b. Besoldung der Lehrer
werden nachhin die letztere auf der Stelle ihrer künftigen Bestimmung, durch die Ubung selbst, noch immer eine grössere Fertigkeit im Lehren. überhaupt aber immer mehrere Kenntnisse der Erfahrung und Gelehrtheit erreichen.— Aus dieser Akademie würden nun in Zukunft die Lehrmeister für die Landschulen(sowie diese aufgehen) und für die Real- und Mittelschulen berufen, und dabei verordnet, dass niemand in dem Eraslifte, von wem auch immer die praesentation oder Einsetzung abhängen möge, einen Schuldienst erhalten werde, der sich nicht eine gesetzte Zeit in der Akademie geübet, und von dem Directorium derselben ein Zeugnis seiner Sitten und erfoderlichen Wissenschaften empfangen habe.
§ 232. Indessen sind diess keine Hindernisse, mit der wirklichen Einrichtung der ersten Stufe der Realschule für Knaben und Töchter, und dann der Mittelschule ohne weiteres anzufangen. Bei der Realschule wird nach dbigem Entwurfe die christliche Lehre, das Schreiben. das Lesen guter deutscher Bücher, und der Anfang einer allgemeinen Geschichte; bei der Mittelschule aber das Christentum, die deutsche Grammatik, die leichtesten Uebungen in der lateinischen Sprache, die Anfangsgründe der Erdbeschreibung, die Geschichte des alten Testamentes, das Rechnen, Zeichnen und der Anfang der Naturlehre zum Gegenstande des Unterrichtes gewälet. Die erste Stufe der mannlichen und weiblichen Realschule würde also einsweilen mit einem Lehrer für die obenerwänten wenigen Kenntnisse, und einem Schreib- meister, nebst einer geschickten Lehrerinn weiblicher Arbeiten, bei welcher, im übrigen, die Jugend weder Mährgen, noch Aberglauben, noch das Gift der Verstellung zu fürchten hat, die erste Stufe der Mittelschule aber mit zween Lehrern hinreichend versorgt seyn. Diese 5 Personen aber in der hiesigen Stadt zu finden wird doch auch nicht unmöglich seyn. Und ist einmal hiebei das erste Jahr abgelaufen: so können aus der Akademie der Schullehrer schon geübtere Leute, für die fortrückende zwote und aufs neu eintrettende erste Klasse be- rufen werden.
§ 233. Der Punkt der Unterhaltung der Lehrer giebt sich abermal von mehreren Seiten zu betrachten. Es gehöret dahin a) die Gründung und Unterhaltung der Akademie der Schul- lehrer; b) der Landschulmeister; c) der Realschuhllehrer und Schuhllehrerinnen; d) der Lehrer bei den Mittelschulen
§ 234. Die Gründung und Unterhaltung der Akademie der Schuhllehrer ist von keiner so grossen Beschwerlichkeit, als vielleicht bei dem ersten Anblicke scheinen möchte. Es hat nicht das Absehen, ein grosses Gebäude zu errichten, oder auf irgend eine andere Weise dem kurfürstlichen Krarium mit schweren Kösten zuzudringen. Zur ganzen Sache ist nur allein nöthig 1) Ein, dem Gewichte der Obliegenheit gleichkommendes, Gehalt für jenen zu bestimmen, welcher die Direktion der Akademie führen, das ist, die Studien der Kandidaten ordnen, den- selben vorstehen, jedem die erfoderliche Anleitung geben, mit ihnen die Wiederholungen pflegen, und überhaupt der Lehrer künftiger Lehrer abgeben soll; 2) Nebst diesem einen besonderen Lehrer für die mathematischen Wissenschaft anzustellen, welcher den Kandidaten förmliche Kollegien lese; 3) Ungefähr 12 Kandidaten, welche die sogenannten studia humaniora(wenig- stens den Namen nach) schon kennen gelernet mit der oben bemerkten Vorsicht(§ 231) aus- zusuchen, und solche an den vorerwänten Director mit dem Versprechen anzuweisen, dass sie nach erworbenen nothwendigen Eigenschaften, den sichern lebenslänglichen Unterhalt bei dem Stadt- und Landschulwesen finden werden.— Diese Kandidaten würden also, bis zur Einrückung in wirkliche Stellen, auf ihre eigene Unkosten leben, so wie es ohnehin geschehen müsste, wenn sie ausser der Gelegenheit dieser Akademie, ihre Studien fortsetzen wollten.— Die nöthige Auslage würde daher jährlich mit 1500 bis 2000 fl schon zu bestreiten seyn; es wäre dann, dass man für


