Aufsatz 
Die Regula monachorum Isidors von Sevilla und ihr Verhältnis zu den übrigen abendländischen Mönchsregeln jener Zeit / von Rudolf Klee
Entstehung
Einzelbild herunterladen

autem lectorum sufficiat matta(Matte), sagum(Mantel, wärmere Decke) et lena(leichtere Decke) et capitale(Kopfkissen). In beiden Regeln wird es dem Abt zur Pflicht gemacht, öfter nach- zusehen, ob die einzelnen Betten wirklich nichts weiter als das Erlaubte enthalten(Ben. 55 z5 f Is. 139).

Wie hier, so bekundet der Verfasser auch in den Geboten zur Wahrung strenger Klausur nur geringe Selbständigkeit. Was er Cap. I über die Anlage des Klostergeheges sagt, ist im Grund nur eine weitere Ausführung von Ben. 66: Monaterium autem, si possit fieri, ita debet constitui, ut omnia necessaria, id est aqua, molendino(Mühle), pistrino(Stampf- mühle),(h)orto vel artes diversas intra monasterium exerceantur, ut non sit necessitas monachis vagandi foris, quia omnino non expedit animabus eorum. Was Isidor ferner über das Verreisen von Klosterbrüdern sagt, findet ebenfalls seine Parallelen bei Benedikt: Is. 23: Quando fratres

sermonis. Nicht nur bei Benedikt, wie es in den beiden letzten Fällen war, sondern in fast allen herangezogenen Mönchsregeln finden wir endlich das Verbot, kein Mönch solle ohne Vorwissen des Abts einen Familienangehörigen sehen oder Briefe und Nachrichten aus der Welt empfangen. Den Sätzen Isidors cap. 171: Levioris culpae reus est..... qui occulte ab aliquo litteras vel duodlibet munus acceperit; vel quemlibet parentum seu saecularium sine iussu senioris aut viderit, aut cum eis locutus fuerit ²) stehen gegenüber: Ben. 54, Col. 10, Caes. 15 und Aur. 5, Tarn. 12 u. 19 und Reg. Pauli et Stephani 39: in ihnen allen wird der gleiche Gedanke wie bei Isidor geäussert.

Spuren einer, wenn auch bescheidenen, eigenen Gestaltung bieten sich uns bei Isidor im Gegensatz zu dem Bisherigen in einer der Vorschriften dar. die dem Grundsatze der paupertas ihren Ursprung verdanken. Es ist dies die Bestimmung,(cap. 19 4 u. 5), die die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Klosters regeln soll: Empfang von Geld und Auszahlung von Geld muss sich jedesmal sub testimonio seniorum vollziehen. Bei Benedikt kommt vielleicht

1) Die Frage, ob dies Kapitel 67 bei Benedikt ursprünglich oder sehr alter(vielleicht von Ben. selbst

herrührender) Zusatz ist, kommt hier nicht in Betracht.

2) Vgl.: Is. 231, wo dasselbe noch einmal gesagt wird.

3) Tarn., Aur. und Ferr. haben auch mit Is. den eigenen Zug gemein, dass sie keinen Sklaven ohne Willen seines Herrn ins Kloster aufnehmen: Is. 3, Tarn. 1, Aur. 18 u. Ferr. 5.