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1 (1882) Sicilianische Untersuchungen
Entstehung
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gleich den Weg für die späteren Unternehmungen König Rogers in Afrika und machte die Fürsten von Tunis für zwei Jahrhunderte den Siciliern tributpflichtig.

Die servitia, welche der Fürst zu fordern hatte, bestanden meist in Hand- und Spann- diensten und dem servitium militare, das von den Lehnsträgern geleistet wurde. Die kirch- lichen Lehen waren davon nicht prinzipiell eximiert, sondern nur einzelne von ihnen, wie auch von den Städten. Auch die Muselmanen rief Roger in den Krieg, sie bildeten eigne Schaaren die von ihren Kaid befehligt wurden ¹), auf Kosten des Fürsten während des Feldzugs unter- halten. Daneben hatte er einige stehende Truppen.

Die unter der arabischen Herrschaft sehr verfallene Flotte brachte er wieder zu be- deutender Stärke, so dafs sie in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts mit den bedeutendsten Seemächten der Zeit in die Schranken treten durfte.

So war in den allgemeinsten Umrissen das Staatswesen, das der erste Roger geschaf- fen, an dessen weiterem Ausbau sein ebenbürtiger Nachfolger fortarbeitete. So schufen diese Sicilier sich eine unabhängige Macht, die sie befähigte, mit starker Hand in die Verhältnisse Apuliens einzugreifen.

Die Gründung der sicilischen Monarchie.

Mit Herzog Wilhelms Tode*²) begann der grofse zwölfjährige Kampf um die Herrschaft in Unteritalien. Die fest begründete Macht Rogers ermöglichte ihm, seinen Erbansprüchen auf das Herzogtum Apulien sogleich den nötigen Nachdruck zu verleihen. Sowie er die Kunde von Wilhelms Tode erfahren, eilte Graf Roger mit einigen Schiffen nach Salerno und erhob als nächster Erbe Anspruch auf das erledigte Herzogtum. Gegen Gewährung wichtiger Frei- heiten nahm die Stadt ihn aufs), bald darauf auch das reiche Amalfi. Seinen Schwager, den Grafen Rainulf von Avellino gewann er durch die weitgehendsten Versprechungen4). Capua hielt sich ruhig, da Fürst Jordan soeben gestorben war.

Doch unmöglich konnte der Papst einem solchen Beginnen ruhig zusehen, er der oberste Lehnsherr, der in diesem Falle zugleich Erbe des Verstorbenen zu sein prätendierte).

1) Eine Art arabischer Aristokratie, die Roger hatte bestehen lassen. Griech. zatros, lat. gayti, ar- cadii, was dem span. alcalde entspricht.

) Nach Falco bei Del Re 1, 192 am 26. Juli 1127 zu Salerno, vergl. Bernhardi, Lothar v. Supplie- burg. Leipzig 1879, p. 274.

³) Falco ad a. 1127. Del Re 1, 194. Alex. Telesin. 1, 5. Del Re 1, 91.

4) Alexander Telesin. I, 7. Del Re 1, 92.

) Interessant ist die Notiz, welche der Archidiakon Walter von Terouanne in seinem Leben Karls von Flandern(Mon. Germ. Scriptor. XII, 540) bringt: quidquid mobilium vel immobilium in terra possidere vide- batur, beato apostolorum principi Petro ejusque vicario sanctissimo papae Honorio, ex cujus ore sacro hoc ipsum frequentur audivi, jure perpetuo possidendum delegavit und habe als Zeugen dieses Akts den Erz- bischof von Salerno und den Bischof von Troia zugezogen, Walter schreibt vor der Aussöhnung des Papstes mit Roger vergl Koepke op. cit. p 532.

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