Aufsatz 
Die Regula monachorum Isidors von Sevilla und ihr Verhältnis zu den übrigen abendländischen Mönchsregeln jener Zeit / von Rudolf Klee
Entstehung
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Die Brüder sollen alle möglichst in einem Zimmer weilen; wenn dies nicht angeht, wenigstens je zehn, über die ein Dekan die Aufsicht führen soll, quasi rector et custos(cap. 131).In der Dunkelheit der Nacht soll niemand mit einem Bruder, dem er begegnet, sprechen. In der Nacht soll immer eine Lampe den Schlafraum erhellen, damit man, ohne durch die Dunkel- heit gehindert zu sein, beobachten kann, wie der einzelne ruht(cap. 132). Neben dem all- gemeinen Streben nach humilitas werden diese Bedenken auch wohl mitbestimmend gewesen sein bei den Einzelverordnungen über die einfachen Lagerstätten:Prunkvolles Hausgerät darf ein Mönch nicht besitzen. Seine Lager sollen bestehen aus einer Matte(storea), einer Decke(stragulum), zwei wollenen Pelzdecken,(pelles lanatae duae), galnapis, facistergium und einem doppelten Kopfkissen(geminusque ad caput pulvillus)(cap. 1390. 4

Diese Art der Askese wird nun mehr und mehr verschärft zum Gebot, sich von der Welt überhaupt rein und unbefleckt zu erhalten. Auf feste Clausur dringt gleich das erste Kapitel der Regel:¹) Imprimis fratres charissimi, monasterium vestrum miram conclavis dili gentiam habeat, ut firmitatem custodiae munimenta claustrorum exhibeant(cap. 112). Des näheren erfahren wir dann über die äussere Einrichtung des Klosters in gleichem Sinne: cap. 1,:Die Clausur des Klosters gestattet nur einen Eingang von aussen und eine Hintertür, durch die man in den Garten kommen kann. cap. 13:Der Garten muss sich vollkommen innerhalb des Klostergeheges befinden, damit die Mönche, wenn sie in ihm arbeiten, keine Gelegenheit haben, weiter nach aussen umherzuschweifen. cap. 12:Das Vorwerk(villa) muss vom Kloster weit genug entfernt liegen, damit es nicht durch eine zu nahe Lage Störungen veranlasse oder den guten Ruf beflecke. Die Zellen für die Brüder müssen neben der Kirche anberaumt werden, damit sie möglichst schnell zum Gottesdienst eilen können. Vor jeder Berührung mit der Welt wird der Mönch möglichst behütet. Von einer fast pein- lichen Angstlichkeit zeugen so auch die Satzungen, die den schlechthin notwendigen Verkehr mit der Welt regeln sollen. Ein besonderer Abschnitt handelt über die notwendigen Reisen, die einzelne Brüder im Interesse des Klosters unternehmen müssen: cap. 23: De profectione. Wenn Brüder nach auswärts verreisen oder von dort zurückkehren, sollen sie vor der ge samten vereinten Brüderschaft in der Kirche den Segen empfangen..... Wenn jemand in einer notwendigen Angelegenheit des Klosters verschickt werden muss, so mögen zwei geist- liche und sehr erprobte Brüder ausgewählt werden. Jünglinge aber und neu Bekehrte sind von einem solchen Amte fernzuhalten, damit weder das wankelmütige Alter von Fleischeslust befleckt werde noch der unerprobte Neuling zur Lust der Welt zurückkehre(cap. 232). Alle Bande, die den einzelnen an diese Zeitlichkeit fesseln, wird weiter verlangt, und seien es auch die heiligsten Bande der Familie, müssen gelöst oder doch wenigstens gelockert werden.Keiner möge es wagen ohne Erlaubnis eines senior einen Verwandten, sei er auswärtig, Gastfreund oder Mönch, oder einen Familienangehörigen, selbst wenn es sein eigener Vater wäre, zu sehen, ebenso darf keiner ohne Erlaubnis des Abts einen Brief empfangen oder fortschicken (cap. 231). ²)

2. Nicht so weite Kreise wie das Gelübde der castitas ziehen die der paupertas und der oboedientia; freilich sind diese Grundforderungen darum dem Verfasser nicht minder wichtig; das geht aus dem Ton hervor, in dem er sie vorträgt. So zeigen zunächst die beiden Kapitel, die vor allem über die paupertas handeln, eine für unsere Regel seltene unerbitt- liche Strenge. Was wir hier unter paupertas zu verstehen haben, erklärt uns der Anfang von cap. 191:Die Mönche, die in Gemeinschaft leben, sollen nicht wagen, sich irgend etwas zu eigen zu machen, auch solleu sie sich nicht anmassen, ohne die regelrechte Verteilung des Abts irgend etwas, was Lebensunterhalt, Kleidung oder sonst einen Gegenstand betrifft, zu besitzen. Zu Pfingsten aber, dem Tage der Vergebung, sollen alle Brüder vor Gott treten und sich verpflichten, nach bestem Wissen und Gewissen nichts Eigenes zu haben. Wenn nun von Eltern oder Fremden irgend ein Geschenk einem Mönche gesandt worden ist, möge man es in die Versammlung der Brüder bringen, damit es je nach Bedürfnis einem gereicht

1) Vgl. De offic. II, 16 29 die strenge Verurteilung der frei umherschweifenden Mönche. 2) Vgl. cap. 171.