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Ursache zu haben, den Gelehrten um sein Glück zu beneiden. Es wäre unbillig, den Landmann mit seiner ganzen Nachkommenschaft an den Pflug, und den Bürger an seine Werk- statt oder an seine Kaufbude zu fesseln. Es wäre sogar schädlich, weil dadurch der Ehreifer, diese grosse Triebfeder zur menschlichen Vollkommenheit und schönen Handlungen, kraftlos würde. Allein es wäre ebenso ordnungswidrig und folgsam ebenso schädlich, wenn die Stuffen der politischen Verfassung übersprungen, und der Landmann alsobald zum Gelehrten gemacht werden sollte, ohne vorher durch die mittlere Stuffe, durch die Schule des Bürgerstandes, gegangen, und hierinn geprüfet zu seyn, ob bei ihm die Regel der gemeinen Ordnung wirklich eine Ausnahme leide, und er fähig sei, sich, in Beziehung auf das gemeine Beste, auf eine höhere Stuffe zu schwingen.
§ 156. Der Landbau sowohl als die Handwerke erfodern zu ihrer Bearbeitung, immer- fort Leute. Des Landvolkes kann ein Staat nie zu viel haben, weil sein Umfang, wie es sich wirklich in Deutschland verhält, wohl zwanzigmal mehr zum menschlichen Unterhalte beitragen könnte, als es dermalen geschieht, wenn Hände genug da wären, ihn blühend zu machen. Je mehr das Land bevölkert ist, desto mehr Nahrung und Verkehr haben die Städte. Beide wachsen also mit gemeinsamen Kräften aus der Zunahme der Bevölkerung. Es ist daher nothwendig, dass dem Feldbau so wenig Hände, als es möglich ist, entzogen, sondern viel mehr bis in das unzählbare vervielfältigt werden. Auch die Handwerksstätte erfodern immer- fort Lehrjungen, Gesellen und Meister, und es ist, wie schon erinnert worden, von der Obrig- keit darauf zu sehen, dass solche nicht geschwächet, und endlich gar verlassen werden.
§ 157. Das Studiren ist ferner ein Unternehmen, das sich, ohne merklichen Geld- aufwand, nicht ausfüren lässt. Die Belohnung der Hauslehrer, das Schulgeld, die Bücher, der Aufenthalt auf Universitäten u. desgl. nehmen öfters einen grossen Theil des Vermögens hinweg. Landleute, die meistens weit von der Hauptstadt wohnen, müssen ihre Kinder, welche studiren sollen, viele Jahre hindurch in fremder Kost und Wohnung halten. Handwerker müssen oft über die Hälfte ihrer Lebensdauer, die schweresten Auslagen des hart errungenen Geldes ihren studirenden Söhnen widmen. Das väterliche Vermögen wird dadurch geschwächet, und die übrigen Geschwister leiden meistens Abbruch und Noth.
§ 158. Diese wahrhaften Sätze ziehen also folgende Schlüsse nach sich. 1) Alle Bauren- kinder, deren Eltern sich bloss mit dem Acker- oder Weinbau nären müssen, so, wie auch alle Kinder der Tagelöhner, sollen von den Studien ausgeschlossen seyn. Die Ausnahme tritt ein und ruhet auf der Bestimmung der Obrigkeit, wenn ein Kind dieses Standes schon in der Lese- oder Realschule einen vorzüglichen Hang und mehr als mittelmässige Fähigkeiten zur Gelehrsamkeit offenbar zeiget. 2) Kinder der Bürger, es seyen diese Hand- werker oder eines anderen Gewerbes, sowohl in der Hauptstadt, als in den Landstädten, sollen nicht, wie bisher, gemeiniglich, sondern nur a) nach vorhergegangener Prüfung, und in der Realschule beobachteten Stärke ihrer Fassungskräfte, b) wenn die Eltern mehrere Söhne haben, und c) besser als mittelmässig vermögend sind, dem Studium gewidmet werden, 3) die Kinder aller Eltern, welche sich in dem gelehrten Stande befinden, und überhaupt von den Arbeiten der Feder leben, werden zum Studiren gelassen; wenigstens wird diesen ebenso- wenig, als jenen der Militärpersonen von Rang, exceptio status entgegen gesetzt.
§ 159. Durch eine solche Anordnung werden(wie man etwa einwenden möchte) keine vortrefflichen Subjekte von den Wissenschaften abgehalten und unterdrücket; sondern es wird nur dafür gesorget, dass keine, zum Vortheile des Staates untaugliche, und jener, von der Natur und Geburt ihnen zugedachten gemeinnützlichen Bestimmung entrissene, Leute herum-


