Glauben ein. Der Rationalismus, d. h. die Meinung, man dürfe nur das glauben, was dem allgemeinen Menſchen⸗ Verſtand ohne Weiteres einleuchte, beherrſchte die Gemüther. Erſt in Folge der Freiheitskriege im Anfang unſeres Jahrhunderts kehrte das evangeliſche Deutſchland wieder mehr zu ſeinem alten Glauben zurück. In Hanover, Sachſen, Meklenburg, Baiern und anderen deutſchen Territorien nahm dieſe Glaubenserneuerung vielfach einen ſtreng lutheriſchen Charakter an; in Preußen, Naſſau, Heſſen⸗Darmſtadt, Baden, Rheinbaiern und der Kurheſſiſchen Provinz Hanau dagegen wurde ſeit 1817, beſonders durch die Anregung Friedrich Wilhelms III. von Preußen eine Union von Lutheranern und Reformirten geſchloſſen, bei welcher die Unterſchiede des Bekenntniſſes nicht aufgehoben, aber gegen⸗ ſeitige Zulaſſung zum Tiſch des Herrn und gemeinſames Kirchenregiment eingeführt wurden.
6) Im Zuſammenhang mit dem durch Spener und Franke erweckten Glaubensleben in der lutheriſchen Kirche Deutſchlands ſtand auch die Wiedererweckung der Miſſion unter den Heiden. Von Halle aus gingen 1706 die erſten Miſſionare nach Oſtindien; Andere wandten ſich nach Grönland und Lappland; 1732 begann die Brüdergemeinde ihre Arbeit unter den Indianern und Negern; im Jahr 1800 gründete dann Prediger Jänike die Berliner Miſſionsgeſellſchaft; im Jahr 1816 entſtand die Baſeler, im Jahr 1829 die Rheiniſche(zu Barmen), im Jahr 1836 die norddeutſche und die Leipziger, im Jahr 1853 die Hermannsburger. Dieſelben unterhalten gegen⸗ wärtig aus freiwilligen Gaben der Heimathkirche mehrere Hunderte von Miſſionaren in allen⸗ velicſegende und haben bereits ganze Stämme und Völkerſchaften zum evangeliſchen Chriſtenthum ekehrt.
7) In der Heimathkirche iſt im 19. Jahrhundert die alte Verfaſſung der lutheriſchen Kirche (Vgl.§. 30, 10) in ſoweit geändert worden,als die Obrigkeit, bzw. die von ihr eingeſetzten Kirchen⸗ behoͤrden bei allen wichtigeren Maßregeln an die Zuſtimmung der aus Geiſtlichen und Gemeinde— gliedern beſtehenden Presbyterien(Aelteſten-Collegien, Kirchenvorſtänden), bzw. der aus dieſen hervorgegangenen Synoden gebunden iſt..
Vierzehnter Abſchnitt.
Die ſtreng reformirte(kalviniſch⸗reformirte) Kirche und die Kirche in England. §. 39.
Die ſtreng reformirte Kirche in der Schweiz, Frankreich, Holland und Schottland.
1) Die reformirte Kirche, wie ſie ſich nach dem Vorgang Johann Calvins in den eben genannten Ländern ausbildete, ging von dem Beſtreben aus, ſich in Glauben, Wandel, Verfaſſungs⸗ leben und Gottesdienſt ausſchließlich nach dem Worte Gottes zu richten. Sie nannte ſich deßhalb ſelbſt die„nach Gottes Wort reformirte Kirche“, während ſie von Andern auch als die ſtreng⸗ oder kalviniſch⸗reformirte Kirche bezeichnet wird.
a) Nach Calvins Vorgang betonte ſie die Lehre der Schrift, daß der Menſch nur aus Gnaden und ohne alles eigne Verdienſt ſelig wird, in ſolcher Schärfe, daß die Erlangung des Heils in keiner Weiſe vom freien Willen des Menſchen, welchen die Schrift doch auch hervorhebt, ſondern allein von dem unbedingten Erwählungs-Rathſchluß Gottes, wie einſt bei Auguſtin(Vgl.§. 16, 5), abzuhängen ſchien, und daß hieraus mit Nothwendigkeit die Lehre von der Gnadenwahl oder Prädeſtination(electio) folgte, wonach die Einen von Gott zum ewigen Leben erwählt, die Andern der Verdammniß überlaſſen ſind. Dieſe Lehre beherrſchte dann das Glaubensleben und den Wandel der reformirten Chriſten völlig.
b) Weit entfernt nämlich, daß dieſe Lehre Ruchloſigkeit oder Verzweiflung zur Folge gehabt hätte, verlangte man vielmehr im Anſchluß an dieſelbe mit dem größten Ernſt, daß ein Jeder ſeiner Erwählung zum ewigen Leben an vier innerlichen Merkmalen gewiß werden ſolle, nämlich ⅜³) durch aufrichtige Buße, 5) durch lebendigen Glauben an Chriſtum,„) durch das innere Zengniß des heiligen Geiſtes von der Gnade Gottes, und) durch einen heiligen Wandel vor Gott und Menſchen.
c) Zur Verwirklichung dieſer hohen chriſtlichen Forderung wurde eine ganz beſondere Verfaſſung der Gemeinden und der Landeskirchen eingeführt. An der Spitze jeder Gemeinde ſtand nämlich ein ſich ſelbſt ergänzendes Presbyterium von Geiſtlichen und Laien, welches die Sonntagsheiligung, die Theilnahme an Gottesdienſt und Abendmahl, das häus⸗ liche Leben und den geſammten Wandel der Geiſtlichen wie der Gemeindeglieder ſtreng überwachte. Eine größere Anzahl von Gemeinden bildete dann eine Synode oder Claſſe; ſämmtliche Synoden der Landeskirche aber bildeten die Gehfedaſ, Swnhe; welcher in Lehre, Verfaſſung und Zucht die geſetzgebende Gewalt, jedoch nach Anleitung des Wortes Gottes zuſtand.


