(Beilage zum Programm des Grossherzoglichen Gymnasiums zu Giessen 1898,99.)
loh. JIos. Friedr. Steigenteschs„Abhandlung von Verbesserung des Unterrichtes der lJugend in den Kurfürstlich. Mainzischen Staaten 1771“.
Herausgegeben und mit einer Einleitung versehen von dem Gymnasiallehrer Dr. August Nesser.
III. Teil.
4. Pbochnitt. Von den Nlittelochulen.
§ 153. Die Hauptstände des gemeinen Weesens, der Bauren- und Buͤrgerstand, Bestimmung. ohne welche die höheren Klassen der Einwohner eines Staates nicht einmal seyn würden, finden in den vorhergehenden Abschnitten den öffentlichen Unterricht ihrer Jugend. Nun ist es Zeit, auch für den sogenannten gelehrten Stand, der sich den Studien widmet, zu sorgen, und für denselben solche Schulen zu öffnen, worinn er auf einer leichten Bahne, nach Ordnung der Natur gefüret, nichts als praktisch nützliche Wissenschaften erlernen, die kostbare Zeit seiner Jugend wohl anwenden, und zugleich einen sichern Grund zu den höheren akademischen Wissenschaften legen kann. Die Mittelschulen sind also jene offentliche, obrigkeitlich verordnete, Anstalt, worinn die zu den Wissenschaften ausersehenen Knaben unterrichtet werden.
§ 154. Hier ist es nothwendig, gleich im Anfange einen Misbrauch zu rügen, der bisher Beschränkung auf diesen Schulen gehaftet hat, und darinn bestehet, dass jeder Knabe, ohne irgend eine Sehalee abl Rücksicht auf jenen Beruf, zu welchem ihn, zum Theile, der Stand seiner Eltern bestimmet 3 und sonder Prüfung seiner Fähigkeit, ohne weiteres oft aus den blindesten und verkehrtesten Absichten, auf die Laufbahne der Wissenschaften und deren Erlernung gelassen worden. Daher rührte dann, zum Unglücke des gesellschaftlichen Lebens. die Erarmung so vieler Eltern, und die unseelige Menge der sogenannten ausstudirten Jünglinge, welche, sich selbst und dem gemeinen Weesen zur Last sind— eine Art von Entvölkerung des Staates an Menschen, die zu seinem Besten beitragen sollten.— Es ist also eine obrigkeitliche Vorsorge nöthig, dass Itens dem Bauren- und Handwerkerstande die Anzahl ſeiner Mitglieder nicht zum allgemeinen Nachtheile des Staates geschwächet, 2tens unfähige Köpfe vom Studiren ausgeschlosseu, Ztens aber die zur Bildung des Gelehrten bestimmten Schulen in solche Verfassung kommen, bei welcher die Studirenden alle mögliche Gelegenheit haben, aufgekläret, und, jeder in seinem besonderen Fache, gründlich gelehrte, und dem Vaterlande nützliche Männer
zu werden.—; § 155. Die verschiedenen Stände, als Bestandtheile des Staatskörpers, folgen nothwendig
stuffenweise aufeinander. Der Keim dieser aufsteigenden Grade liegt in der Natur selbst, und so, wie diese immer gradweise wirket: so muss auch diese Ordnung in der politischen Ver- fassung beibehalten werden. Auf den Baurenstand folget jener des Bürgers(als Stadtbewohner betrachtet) auf diesen der Gelehrte, und dann der Adel. Der Bauer sehnt sich nach der Stadt, und glaubet seinen Zustand sehr zu verbessern, wenn er Bürger wird, und der Bürger meynt


