Aufsatz 
Hessische Aktenstücke aus den Pestjahren 1666 und 1667 / Ferdinand Bodenstein
Entstehung
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reſkript nach Hauſe. Dieſer ließ den andern Tag erklären, daß er bereits anderwärts davon Nachricht erlangt habe,er werde aber doch an ſeinem orth nicht manquiren, ſich auff ein vnd die andere not⸗ turfft gefaſt zumachen¹. Desgleichen wurde den Krämern Anzeige gemacht, damit ſich keiner künftig mit Unwiſſenheit entſchuldigen könne. Am 9. Juli? verſammelten ſich auf Befehl der Regierung und des Oberſchultheißen Bürgermeiſter und Rat, auch wurde zu den Krämern geſchickt und ihnen vorgehalten, in was für einer Gefahr man ſchwebe; es ſei daher dringend nötig, daß nicht nur ein jeder an ſeinem Ort, ſondern auch dem Allgemeinwohl zum beſten mit allerhand Waren ſich verſehe. 17 erſchienen; von denen erklärten die meiſten, ſich vorſehen zu wollen; vier kamen nicht. An nötigen Gegen⸗ ſtänden werden aufgezählt: Mehl, Wein, Bier, Arzenei, Bord, Nagel. Der Oberſchultheiß eröffnete nunmehr den ihm von der Regierung gewordenen Auftrag, daß ein jeder von ihnen innerhalb zweier Tage wegen der aus Frankfurt einreißenden Seuche ſich vorſehen ſolle, doch ſo, daß er nichts aus in⸗ fizierten Orten kaufe. Sollte, wie zu befürchten ſei, die Peſt in Frankfurt weiter um ſich greifen und einer trotzdem dort kaufen, ſo werde er aus der Stadt ausgeſchloſſen. Der Bürgermeiſter Hugk ſchlug alsdann vor, ob er nicht dem Gemeinweſen zum Beſten eine gewiſſe Anzahl Borde zur Herſtellung der Särge, etwa für 500 Gulden, in Frankfurt borgen ſolle, um ſich ihrer im Falle der Not zu bedienen. Es wurde beſchloſſen, beide Bürgermeiſter ſollten dieſelben kaufen und damit treulich umgehen; ohne Entgelt ſollten ſie keinem etwas davon verabfolgen.

Dann kam man auf die Pfleger in der Peſtzeit, die Wartleute, zu ſprechen. Man habe aus der vorigen Zeit die Erfahrung, daß es unnötig ſei, ſolche jetzt ſchon zu beſtellen. Wiſſe man doch nicht, ob nicht der Wärter eher als die andern von der Seuche ergriffen werde; dies gäbe nur einen Schrecken unter dem gemeinen Mann. Auch ſei zu beſorgen, daß ſolche Leute gemieden würden. Man viſſe aber von früher, daß eine oder die andere Perſon, wenn ſie ſich in dergleichen Fällen ein wenig verſucht hätte, von ſelbſt ſich gebrauchen und von den infizierten Perſonen oder ihren Angehörigen ſich bezahlen ließe. Es pflegten auch die Nachbar⸗ und Brüderſchaften einander nicht zu verlaſſen. Doch hatte man ſich auch mit dem Hoſpitalmeiſter Georg Schreiber in Verbindung geſetzt. Er ſollte mit den im Hoſpital befindlichen Weibern reden, ob ſie ſich nicht zu Wartdienſten bereit finden laſſen wollten, da ſie ja Jahr aus Jahr ein die Almoſen genöſſen.

Auch der Ort, wo die angeſteckten Kranken hinzubringen ſeien, kam zur Sprache. Es wurde beſchloſſen, ein jeder ſolle für ſich die ſeinigen verſorgen. Man war der Hoffnung, die Bürger würden ſchon ihre Schuldigkeit thun undihre Brodgenoſſen, deren ſie ſich im Leben bedienet, in ſolcher Not nicht ſtecken laſſen. Weil aber das Hoſpital zur Aufnahme der Kranken nicht ausreiche, ſo zog man in Erwägung, ob nicht die Gartengebäude vor der Stadt dazu zu gebrauchen ſeien. Im Notfall könnten ſich auch die geſunden Bewohner infizierter Häuſer hierherzur beſſeren luffterſchö⸗ pfung flüchten.

Betreffs der Totengräber glaubte man, die beiden von der Stadt angeſtellten würden aus⸗ reichen. Sollte aber die Seuche überhandnehmen, dann würden ſich ſchon ehrliche Leute in der Bürger⸗ ſchaft finden laſſen, die gegen Gebühr mithülfen.

Das Läuten der Glocken beim Begräbnis wollte man einſchränken. Bisher hatte die Stadt die Koſten des Läutens zur Hälfte getragen. Weil man ſich aber erinnerte, daß vormals oft vier und mehr Leichen auf einmal zu Grabe getragen wurden, von einer jeden einzelnen aber der Glöckner und wer daran participirt das Geläute bezahlt erhalten hatte, ſo glaubte man, daß hierdurch der Glöckner auf Koſten ſeines Nächſten ſich zu bereichern geſucht habe. Weil dies unbillig war, ſo beſchloß man jetzt, eine Einſchränkung eintreten zu laſſen, umſomehr als 1627 der Landgraf Georg II. das Läuten ganz

1 D. R. Pr., 29. Juni 1666. ² D. R. Pr., 9. Juli 1666.