Lehrbücher.
Zahl der Schülerinnen.
Zahl der Lehrer.
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welcher diesem Geschlechte so gefährlich ist, als auch dem Unglauben auf das Kräftigste widersteht: so ist es zugleich jedermann nützlich und dem weiblichen Geiste höchst anständig. einen Grundbegriff von natürlichen Dingen zu haben, und in dem grossen Hause, welches man bewohnt. nicht fremde zu seyn. Der Grundriss, welcher für die Landschulen gefertiget worden ist, wird für die weibliche Realschule zureichend seyn, wenn nach demselben, durch einen die Augen selbst überzeugenden, realen Unterricht(dessen Grundreglen schon öfter angefüret worden) zu Werke gegangen wird.
§ 146. Eine gleiche Beschaffenheit hat es mit der Land- und Stadtwirtschaft. Es ist nothwendig, dass sowohl in der ersteren den Töchtern ein allgemeiner Unterricht, als in der anderen eine besondere Anleitung gegeben werde. Hierunter wird nun zwar die Kunst zu kochen nicht begriffen, als welche jedes Kind in dem Hause seiner Eltern(oder, wenn es einst frembde Küchen besorgen soll, bei Köchinnen von Profession) zu erlernen Gelegenheit hat, sondern man versteht darunter a) das Kenntnis der Natur, der Ent- stehung, der Zubereitung und des Gebrauches alles dessen, so zu der täglichen Narung einer Haushaltung erfodert wird: als Brod, Butter, Milch, Eyer, Holz, Oel, Essig, Salz, dürre Früchte etc. b) die Art. solches zu rechter Zeit und am wohlfeilsten anzuschaffen und zu verwahren. c) die Wartung des zahmen Geflügels. d) die Anschaffung und den Wert der nothwendigen Hausmeubels. e) deren Erhaltung und Reinigung. t) die Küchengärtnerei. g) das Waschen und Bügeln der Leinwand etc. Alle hiebei nöthigen Anmerkungen müssen mit hinreichenden Gründen deutlich vorgestellet, und dabei gewiesen werden, wie man, bei allen solchen, zur Haushaltung gehörigen Dingen, den Beschädigungen vorkommen kann.
§ 147. In Ansehung der weiblichen Handarbeiten ist es nothwendig, dass, von Kennern dieser Dinge, alles in eine wohlgeordnete Eintheilung gewisser Klassen gebracht, diese zum Leitfaden genommen, und also in dem Unterrichte von dem Leichteren immer zum Schwereren aufgestiegen werde. Da viele mittellole Töchter ihren zukünftigen Unterhalt in Damen-Bedingungen zu suchen haben: so mõchte auch die Erlernung des Frisierens und der Verfertigung unterschiedlichen Kopfputzes ein sehr nützlicher Gegenstand dieser Reallehren seyn.
§ 148. Diess sind also die Theile des Unterrichts für die weibliche Jugend. Die dazu nöthigen Schulbücher und Hifsmittel sind folgende: a) der grosse Katechismus. und die dem- selben beigefügte Sittenlehre, nebst einem deutlichen Auszuge der Bürgerpflichten, welche einer künftigen Mutter und Gattinn nicht verborgen seyn dürfen. b) die Vorschriften zum Schreiben. c) eine Sammlung von Briefen. d) die Anweisung zum Rechnen. e) der Theil der Naturlehre aus den Landschulbüchern. f) Muster und Modelle zu allen weib- lichen Arbeiten.
§ 149. So viel nun Töchter in dieser Realschule zusammen kommen mögen: so be- schäftigen sie sich eines Theiles mit Erlernung wissenschaftlicher Kenntnisse, anderen Theiles aber mit Handarbeiten, und will man auch für die Realschule in der Residenzstadt beiläufig eine Zahl von 400 bestimmen: so sind sie doch in dieser Anzahl nur unter zweyer- lei Gegenständen ihrer Lehre zu betrachten.
§ 150. In der Lehre des ausführlichen Christentums, der Sittlichkeit, der bürgerlichen und häuslichen Pflichten, des Lesens, Schreibens, der deutschen Sprache, und des Rechnens müssen sie den Knaben gleich geachtet, und auch wie diese in 12 Theile abgesondert werden, wovon aber jeder nur 2 Stunden täglich(ausser der zur Anhörung der hl. Messe bestimmten Zeit) unterrichtet wird. Dazu würden 5 Lehrer hinreichend seyn, wovon


