Aufsatz 
Die Regula monachorum Isidors von Sevilla und ihr Verhältnis zu den übrigen abendländischen Mönchsregeln jener Zeit / von Rudolf Klee
Entstehung
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Verkehr mit den Brüdern, vor allen Dingen auch von den gemeinsamen Andachten aus- geschlossen war(Ben. 25 u. 26). Jedoch war die Art des Strafvollzugs, wie unser Bischof sie lehrt, nichts Neues: schon Caesarius von Arles ordnet z. B. an: cap. 23: Qui pro aliqua culpa excommunicatus fuerit, in una cella recludatur, et cum uno seniore ibi legat, donec iubeatur ad veniam venire. Den Akt der satisfactio gestaltet sodann Isidor in gleicher Weise

wie Ben. für den Poenitenten äusserst demütigend(IS. 18, Ben. 44): während des Gottes- dienstes muss er vor dem Gebetssaale auf der Erde liegen(Ben.: ante foris oratorii prostratus iaceat Is. 18 ¼: humique extra chorum prostratus iacebit), erst, wenn der Abt ihn dazu

auffordert, darf er nach beendigter Feier in diesen eintreten und muss dann aller Brüder Ver- zeihung und Fürbitte erflehen. Im Punkte der ultima ratio aller Strafen endlich stellt sich unser Gesetzgeber nicht nur Ben., sondern, soviel ich sehen kann, auch fast allen andern Klosterordnern entgegen. Sie alle nämlich sind der Meinung, wenn keine correctio helfe, müsse der unverbesserliche Sünder aus dem Klosterverbande ausgestossen werden: Ben. 2813: tunc iam utatur abbas ferro abscisionis, regula cuiusdam patris: cap. 4: Si autem post exami- nationem carceris reprobus invenitur, semel et bis, iterum atque iterum, abscindendus est ab omni fraternitatis corpore; Col. 10: foras repellendus est, ähnlich Cass. lib. IV, cap. 16. Mit nachdrücklicher Wucht bringt demgegenüber Is. seine Ansicht zum Ausdruck: cap. 16 9: Quamvis frequentium, graviorumque vitiorum voragine sit quispiam immersus, non tamen est a monasterio projiciendus, sed iuxta qualitatem coercendus, ne forte, qui poterat per diuturnam poenitudinem emendari, dum projiciatur, ore diaboli devoretur. Die höchste Strafgewalt überträgt Is. natürlich wie alle Meister des Mönchtums dem Abt oder seinem Stellvertreter cap. 184: Excommunicandi potestatem habeant Pater monasterii sive Praepositus etc.; ähnlich lautet es z. B. in einem alten Zusatze der Benediktinerregel: cap. 70: Ordinamus atque constituimus, ut nulli liceat quemquam fratrum suorum excommunicare aut caedere nisi cui potetas ab abbate data fuerit.

Dies führt uns zu dem letzten Punkte unserer Untersuchung: wie stellt sich unser Verfasser in seiner Ordnung der Klosterverwaltung überhaupt zu den früheren Regeln? Die Würde des Abts steht ihm gleich hoch wie Ben.; eine Reihe von hohen Vorzügen soll allein nach ihnen beiden zu diesem Amt befähigen. Im zweiten Kapitel ihrer Regeln zählen beide diese ohne bemerkenswerte sachliche Unterschiede auf, nur bedient sich Ben. einer reicheren Wortfülle. Sehr vermissen wir dann aber bei Is. eine kurze Angabe über die äussere Form der Wahl: sehr wichtig ist z. B., was Ben. cap. 64 über das Eingriffsrecht des Dioecesan- bischofs im Falle einer unwürdigen Wahl sagt:..... domus Dei dignum constituant dispen- satorem; Is. dagegen erwähnt die Jurisdiktionsgewalt des Bischofs in seiner ganzen Regel mit keinem Worte. Dafür bietet er in cap. 20: Quid ad quem pertineat, eine eigenartige Zu- sammenstellung der gesamten, man möchte sagen, Beamtenschaft eines Klosters. Der Gedanke zu einer solchen Zusammenfassung ist ihm, soviel wir sehen können, ohne fremde Anregung gekommen. Tarn. spricht zwar cap. 10 12 auch schon einmal in geschlossener Aufeinanderfolge von der Bedeutung des Abts, des Praepositus, des Cellararius, der Provisores und des Hortulanus im Kloster, doch möchte ich kaum annehmen, dass diese Stelle für Isidor die Veranlassung gewesen sei, sein Kapitel 20 zusammenzufügen. So ist die Form der Mitteilung von ihm selbst neu geschaffen, inhaltlich aber geht die Darlegung wenig über schon Bekanntes hinaus. Sehr einflussreich wird z. B. hier bei Is. die Stellung des Praepositus(cap. 201) geschildert; Ben. möchte den Einfluss dieses Amtes im Kloster anscheinend möglichst einschränken, weil er fürchtet, sonst könne dessen einheitliche Leitung gestört werden.¹) Ebenso scheint in Tarn. 23 noch eine gewisse Besorgnis vor einer Rivalität zwischen Abt und Praepositus nachzuklingen: Praeposito specialiter obediatur, multo magis Abbati, qui vestrum omnium curam gerit. Einige weitere Amter, die dann aufgezählt werden, sind in UÜbereinstimmums mit Ben. und sonstigen Regeln ihren Aufgaben nach gekennzeichnet, sie bestimmen sich in ihren Dienstleistungen meist schon selbst durch den Titel derer, die sie innehaben: Janitor(Is. 209 Ben. 66 Ostiarius

1) Cap. 65 25 ff. sagt Ben. mit Nachdruck:(Abbas)..... ordinet ipse sibi praepositum. Dieser soll sich also von ihm stets abhängig fühlen.