Aufsatz 
Hessische Aktenstücke aus den Pestjahren 1666 und 1667 / Ferdinand Bodenstein
Entstehung
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ſeinen Eid als Peſtilenzbarbier ablegen, ſich auch unterdeſſen mit Medikamenten verſehen. Wenn ſich in ſechs Wochen nichts von der Peſt zeige, ſolle ihm vom Rat eine discretion: gegeben werden.

Im Herbſt deſſelben Jahres geriet Darmſtadt bei den auswärtigen Staaten in den Verdacht verſeucht zu ſein. Es wurde auf die Liſte der Städte geſetzt, die von der Peſt ergriffen ſein ſolltens. Frankfurt antwortete auf eine diesbezügliche Anfrage, wie es mit der Peſt in ſeiner Umgegend ſtehe, es befremde es nicht wenig, auf der überſendeten Liſte Darmſtadt, ſowie auf einer andern Heidelberg als kontagiös oder wenigſtens deſſen verdächtig zu finden. Von den erwähnten Orten ſei keineswegs zu vernehmen, daß ſie infiziert ſeien. Der Hof von Heſſen⸗Darmſtadt und Kur⸗Pfalz befinde ſich in ſeiner Reſidenz in Perſon einheimiſch.Woraus abzunehmen, was die suspicion oder eine unbegründete Delation zu thun vermag. Ob Frankfurt ſich darin irrte oder ob es recht hatte, läßt ſich nicht mehr mit Sicherheit ausmachen.

Sieht man von ſonſtigen kleinen Beläſtigungen ab, wie der ſtärkeren Heranziehung der Bürger zu dem Wachtdienſt an den Thorenb, dem Ausfall der Märktes oder dem erſchwerten Beſuch derſelben!, ſo überſtand die Stadt dieſe ſchweren Jahre verhältnismäßig gut. Ein gütiges Geſchick, nicht die Vorſichtsmaßregeln der Behörden, die immer in fener Zeit der Peſt gegenüber unzulänglich blieben, be⸗ wahrte ſie vor einem ſchweren Unglück.

Heſſen-Rheinfels.

Die Überlieferung über Heſſen⸗Rheinfels iſt außerordentlich ſpärlich. Bei dieſen Umſtänden iſt eine zuſammenhängende Darſtellung über die Maßregeln gegen die Peſt in den Heſſen⸗Rheinfelſiſchen Gebieten nicht zu gewinnen. Die lückenhafte Überlieferung gebietet eine Beſchränkung auf die Wieder⸗ gabe der feſtſtehenden Thatſachen ohne jede weitere Erklärung des Zuſammenhangs. Nur über Schwal⸗ bach bietet zufällig die Überlieferung etwas mehr.

Der damalige Landgraf von Heſſen⸗Rheinfels(1648 1693), der Stifter der Linie Heſſen⸗ Nheiniels⸗ Roteuburg. ließ ſich beſonders die Fürſorge um den in ſeinem Lande gelegenen Badeort Schwal⸗

1 d. h. wohl eine dem Ermeſſen des Rates anheimgeſtellte Entſchädigung.

² Aus dem Januar 1669 findet ſich ein Bittgeſuch Oldendorpffs, D. R. Pr. 14. Januar 1669, ihn ſeinem Vor⸗ gänger gleichzuhalten und die jährlichen 30 Gulden zu bezahlen, die früher ein anderer nach Ablauf der Peſtſeuche noch ein Jahr lang auch bekommen habe. Im Rat wurde feſtgeſtellt, daß ein Peſtilenzbarbier, wenn eine Contagion in der Stadt geweſen ſei, wöchentlich 2 Gulden Beſoldung gehabt hätte. Sobald aber dieſe aufgehört habe, wären ihm das folgende Jahr noch 30 Gulden gegeben worden, damit erwegen ſeiner hirdurch verlohrenen Kunden hinwiderumb einige ergötz⸗ lichkeit haben möchte, und ſelbige inmittelſt nach und nach wiederumb an ſich bringen könnte, dieſes ſeye auch Oldendorps Meynung, daß er auch noch 30 fl. prätendire. Resolutio: Weil die Statt ohne dieß erſchöpft, Er auch tempore Pestis lange Zeit nicht praesens geweſen, ſo hoffe man Er werde ſich mit einem wenigern vergnügen und alſo dieſesmahl mit 12 fl. eins vor alles vorlieb nehmen. Die ihme aber ferner hin Jährlich verordnete 2 fl. Wartgeld benebenſt der Frey⸗ heit, ſoll Ihme vor wie nach, und nach wie vor verbleiben, worüber er wiederumb te novo angelobet. Übrigens be⸗ ſtätigt dieſes Geſuch, daß die Peſt im Jahre 1667 in Darmſtadt war. Oldendorpff ließ ein Jahr nach der Peſt ver⸗ ſtreichen(1668), dann forderte er, genau nach Ablauf dieſes Jahres, die zu Anfang des nächſten Jahres(1669) fälligen, ihm zuſtehenden 30 Gulden.

³ Es findet ſich auf einer Liſte(F. C. A. V, S. 79), die die oberöſterreichiſche Regierung an Frankfurt ge⸗ ſandt hatte(F. C. A. V, S. 76, 7. November 1667), auf einer Liſte(F. C. A. V, S. 96), die zu einem Schreiben der Stadt Augsburg an Frankfurt gehört(F. C. A. V, S. 94, 12.(n. St.) November 1667), und, wie ſich aus dem be⸗ treffenden Schreiben ergiebt, Augsburg von der oberöſterreichiſchen Regierung zugeſchickt war; ferner auf einer Liſte (F. C. A. V, S. 101), die einem Schreiben der bayeriſchen Regierung zu Amberg an Frankfurt beigelegt war(F. C. A. V, S. 99, 27. Oktober 1667). Darnach war Darmſtadt von der bayeriſchen Renſerhinolam banno belegt worden.

4 P. S. Frankfurts an Augsburg, 7. November 1667, F. C. A. V, S. 98, ähnlich an die Regierung zu Am⸗ berg, 12. November 1667, F. C. A. V, S. 103.

5 D. R. Pr., 24. Aug. 1666. 6 ſ. o. S. 6. 7 ſ. o. S. 4 und S. 8.