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men worden, davon verließen: 1821— 2, 1822— 2, 1823— 2, 1824— 7, 1825— 4 und 1826— 10 Zöglinge, zuſammen alſo 27 bis zur Beendigung des erſten G6jährigen Lehrkurſus die Anſtalt.
In der Anlage IV. findet man ein Verzeichniß ſämmtlicher, bis zum Jahre 1845 in die Anſtalt eingetretenen Taubſtummen nebſt verſchiedenen andern ſtatiſtiſchen Bemerkungen.
Neben dem bezeichneten unräthlichen Verlaſſen der Zöglinge der Anſtalt trat nicht ſelten auch noch der Fall ein, daß die Vorſtände ſolcher Gemeinden, welche arme Taubſtumme in ihrer Mitte hatten, dieſelben zu verheimlichen ſuchten, um die Koſten für ihre Bildung zu erſparen, und daß ebenfalls durch die Sorgloſig⸗ keit mancher Eltern und Vormünder taubſtumme Kinder des gehörigen Unterrichts entbehrten. Daher ließ die hohe Landes⸗Behörde unterm 28. Februar 1826 an alle Schulinſpectoren des Landes ein General⸗Reſcript ergehen, worin dieſe an⸗ gewieſen warden, nach Vorſchrift des§. 45 der allgemeinen Schulverordnung, der Local⸗Schulinſpection aufzugeben, auch die taubſtummen Kinder, ſobald ſie nach ihrem Alter ſchulpflichtig ſeien, in das Auſnahmebuch einzutragen, in der Schulliſte anfuͤhren zu laſſen, und dabei ſtets anzugeben, ob und wie für deren Unterricht geſorgt werde. Sie ſollten dabei beſonders bemerken, daß es zu den Obliegenheiten der Schulvorſtände gehöre, dem Schulinſpector die Anzeige zu ma⸗ chen, wenn für den Unterricht eines Kindes, welches das 7te oder längſtens das 8te Jahr zurückgelegt habe, noch nicht geſorgt wuͤrde. Gleichzeitig war den Schul⸗ inſpectoren es zur ſtrengſten Pflicht gemacht worden, bei den Schulviſitationen und Schulprüfungen die Schulliſten genau durchzuſehen, um alsdann, wenn Taub⸗ ſtumme ohne den nöthigen Unterricht gelaſſen würden, die Eltern der vermögen⸗ den dahin zu beſtimmen, daß ſie ihre taubſtummen Kinder nach Camberg ſchickten; im Weigerungsfalle ſollten ſte aber an die Landes⸗Regierung darüber berichten. Wenn die Eltern dagegen unvermögend ſeien, die Koſten für ihre taubſtummen Kinder zu beſtreiten, ſo ſollten ſie die Herzogliche Amts⸗Armen⸗Commiſſion davon mit dem Erſuchen in Kenntniß ſetzen, den Taubſtummen die erforderliche Unter⸗ ſtützung zu bewilligen, damit ſie im Inſtitute zu Camberg Unterricht erhalten könnten.
Mit dem 1. Juli 1826 wurde Schulrath Halm auf die Pfarrſtelle zu Höchſt befördert und die Inſpection über die Taubſtummen⸗Anſtalt ſeinem Nachfolger


