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1130— 1154 König Roger verleiht den Lombarden von S. Lucia dieselben Freiheiten wie denen von Ran- dazzo. Gregorio, considerazioni lib 1 cap. 4 not. 25 p. 167 der zweiten Edition.
1136. Sept. 1.— 1137. für das Kloster S. Giorgio di Triocala. 6645. Pirro 2, 1008 Extr. August 31.
1152. Sebt 1. 193. für das Kloster S. Maria Latina zu Jerusalem. 6661. Pirro 2, 1244 Extr. ugust 31..
Beilage II.
In den Regii Neapolitani Archivii Monument. vol. V. p. 325 findet sich eine wichtige Urkunde von 1109 abgedruckt, auf die ich besonders aufmerksam machen möchte, weil sie eine ziemlich voll- ständige Aufzeichnung der Pflichten des senior und Lehensmannes gegen einander enthält.
Wilhelm Carbonus wurde ligius homo des Robert von S. Severino bona sua voluntate per fidem quam in manibus meis(sc. Roberts) misit de puro corde et pura voluntate.
Die Verpflichtungen, deren getreue Erfüllung er seinem Lehnsherrn und dessen Erben gegen- über auf die Evangelien beschwor, sind folgende.
Zunächst würde er nie in consilio dictione vel opere sein, wodurch der Lehnsherr oder seine Erben ihr Leben oder ein Glied einbüfsten, auch nicht si captus vel debeam esse captus aliquo modo vel aliquo ingenio ad nostrum dampnum.
Ferner dürfe er nie ein consilium, das sein Lehnsherr ihm anvertraut, wenn es so wichtig ist, dals es Leib und Gut des Letzteren schädigen kann, jemandem mitteilen(palificare) ohne Erlaubnis des senior.
Er verpflichtet sich sodann das Land des Herrn zu behaupten und zu verteidigen gegen jedermann.
Wegen Vergehen gegen Person oder Besitz des Lehnsherrn wird dieser seinen Mann qurch einen sichern Boten vorladen lassen, worauf derselbe innerhalb 40 Tagen vor der curia des Herrn zu erscheinen verpflichtet ist, wenn er nicht eine ausreichende Entschuldigung(exonium parutum et sine fraude) hat.
Liegt ein Vergehen des Vasallen oder seiner homines gegen homines des Herrn vor, so muſs ersterer innerhalb 15 Tagen den homines des Herrn in seiner eignen curia Recht schaffen, wenn er dazu durch einen sichern Boten gemahnt ist. Hat er das nicht gethan, so geht die Sache an das Forum des Herrn.
Dies alles beschwor Wilhelm auf die Evangelien und ligium humagium mihi fecit, per manus suas quas in manibus meis misit.
. Dagegen verleiht der Lehnsherr ihm mit einem goldenen Ringe die Investitur und verspricht ihn in diesem Besitz gegen jedermann zu schützen. Nach dem Tode des Lehnsmannes sollen dessen Erben dem Lehnsherrn binnen acht Tagen, nachdem sie dazu aufgefordert sind, schwören, auch in diesen acht Tagen demselben keinen Schaden thun und seine Feinde in ihre Burgen nicht aufnehmen.
Als testes und fidejussores wurden von beiden Seiten milites und andere boni homines zugezogen, ut semper inter nos firmam pacem et concordiam habeamus. Sed quia homines moriuntur, ist durch drei judices dies Protokoll aufgenommen und durch ihr Zeugnis dies capitulare bekräftigt.
Gleichzeitig möchte ich auf das Hofrecht des Abts v. Terra Major für die homines des Kastells S. Severino von 1116 hinweisen, das über die Lage der Hörigen Klarheit giebt. Es ist abgedruckt
Neapolit. Archiv. Monum. VI p. 17. 1. 3 Wilhelm Behring.


