einen Brief empfangen hat u. s. w.. Alle derartigen Vergehen sollen mit dreitägiger Exkom- munikation bestraft werden: Haec igitur et his similia triduana excommunicatione emendanda sunt(cap. 171). Eines delictum gravius dagegen macht sich z. B. schuldig, wer streitsüchtig oder neidisch ist, wer stiehlt oder einen Meineid schwört oder wer aus Hang zur Trägheit fälschlich eine Krankheit vorschützt u. s. w.. Diese schwerere Schuld muss nach dem Urteil des Abts mit einer längeren Excommunikation oder mit Schlägen gebüsst werden: Haec et his similia iuxta arbitrium Patris diuturna excommunicatione purganda sunt, et flagellis emen- danda, ut qui gravius peccasse noscuntur, acriori severitate coerceantur, consideratis tamen personis, qui sint humiles, quive superbi(cap. 173). Die Exkommunikation ist nur bei Er- wachsenen anzuwenden; die Knaben, die also offenbar auch in unserm Kloster als pueri oblati weilen, sind im entsprechenden Falle kurzerhand mit Schlägen zu züchtigen(cap. 18,). Über die Art, wie die Strafe der Exkommunikation vollzogen wird, hören wir noch Genaueres. Dem Exkommunizierten ist eine bestimmte Busszelle angewiesen: Excommunicati autem ab jis locis, quibus fuerint constituti, ante poenitentiae tempus expletum prohibeantur progredi (cap. 1832). Niemand darf mit ihm in irgendwelchen Verkehr treten. Bei zweitägiger Ex- kommunikation wird dem Betreffenden überhaupt keine Nahrung gereicht, bei längerer einmal täglich des Abends Wasser und Brot; auch an Lager und Kleidung wird nur das Notwendigste gewährt(cap. 183). Will der Exkommunizierte nach vollendeter Busse wieder in die Gemein- schaft aufgenommen werden, so muss er sich erst willig einer demütigenden satisfactio unter- werfen und alle Brüder wegen seines Vergehens reumütig um Verzeihung bitten(cap. 181). Nur der Abt oder der Praepositus haben die Gewalt, diese schwerste Strafe der Excommunicatio zu verhängen(cap. 18).
2. In den Händen des Abts oder seines Praepositus laufen überhaupt sämtliche Fäden der Regierung des Klosters zusammen, und diese straffe Organisation ist das zweite Mittel, das hier mit kluger Berechnung angewandt wird, um die einzelnen Glieder der Kongregation zu zügeln. Es ist uns in leidlicher Weise ermöglicht, die einzelnen Zweige der Verwaltung zu verfolgen. Uber die Art, wie die Wahl des Abts vor sich geht, erfahren wir freilich nichts; es wird uns nur gesagt, welche Eigenschaften zu dieser Würde befähigen sollen: seine patientia und humilitas muss erprobt sein, er soll schon in reiferen Jahren stehn, damit ihm auch die Alteren gehorchen; Bedingung ist ferner, dass er gerecht sei gegen jedermann, sich nicht vom Hasse leiten lasse und alle im Grunde seines Herzens zu lieben wisse(cap. 2). Ausserdem wird uns nun noch eine ganze Skala vom Amtern genanat. Dem Praepositus scheint die gesamte äussere Verwaltung des. Klosters obzuliegen: die Rechtsstreitigkeiten, die Sorge um die Besitzungen, Bestellung der Acker, die Bepflanzung und Pflege der Weinberge, die Aufsicht über die Herden, Häuserbauten, die Arbeit der Fuhrleute und Handwerker (cap. 201). Der Custos sacrarii hat den Tempel zu bewachen und alles zu beschaffen, was zum Dienste am Heiligtum gehört, er hat das Zeichen zum Beginn des Gottesdienstes am Abend und in der Nacht zu geben, er verwaltet die Bibliothek, wacht über die Kleidung der Brüder und leitet die Geldgeschäfte des Klosters. Nicht so vielseitig sind die weiteren Dienstleistungen. Der janitor verrichtet die gewöhnlichen Geschäfte eines Pförtners; der Kellermeister(is, qui cellario praeponitur) sorgt für die Scheunen, für die Tiere(z. B.: Schafe, Schweine, Rinder und Geflügel) und für die Hirten, Fischer und Bäcker; dazu ist ihm der hebdomarius unterstellt. Dieser Dienst ist wechselnd, jeder muss ihn eine Woche lang ver- sehen; ihm kommt während dieser Zeit die Bedienung am Tische zu und die Pflicht, das Zeichen zu den Tagesoffizien zu geben. Der Gärtner(hortulanus) muss sich die Bewirtschaftung des Gartens angelegen sein lassen; ein anderer hat die Werkzeuge und Gerätschaften im Stand zu erhalten; einem andern ist die leibliche und geistige Pflege der Kinder anvertraut. Endlich wird ein andrer sehr würdiger Senior dazu bestimmt, zusammen mit zwei Knaben (cum duobus parvulis monachis) eine Zelle in der Stadt zu bewachen. ¹)
1) Ein auffallendes Amt! cap. 204: Ad custodiendam autem in urbe cellam unus senior, et gravissimus monachorum cum duobus parvulis monachis constituendus est, ibique, si culpa caret, convenit eum perpetim perdurare; offenbar sollte er die notwendigen Geschäfte des Klosters in der Stadt, Käufe, Verkäufe u. s. w., besorgen.


