Aufsatz 
Hessische Aktenstücke aus den Pestjahren 1666 und 1667 / Ferdinand Bodenstein
Entstehung
Einzelbild herunterladen

20

ſeien deshalb hier nur die abweichenden Stellen des Schriftſtückes namhaft gemacht. Niemand ſoll ſich an die zu Anfang als infiziert aufgezählten Orte begeben,umb die Frucht⸗ vnd Wein⸗Erndte/ oder auch andere Arbeit verrichten zu helffen. Unter den Fuhrleuten des Fürſtentums werden beſonders die Sältzere gewarnt,Saltz vnd andere Güter hin: vnd Weine/ Waaren/ Mobilien vnd dergleichen wieder zurück zu bringen. Zur Kontrolle der Fremden ſollen die Wirtshäuſer allabendlich viſitiert werden, die Gaſthalter und Wirte aber die Namen der eingekehrten Gäſte und woher ſie kommen, aufzeichnen und einen Zettel der Obrigkeit des Orts bei Zeit jeden Abend einliefern, damit dieſe Zettel mit den Thor⸗ zetteln kollationiert werden können. Neben den fremden Bettlern, Gänglern, Landläufern und Zigeunern werden hier beſonders die fremden Krämer oder Hauſierer,Juden vnd dergleichen/ wie auch die vom Rhein⸗ vnd Mayn Strom vnd andere inficirten Orten kommende Handwercks⸗Geſellen namhaft ge⸗ macht. Durch Glockengeläut ſollen die Unterthanen zuſammengerufen und ihnen verkündet werden, niemand der oben aufgezählten Perſonen aufzunehmen, vielmehr, wenn ſie eine ſolche kennen, bei Zeiten anzuzeigen. Zu dem Zweck ſollen in den Städten auch neben den Stadt⸗ und Amtsdienern, ſowie den Bettelvögten noch gewiſſe Perſonen beſtellt werden, um gleichfalls die Aufſicht über die fremden Bettler, Landſtreicher und Handwerksburſchen zu üben.

Im Anſchluß an dieſe Verfügung muß auch der Handelsverkehr mit Frankfurt ganz aufgehoben worden ſein. Erſt als Frankfurt im Frühjahr 1667 das Ende der Seuche anzeigte, gab Heſſen⸗Kaſſel ſofort den Verkehr frei¹. Die heſſiſchen Unterthanen beſuchten in dieſem Jahr wieder die Frankfurter Oſtermeſſe?.

Anhang.

An dieſer Stelle mögen vier Peſtgebete ihren Platz finden, die, wie es ſcheint, noch nicht ver⸗ öffentlicht ſind. Wenigſtens ſtehen die drei erſtens nicht in der Agende für das Fürſtentum Heſſen vom Jahre 1574, neu aufgelegt 1724, noch in Diehls BuchZur Geſchichte des Gottesdienſtes und der gottesdienſtlichen Handlungen in Heſſen, Gießen 1899. Zur Erklärung für den Geiſt, in dem die Gebete abgefaßt ſind, ſei der Ausſpruch des Cardilucius vorausgeſchickt:WEil nach Zeugnus der H. Schrifft und hand⸗ greifflicher Befindung/ die Peſt eine warhafftige Göttliche Straffe iſt der Sünden: alſo folget unwider⸗ ſprechlich/ daß die ernſtliche Buſſe und Abſchaffung der Sünden ein unfehlbares Gegenmittel ſey wider die Peſt/ und alle andere Göttliche Straffen.

¹ Anzeige Frankfurts an Heſſen⸗Kaſſel, F. C. A. III, Nr. 564, 26. März 1667. Antwort Hedwig Sophiens, F. C. A. III, Nr. 570, 30. März 1667. Dankſchreiben Frankfurts, F. C. A. III, Nr. 578, 6. April 1667.

² F. C. A. IX, S. 586, ſ. jedoch S. 9 Anm. 9.

3 F. C. A. III, S. 202.

4 a. a. O. S. 29.