Aufsatz 
Die Regula monachorum Isidors von Sevilla und ihr Verhältnis zu den übrigen abendländischen Mönchsregeln jener Zeit / von Rudolf Klee
Entstehung
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aus der gesamten Regel derewige Gesang entgegen:Entbehren sollst du! Sollst ent- behren! Niemals aber hat es eine Gemeinschaft von Menschen auf die Dauer befriedigt, sich auf rein negativem Wege der Gottheit zu nähern; so verlangt auch unsere Regel von ihren Dienern eine Reihe positiver Leistungen.

A. Aktive Pflichten der Mönche.

Körper und Geist des Mönchs sollen des Tags abwechselnd beschäftigt sein: Torporem somni atque pigritiam fugiat, wird er im 3. Kapitel ermahnt(cap. 34). Als strafbar wird es bezeichnet, wenn einer otiosus esse dilexit(cap. 171) oder si, ut otiosus sit, falsam infirmitatem praetenderit(cap. 179).

1. Die Notwendigkeit körperlicher Arbeit zunächst wird sogleich in der ersten Hälfte des 5. Kapitels bestimmt ausgesprochen: Monachus semper operetur manibus suis ita, ut quibuslibet variis opificum artibus laboribusque studium suum impendat. Einen gewissen Nachdruck legt Isidor darauf, den Mönchen klar zu machen, dass sie sich keiner Arbeit im Kloster zu schämen brauchen: die heiligsten Männer hätten sich nicht für zu gut gehalten, einen solchen werktätigen Beruf auszuüben, z. B. sei Joseph der Gerechte ein Schmied gewesen und der Apostelfürst Petrus ein Fischer(cap. 5, u. 3). Nur Körperschwäche, Krankheit oder hohes Alter kann von dieser physischen Tätigkeit befreien: Qui per infirmitatem corporis operari nou possunt, humanius clementiusque tractandi sunt(cap. 54). Für die gesunden Brüder da- gegen sind nach strenger Hausordnung bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt: im Sommer von Tagesbeginn bis 9 Uhr(a mane usque ad horam tertiam) und nachmittags von 3 Uhr bis zum Abend(post nonam autem usque ad tempus vespertinum), im Winter, Herbst und Frühling von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 3 Uhr(post celebrationem tertiae usque ad nonam laborandum est(cap. 54). Die Arbeit soll sich auch erstrecken auf die Gemüsezucht im Garten und die Zurüstung der Speisen, dagegen soll die Errichtung von Gebäuden und der Ackerbau den Sklaven des Klosters obliegen(cap. 59).

Neben diesen allgemeinen regelmässigen Beschäftigungen wird den Mönchen dann be- sonders die Betätigung christlicher Nächstenliebe ans Herz gelegt. Zwei besondere Kapitel (21 und 22) handeln von der Fürsorge für Kranke und Fremdlinge.Die Sorge für die Kranken, heisst es im 21. Kapitel,soll einem Manne von geradem und heiligem Wandel an- vertraut werden(viro sanae sanctaeque conversationis), der sie zu pflegen versteht und aufs sorgfältigste herbeischaffen möge, was ihre Schwäche erfordert. Zur näheren Ausführung des letzten Punktes wird noch hinzugefügt, ihnen sei, bis sie wieder gesundeten, bessere Nahrung zu reichen(Aegrotis delicatiora sunt praebenda alimenta(cap. 211) und ihnen seien auch, so oft es erforderlich sei, Bäder zu bereiten ¹)(cap. 213). Ebenso wird in Kap. 22 mit grossem Ernst zu bereitwilliger Aufnahme von Fremdlingen ermahnt:Ankommenden Fremdlingen ist sogleich Aufnahme zu gewähren. Es wird dabei an das Wort des Herrn Matth. X erinnert: »Wer euch aufnimmt, nimmt mich auf, und wer mich aufnimmt, nimmt den auf, der mich gesandt hat u. s. w. Diese weitgehende Gastfreundschaft zeigt nun freilich gerade in unserer Regel wieder eine mönchische Einschränkung; es wird nämlich weiter hier gesagt: Et licet omnibus hospitalitatis bonum cum gratia, oporteat referri, uberior tamen monachis deferenda est honorificentia hospitalitatis(cap. 229).

2. Mit klugem Bedacht hat unser Gesetzgeber aber auch dafür gesorgt, dass die geistige Tätigkeit im Kloster zu ihrem Recht komme; in gleicher Weise wie bei der körper- lichen Arbeit sind hier bestimmte Stunden festgesetzt, in der man sich ihr hingeben könne: im Sommer vormittags 9 12 Uhr(a tertia autem usque ad sextam lectioni vacare cap. 59), im Winter, Herbst und Frühjahr vormittags von Tagesanfang bis 9 Uhr(alio antem tempore, id est, autumno et hieme sive vere a mane usque ad tertiam legendum cap.), ausserdem in diesen Jahreszeiten unter Umständen nachmittags nach 3 Uhr: post refectionem autem nonae

1) Bäder waren sonst nur in Ausnahmefällen gestattet: propter necessitatem languoris et nocturnam pollutionem(cap. 213).