tritt und die Schriftverlesung fortbleibt; über den Verlauf von completorium und matutini hören wir nichts Näheres. Zu diesen Tageshoren treten die Vigilien: In quotidianis vero ofticiis vigiliarum primum tres psalmi canonici recitandi sunt, deinde tres missae psalmorum, quarta canticorum, quinta matutinorum officiorum(cap. 6,). An den Sonntagen und Festtagen der Märtyrer sollen noch besondere missae solemnitatis causa eingefügt werden. Eine gleiche Mahnung aber wird für alle Gottesdienste gegeben; die Mönche sollen, wenn sie daran teil- nehmen, eine würdig-ernste Haltung wahren und mit dem Herzen zugegen sein: Quando cele- brantur psalmorum spiritualia sacramenta, refugiat monachus risus vel fabulas; sed hoc meditetur corde, quod psallitur ore(cap. 62)! Hinsichtlich der äusseren Ordnung erfahren wir auch einige nähere Einzelbestimmungen: alle müssen während der officia strengstes Stillschweigen halten; den Gottesdienst darf keiner ohne zwingenden Grund verlassen; nach Beendigung der Psalmen sollen sich alle zu Boden werfen und beten, dann sich sogleich schnell wieder erheben und den folgenden Psalm beginnen. So mühen sich diese Männer während ihres ganzen Lebens in hartem Ringen ab, ihres Heils gewiss zu werden; doch selbst noch über das Grab hinaus erstreckt das Kloster seine Fürsorge für das Seelenheil seiner einstigen Glieder:„Für die Seelen der Gestorbenen möge am zweiten Tage nach Pfingsten Gotte ein Opfer dargebracht werden, damit sie des seligen Lebens teilhaftig werden und in höherem Grade gerechtfertigt ihre Leiber am Tage der Auferstehung empfangen“(cap. 24,). Das alles ist der schmale Pfad klösterlicher Frömmigkeit, auf dem unsere Regel die Seele des einzelnen zum Himmel
führen wollte.
C) Diseiplinargewalt und Verwaltung des Klosters.
Eine Frage drängt sich uns aber, wenn wir alles überschauen, zum Schluss noch auf: Ist jeder, der ins Kloster eintritt, jeder conversus, wirklich innerlich so vorbereitet, dass er alle die schweren Aufgaben, die seiner dort harren, wird erfüllen können oder vielleicht nur wollen? Unsere Regel vertritt mit Klarheit die Ansicht: wer Mönch wird, begibt sich auch in die Zucht des Klosters; sie ist fest entschlossen, ihn den Weg zum ewigen Leben, wie sie ihn versteht, zu führen, einerlei ob der Betreffende will oder nicht. Der conversus muss sich schriftlich verpflichten, zeit seines Lebens im Kloster zu bleiben: Omnis conversus non est recipiendus in monasterio, pisi prius ipse scripto se spoponderit permansurum(cap. 43); ebenso übernimmt aber ein Kloster unserer Ordnung die Verpflichtung, das äusserste daran zu set,en, damit es ihn auf die rechte Bahn bringe; mag er noch so schwere Schuld auf sich laden, die Gemeinschaft wird ihn nie aus ihrem Verbande verstossen: Quamvis frequentium, graviorumque vitiorum voragine sit quispiam immersus, non tamen est a monasterio projiciendus, sed iuxta qualitatem coercendus, ne forte, qui poterat, per diuturnam poenitudinem emendari, dum projicitur, ore diaboli devoretur(cap. 16).
1. Welche Mittel hat die congregatio nun zu ergreifen, um dies Erziehungswerk an ihren unbotmässigen Gliedern zu vollbringen? Unser Gesetzgeber eröffnet uns hier eine ganze Stufenfolge von Strafen, durch die der Sünder wieder gebessert werden könne: die gelindeste ist ein einfacher Verweis, die schwerste die der körperlichen Züchtigung. Bei leichten Vergehen soll der Betreffende erst mehrere Male zurechtgewiesen werden, ehe gegen ihn mit Strafen vorgegangen wird(cap. 14). Wer wegen häufigerer Übertretungen angezeigt ist und gleich gesteht, soll nur im geheimen eine Rüge erhalten, leugnet er aber, so soll er öftentlich blossgestellt werden(cap. 15). Hat jemand einem Bruder Unrecht zugefügt und bittet diesen alsbald um Verzeihung, so ist sie ihm zu gewähren; ebenso unterliegen auch zweie, die sich gezankt haben und schnell wieder zur Versöhnung bereit sind, nicht dem Urteil eines andern. Aus allen diesen Bestimmungen spricht ein gewisser Geist der Milde; er wird nicht in dem Grade gewahrt in dem Kapitel, das den eigentlichen Strafkodex unserer Regel enthält, dem Kapitel 17. Hier werden zwei Arten von Vergehen unterschieden, schwere und leichte: Delicta autem aut gravia sunt aut levia(cap. 171). Als ein leichtes Vergehen wird es z. B. angesehen, wenn einer zu spät zum Gottesdienst, zur collatio oder zum Essen gekommen ist oder wenn einer ein Buch nachlässig gebraucht hat oder heimlich von jemandem


