsen schauen, wenn man sein innerstes Wesen stu- diren will. Ja dies Bewuſstsein des eigenen Wesens soll nach S. 13 nicht einmalin diesem seinem alleinigen Stoffe Data antreffen, welche zur Annahme einer Willensfreiheit berechtigen. Zudem hat Schopenhauer an mehreren Stellen zwei ganz verschiedene Fragen vermengt, die eine nämlich, ob die Unter- suchung vor das Forum des Selbstbewuſstseins gehört oder vor das, was er Bewulstsein anderer Dinge nennt, vor den Intellect, und die andere, ob sich im Bewuſstsein des Selbst oder im Bewuſst- sein anderer Dinge Data finden für die Lösung der vorliegenden Frage. Die erste Frage gehörte kaum hierher. Denn dals das Selbstbewuſstsein keine Untersuchungen zu führen im Stande ist, unterlag doch keinem berechtigten Zweifel; vielmehr konnte es sich nur darum handeln, ob der erkennende Verstand in dem durch das fragliche Selbstbewufstsein gegebenen Willen Data vorfinde, welche dazu berechtigen, dem Willen das Prädicat frei zuzusprechen*).

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*) Man vergleiche S. 21 und 22.Eben deſshalb mufs auch der Philosoph, der sich von Jenem(dem unbefangenen Menschen) blos durch die Uebung unter- scheidet, wenn er in dieser schwierigen Angelegenheit zur Klarheit kommen will, an seinen Verstand, der Erkenntnisse a priori liefert, an die solche über- denkende Vernunft und an die Erfahrung, welche sein und anderer Thun, zur Auslegung und Controle solcher Verstandeserkenntnils ihm vorführt, als letzte und allein competente Instanz sich wenden, deren Entscheidung zwar nicht so leicht, so unmittelbar und einfach, wie die des Selbstbewufſstseins, dafür aber doch zur Sache und ausreichend sein wird. Der Kopf ist es, der die Frage aufgeworfen hat, und er auch muſs sie beantworten. Vgl. auch S. 26 und 27. Wir sind aus den oben dargelegten Gründen nicht im Stande die Anerkennung