genannt), Cellararius(Is. 20⸗— Ben. 31 12 m) ¹) u. hebdomarii(IsS. 5.— Ben. 35: der Name lautet hier Septimanarius).2²) Mehrere andere Amter nennt uns Is. endlich noch, die bei Ben. zwar nicht mit Namen erwähnt werden, tatsächlich aber wohl grösstenteils vorhanden waren. So wird zunächst der custos sacrarii angeführt, ihm lag hauptsächlich die Sorge für die Kloster- bibliothek ob. Von einem solchen Posten hören wir schon bei Aug. cap. 13: quae codicibus praeponuntur, und im Anschluss daran in der reg. Tarn. cap. 22: Qui cellario vero vel codicibus praeponuntur. Bei Ben. wird die Ausübung dieses Berufs von irgend jemandem stillschweigend. vorausgesetzt: Ben. cap. 48 21 f: In quibus diebus quadragesimae accipiant omnes singulos codices de bibliotheca etc.; vielleicht verbirgt der custos sacrarii sich unter unus aut duo seniores, qui circumeant monasterium horis quibus vacant fratres lectioni, et videant, ne forte inveniatur frater acediosus(cap. 48 30 n.). Desgleichen findet der Pater, der bei Is.(cap. 20)9) die instrumenta et ferramenta zu überwachen hatte, bei Ben. seine Stelle: Ben. 32: Substantia monasterii in ferramentis vel vestibus seu quibuslibet rebus praevideat abbas fratres, de quorum vita et moribus securus sit, et eis singula, ut utile iudicaverit, consignet custodienda atque recolligenda, Von den letzten Diensten, die Is. mitteilt, ist nur der des hortulanus sonst näher bekannt; in der reg. Tarn. heisst es cap. 12: Hortulanus ita debet constitui, ut et Praepositi et Cellarii solatio sublevetur; die übrigen Aufträge scheinen mehr nur dem jeweiligen Bedürfnis des einzelnen Klosters entsprochen zu haben: es wird uns gemeldet von einem Aufseher für die ars pistoria(cap. 203), von einem Pater sanctus et sapiens atque aetate gravis, dessen Beruf die cura nutriendorum parvulorum war, und von einem andern Pater, dem man die cura peregrinorum vel pauperum eleemosyna anvertraut hatte. Derartige Geschäfte sind bei Benedikt verschieden verteilt: für die Kranken sollen z. B. unter Aufsicht des Abts cellararius und servi- tores sorgen: cap. 36 16.: Curam autem maximam habeat abbas, ne a cellarariis aut servi- toribus neglegantur infirmi, quia ad ipsum respicit, quidquid a discipulis delinquitur, Gäste wieder sind vom Prior oder Abt zu empfangen: cap. 53.3)
Eine einzige Stellung bleibt nach alle dem bei Is. nur übrig, der wohl nichts in den andern Regeln irgendwie andeutungsweise entsprechen könnte: Is. cap. 20 ¼: Ad custodiendam autem in urbe cellam unus senior, et gravissimus monachorum cum duobus parvulis monachis constituendus est.
Hiermit sind wir am Ende unseres Vergleichs angelangt; wir fassen nunmehr das Er- gebnis unserer Untersuchung zusammen:
1. Der Verfasser unserer Regel stand sicher unter dem Einflusse Benedikts: dies beweisen zur Genüge die Bestimmungen, die er für die Askese in Speise und Trank und Herrichtung der Lagerstätten trifft; ebenso machen es sehr wahrscheinlich seine Satzungen über Clausur und physische und geistige Arbeit der Mönche; es deuten darauf z. T. hin seine Erörterungen über Gottesdienst und Verwaltung.
2. In manchen Punkten wurde er aber auch von einer klaren Erinnerung an Cassians Institutionen geleitet, besonders in dem, was er über Kleidung und über Vergehen und Strafen im Kloster sagt; einige äussere Bräuche im Gottesdienst scheinen gleichfalls aus ihnen herzustammen.—
3. Einige kleinere Züge, die ihm sehr sympathisch waren, entlehnte er ferner selbst aus weniger bekannten Regeln: Die Regula Tarnatensis hat ihn so wohl zu der Verordnung angeregt, dass die Mönche bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit geistliche Lieder singen sollten.
4. Columbans regula coenobialis diente ihm schwerlich irgendwie zum Vorbild bei Ab- fassung seiner Regel, höchstens könnte dessen Ausdrucksweise unbewusst bei einigen allgemeinen Ermahnungen, wie z. B. bei denen zur castitas auf ihn eingewirkt haben.
1) Vgl. Tarn. 10; regula Stephani et Pauli 24.
2) Vgl. Cass. lib. IV, cap. 19; reg. Steph. et Pauli cap. 22.
3) Die decani, die Is. 131(vielleicht auch 92), Ben. 21 u. 65 21 ff. erwähnt werden,, waren wohl nur Vorsteher ihrer Abteilungen und hatten weiter keine Obliegenheiten, doch vgl. Ben. 215 ff.: Qui decani tales elegantur, in quibus securus abbas partiat onera sua.


