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anderen genannten Reallehranſtalten dieſelbe Militär⸗Berechtigung ſchon nach einjährigem Beſuch der Secunda und ohne Prüfung gewährt wurde. Mit der Verleihung der Vollberechtigung an unſere höhere Bürgerſchule iſt nunmehr dieſelbe bezüglich der Berechtigungen nicht nur den genannten Reallehranſtalten, ſondern auch den Gymnaſien gleichgeſtellt. Wie ſehr aber auf dieſen, allerdings nicht unbedeutenden Unterſchied Gewicht gelegt wurde, das beweiſen die vielen Nachfragen, welche in dieſer Beziehung an den Unterzeichneten ſeit mehren Jahren gerichtet worden ſind. In der Regel war denn auch die ertheilte Auskunft für die Wahl unſerer Schule nicht günſtig, und nur zu oft wurde dann von den Eltern eine Lehranſtalt gewählt, deren Ziele dem künftigen Berufe des Knaben wenig entſprach. Hieraus wird ſich ergeben, daß es eine Lebensfrage für die hieſige höhere Bürgerſchule war, baldigſt unter die Zahl der vollberechtigten auf⸗ genommen und den anderen höheren Lehranſtalten gleichgeſtellt zu werden. Unter den angegebenen Verhältniſſen würde die ſeitherige bedeutende Frequenz für die Folge um ſo weniger zu erhalten geweſen ſein, als die Realſchulen der benachbarten Städte die mehrerwähnten Vortheile ihren Schülern bieten. War es doch ſchon üblich geworden, die Schule in den oberen Klaſſen zu ver⸗ laſſen, um nach kurzem Beſuch einer anderen vollberechtigten Schule die gewünſchte Berechtigung ſich ertheilen zu laſſen. Auch bei der Schüleraufnahme zeigte ſich im vorigen Jahre eine Abnahme gegen die im Jahre 1876(39 gegen 52). So hatte denn die hieſige höhere Bürgerſchule— und ihre Lehrer mit ihr— bisher zwar die Pflichten, aber nicht die Rechte einer vollberechtigten Anſtalt.
Mit der Ertheilung der Vollberechtigung und der Einführung des Normaletats, ohne welche jene gar nicht verliehen wird, wurde auch eine Erhöhung des bisher ausnahmsweiſe niedrigen Schulgeldes angeordnet, wodurch die Einnahme aus letzterem ſo vermehrt werden wird, daß eine Belaſtung der Stadtkaſſe durch Einführung des Normaletats nicht in Ausſicht ſteht.
Bei der Aufſtellung der Schulgeldſätze von den ſtädtiſchen Behörden, welche Beträge von Königl. Miniſterium genehmigt worden ſind, waren folgende Erwägungen maßgebend geweſen: Man hielt es für weſentlich, daß das Schulgeld in den unteren Klaſſen nicht zu hoch geſtellt ſei, damit es auch dem weniger bemittelten Bürger möglich werde, ſeinem Sohne die unſchätzbare Wohlthat des Beſuches einer höheren Schule zu theil werden zu laſſen. Zeigt dann der betreffende Schüler durch Betragen und Fortſchritte, daß er die Anſtalt mit Nutzen beſucht, ſo wird von der resp. Behörde beim Aufrücken des Schülers in eine höhere Klaſſe gern eine Ermäßigung oder ein Erlaß des höheren Schulgeldes bewilligt werden. Eine weitere Erleichterung(in der Zahlung des Schulgeldes) glaubte man auch da eintreten laſſen zu können, wenn mehre Brüder die Schule beſuchen, indem man nämlich außer dem ſeither ſchon bewilligten Nachlaß des Schulgeldes für den dritten Bruder ſich auch geneigt zeigte, den zweiten von zwei die Schule beſuchenden Brüdern das halbe oder ganze Schulgeld zu erlaſſen.
Dieſen Erwägungen entſprechend, dürfte bei der Vergebung der durch die Munificenz der ſtädtiſchen Behörden kurz nach der Reorganiſation der Anſtalt gegründeten 20 Freiſteilen, von denen jedoch ſelten mehr als 12 vergeben wurden, verfahren werden. Auch dürfte es ſich empfehlen, uach Umſtänden eine Vergebung von halben Freiſtellen eintreten zu laſſen*).
Schon mehrfach iſt die Frage angeregt worden, ob es nicht vortheilhaft, ja geboten ſei, mit der Erweiterung der höheren Bürgerſchule zu einer Realſchule I. Ordnung vorzugehen. Unſerer Anſicht nach ſind wir auf dem beſten Wege dazu; denn nach der erlangten Vollberechtigung der Anſtalt fehlt derſelben nur noch eine Prima, und in den nächſten Jahren wird der Beſuch der oberen Klaſſen zeigen, ob man mit Sicherheit auf eine genügende Frequenz dieſer noch fehlenden oberſten Klaſſe rechnen kann. Bei der Beurtheilung dieſer Frage muß ſelbſtverſtändlich nicht un⸗ erwogen bleiben, daß mit der Vervollſtändigung der gegenwärtigen hoͤheren Bürgerſchule zu einer Realſchule I. Ordnung auch die Frequenz aller Klaſſen wachſen würde und insbeſondere würden mehr auswärtige Schüler herangezogen werden. Es ſoll hierbei jedoch auch nicht verſchwiegen werden, daß die Anerkennung der erweiterten höheren Bürgerſchule als eine Realſchule I. Ordnung
„*) Sicherem Vernehmen nach iſt an maßgebender Stelle in letzter Zeit eine principielle Aenderung bezüglich des den höheren Lehranſtalten ſeitens des Staates bisher gezahlten Zuſchußes eingetreten. Während früherhin dieſe Bei⸗ hülfe nur geleiſtet werden ſollte, wenn die Anſtalten mit den Normalſchulgeldſätzen nicht auskommen konnten und etwaige Erſparniſſe wieder in die Staatskaſſe zurückfließen ſollten, will man jetzt die ſeither gezahlten Zuſchüſſe an dieſe Bedingungen nicht mehr knüpfen. Hiernach iſt nunmehr auch die Beſtimmung der Schulgeldſätze den ſtädtiſchen Behörden allein anheimgegeben.


