Aufsatz 
Die Regula monachorum Isidors von Sevilla und ihr Verhältnis zu den übrigen abendländischen Mönchsregeln jener Zeit / von Rudolf Klee
Entstehung
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5. Daneben ist die eigene Arbeit unseres Gesetzgebers nicht zu verkennen: sie tritt zunächst hervor beinahe in der gesamten Darstellungsform und in einigen vereinfachenden Um- gestaltungen kleinerer Art(z. B.: bei der Ordnung der einzelnen Gottesdienste); sodann zeigt sie sich in einer Reihe von bedeutenderen Neuschöpfungen; hierher gehören: die Neuregelung der Finanzverwaltung des Klosters, die Einführung einer bestimmten Vorschrift für das sacri- ficium pro spiritibus defunctorum und vor allem die Einrichtung der collationes.

Wir kehren jetzt wieder zurück zu der Frage, die wir am Ende der Einleitung ge- stellt haben: Entspricht die Arbeitsweise bei Aufstellung unserer Regel der sonstigen Arbeits- weise Isidors?¹) Ich denke, wir können diese Frage mit Ja beantworten, auch hier ist die Tätigkeit des Verfassers im wesentlichen nur die eines Kompilators; bei diesem praktischen Werk wird man dazu dem praktischen Kirchenmanne von vornherein etwas mehr Selbständigkeit zutrauen dürfen als bei einem wissenschaftlichen Versuch, wie er uns in seiner Schrift: De viris illustribus vorliegt. Als aus rein praktischem Bedürfnis entsprungen erkennen wir als- bald tatsächlich solche Neuerungen wie die über Besorgung der Geldgeschäfte im Kloster, über Errichtung einer eigenen Zelle in der Stadt u. s. w. Ist aber die Einführung der colla- tiones auch unter diesem Gesichtspunkte zu begreifen, oder haben wir es hier wirklich mit dem Erzeugnis einer schöpferischen Idee zu tun? Mir scheinen diese collationes durchaus in praktisch-seelsorgerlicher Absicht eingerichtet worden zu sein: Isidor hat zeit seines Lebens viel mit Glaubenszweiflern und Haeretikern zu kämpfen gehabt; davon legen Zeugnis ab seine zwei Bücher: Contra Iudaeos und manche seiner Briefe, z. B. der an den dux Claudius(MSL 83, col. 902 905). Aus diesem sehen wir, wie ernst es Isidor mit der Bekämpfung des falschen Glaubens war: Testamur..... coram Deo, monemus, et quidquid possumus, hortando praeci- pimus, ut quam citius eos, zelum Dei legis exercens, nisi catholicam professi fuerint veritatem, a te repellas, atque dicta eorum et objectiones nobis scribendo mittere non moreris. Wieviel mehr musste dieser Mann aber darauf bedacht sein, wenigstens von der Schar der Mönche derartige Gefahren fernzuhalten! Zu diesem Zwecke war jedoch nichts dienlicher als die collationes, deshalb empfiehlt Isidor sie auch an drei Stellen in seinen Werken: De offic. lib. II cap. 161², Sentent. lib. III, cap. 14 und reg. mon. cap. 7; in ihnen mussten ja die Mönche vor allem Zweifelsfragen, die ihnen bei der Lektüre aufgestossen waren, sogleich einem senior oder dem Abte selbst vortragen. So schwinden für unsere Regel die letzten Bedenken gegen die Autorschaft Isidors: er wird sie wohl als Bischof von Sevilla(ca. 600 636) für Klöster seiner Dioecese verfasst haben.

Von einer grossen Verbreitung oder Wirksamkeit der Isidorianischen Regel aber ver- nehmen wir nichts in der Geschichte des Mönchtums; dennoch ist ihre Überlieferung für uns nicht wertlos: sie bietet uns ein Bild von dem Klosterleben jener Zeit, wie es sich wohl im Durchschnitt gestaltete. ²)

1) Vgl. über die Arbeitsweise Isidors: Dzialowski a. a. O. S. 103 116.

2) Holst.(lib. I, S. 1887/88) möchte die Regel räumlich mehr begrenzen: er will der Praefatio der Regel nach einer späteren Uberlieferung die Uberschrift vorsetzen: Sanctis fratribus in Coenobio Honoriacensi constitutis Isidorus(vgl. MSL 83, col. 867 ff.), darnach wäre die Regel für ein bestimmtes monasterium Hono- riacense(in der Diöcese Isidors gelegen?) berechnet gewesen(vgl. MSL 81, col. 476). Uber die Zeit der Ab- fassung stellt Arevalus(MSL 81, col. 112/113) die genauere Vermutung auf, die Regel sei bald nach dem concilium Oscense 598 und auf Anlass eines dortigen Beschlusses entstanden. UÜber beide Punkte aber ist, wie mir scheint, nichts unbedingt Zuverlässiges zu ermitteln; wir werden uns deshalb wohl mit den obigen Angaben begnügen müssen.